Änderungen in Quick-Lohn zum Januar 2021

> Start mit dem Januar

> Versenden der UV-Stammdatenabfrage

> SV-Meldungen und Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2020

> Weiterhin höheres Kurzarbeitergeld

> Corona-Prämie

> Erweitertes Kinderkrankengeld bei Schließung Kita/Schule für das Jahr 2021

> Neuer Mindestlohn ab Januar 2021

> Mitgliedsbestätigung der Krankenkasse

> Mindestausbildungsvergütung

> Dachdecker: Bruttolohnsummenmeldung über das Meldecenter / ZVK-Beitrag ab 2021

> Der Pfändungsrechner in Quick-Lohn

> Umsatzsteuer steigt wieder auf 19 %

> Sie möchten den Erstattungssatz im U1-Verfahren ändern?

Start mit dem Januar

Wählen Sie den Menüpunkt Lohnabrechnung und der Monat 01/2021 wird begonnen. Die Stammdaten werden in das Jahr 2021 vorgetragen, insbesondere die Werte für das Stunden-/Geldkonto in Mitarbeiterdaten/Summen und die Urlaubsrestansprüche aus dem Jahr 2020 in Mitarbeiterdaten/Teil 2. Das Programm zeigt Ihnen ein Protokoll auf dem Bildschirm an.

Nachdem Sie den Monat Januar begonnen haben, blättern Sie bitte die Mitarbeiterdaten durch und kontrollieren Sie besonders die ermittelten Urlaubsrestansprüche.

Kontrollieren Sie bitte im Menüpunkt Meldecenter / Stammdaten Datenübertragung, ob Ihre dort hinterlegten Absenderangaben noch aktuell sind.

 

Versenden der UV-Stammdatenabfrage

Quick-Lohn erzeugt als Erstes eine Abfrage der UV-Stammdaten bei der zuständigen Unfallversicherung für das Jahr 2021. Die Antwort der Unfallversicherung erhalten Sie über das Meldecenter im Punkt MeldecenterRückmeldungen abrufen. Nur wenn die Unfallversicherung auf diesem Weg Ihre aktuellen Gefahrtarifstellen (GTS) mitgeteilt hat, kann die Lohnabrechnung Januar durchgeführt werden.

Das bedeutet: Versenden Sie diese Anfrage möglichst zeitnah, am besten jetzt gleich. Und rufen Sie morgen die Antwort ab!

 

SV-Meldungen und Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2020

Mit dem Abschluss der Januarabrechnung 2021 werden die SV-Jahresmeldungen für 2020, die UV-Jahresmeldungen 2020 (für die Rentenversicherung) und die Jahres-Lohnsteuerbescheinigungen für 2020 gedruckt.

Die gedruckten Meldungen werden in der Meldedatei zum Monatsende Januar an das Meldecenter gesendet. Ebenso wird der UV-Lohnnachweis für das Jahr 2020 an die zuständige Berufsgenossenschaft gesendet. Einen Nachdruck erhalten Sie über den Menüpunkt Nachdruck / Auswertung im Startfenster.

Weiterhin höheres Kurzarbeitergeld

Die vor einigen Monaten beschlossene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (bei über 50% Kurzarbeit) auf 70 bzw.77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, gilt nun bis Ende des Jahres 2021.

Für den Antrag auf Kurzarbeit wurden von der Arbeitsagentur leicht veränderte Vordrucke veröffentlicht. Wir haben das zum Anlass genommen, unseren Ausdruck komplett diesen Vordrucken anzupassen.

Hier finden Sie ausführliche Erläuterungen zur Abrechnung von > Kurzarbeitergeld.

Corona-Prämie

Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Damit wäre eine im 1. Halbjahr 2021 ausgezahlte Corona-Prämie nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.

Es wurde aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass die Corona-Prämie im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei gezahlt werden könne. Nur der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt!

In der Hilfe finden Sie ausführliche Erläuterungen zur Abrechnung der > Corona-Prämie.

Erweitertes Kinderkrankengeld bei Schließung Kita/Schule für das Jahr 2021

Nach § 56 Abs. 1a IfSG haben Sorgeberechtigte Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung, wenn Sie wegen der Schließung von Kitas bzw. Schulen ein Kind selbst betreuen müssen.

Für das Jahr 2021 wurde für Betreuung von Kindern bei geschlossener Kita / Schule die Erweiterung des Kinderkrankengeldes beschlossen. Das ist einfacher und der Arbeitgeber muss nicht in "Vorleistung" gehen. Über das Lohnprogramm kann das Kinderkrankengeld wie auch bei Erkrankung eines Kindes direkt bei der Krankenkasse angefordert werden.

Hierfür wurde die Verdopplung der Tage für Kinderkrankengeld beschlossen. Das sind dann in der Regel pro Familie 40 Tage für das Jahr 2021.

Lesen Sie die ausführlichen Erläuterungen zur Abrechnung von > Verdienstausfall.

Neuer Mindestlohn ab Januar 2021

Der Mindestlohn erhöht sich ab Januar auf 9,50 € und ab dem 01.07.2021 auf 9,60 €.

Bei geringfügig Beschäftigten kann es ohne Änderung des Arbeitsvertrages schnell zu einer Überschreitung der Grenze von 450 € bei gleichbleibender Stundenzahl kommen. Bitte denken Sie daran, bestehende Arbeitsverträge entsprechend anzupassen.

Beachten Sie dabei unbedingt, eine wöchentliche Arbeitszeit zu vereinbaren. Fehlt die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, wird neuerdings von den RV-Prüfern eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden unterstellt. Auf Basis des Mindestlohns ergibt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch den Prüfer dann eine versicherungspflichtige Beschäftigung (kein Minijob!). Das führt dazu, dass Versicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachgefordert werden können.

Bei einer Beschäftigung auf Abruf ohne eigentliche Wochenarbeitszeit ist das besonders brisant. Für diese Mitarbeiter benötigen Sie ein rechtssichere Abrufvereinbarung. Diese sollte z.B. mit einem Anwalt für Arbeitsrecht abgestimmt werden. Aber wahrscheinlich kann Ihnen auch Ihr Steuerberater dabei helfen.

Mitgliedsbestätigung der Krankenkasse

Der Arbeitgeber benötigt bei Eintritt eines neuen Mitarbeiters einen Nachweis über dessen Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse. Diese dient dazu, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter bei der korrekten Krankenkasse anmeldet und die Sozialversicherung an diese Krankenkasse überweisen kann.

Ab 2021 wird Ihnen diese Mitgliedsbescheinigung elektronisch über das Meldecenter übermittelt und nennt sich dann Mitgliedsbestätigung. Nachdem Sie den Mitarbeiter im Programm angelegt und die SV-Anmeldung an die Krankenkasse geschickt haben, erhalten sie mit der nächsten Rückmeldung eine Mitgliedsbestätigung.

Die Rückmeldungen rufen Sie über das Meldecenter ab. Drucken Sie diese aus, insbesondere wenn die Krankenkasse meldet, dass keine Mitgliedschaft besteht. In solchen Fällen beinhaltet die Rückmeldung auch eine Handlungsempfehlung. (> Details)

Mindestausbildungsvergütung

Für alle Branchen gelten seit 2020 neue gesetzliche Bestimmungen zur Mindestausbildungsvergütung. Es betrifft die ab 2020 abgeschlossenen Ausbildungsverträge, sofern nicht durch Tarifverträge Ausbildungsvergütungen festgelegt wurden.

Nach wie vor kann es also Ausbildungsvergütungen unterhalb des Mindestbetrages geben. Quick-Lohn führt programmseitig keine Kontrollen zur Einhaltung der Mindestvergütung für die Auszubildenden durch.

Folgende Mindestausbildungsvergütungen wurden gesetzlich festgelegt:

1.Ausbildungsjahr

2021:  550€

2022:  585€

2023:  620€

2.Ausbildungsjahr  + 18% auf Basis Jahr 1

3.Ausbildungsjahr  + 35% auf Basis Jahr 1

4.Ausbildungsjahr  + 40% auf Basis Jahr 1

Tarifvertraglich können auch diese Steigerungen angepasst werden.

Dachdecker: Bruttolohnsummenmeldung über das Meldecenter / ZVK-Beitrag ab 2021

Seit dem Oktober 2020 meldet Quick-Lohn auch die monatlichen Bruttolohnsummenmeldungen elektronisch an SOKA-Dach. Wir freuen uns, dass wir Ihnen damit wieder manuelle Arbeit abnehmen konnten.

Ab dem Januar 2021 erhöht sich der ZVK-Beitrag für gewerblich Beschäftigte von bisher 1.00% auf 3.20%. Die Tarifvertragsparteien haben dies so beschlossen.

Der ZVK-Beitrag ist Teil der Altersvorsorge, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter zahlt. Damit zählt der ZVK-Beitrag auch in die SV-freie Obergrenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2021: 3.408 €). Wenn ein Mitarbeiter bereits von sich aus Beiträge zahlt, kann es dazu führen, dass diese Beiträge nicht mehr in vollem Umfang SV-frei abgerechnet werden dürfen. Quick-Lohn überwacht diese Grenze und erzwingt bei Überschreiten eine SV-pflichtige Abrechnung. Das ist so aber eigentlich nicht Sinn des Vertrages gewesen. Eventuell sollte diese Altersvorsorge betraglich angepasst werden.

Der Pfändungsrechner ist nun auch in Quick-Lohn integriert

Im Programm können Sie mit der Version ab 2021 den pfändbaren Nettolohn ermitteln. Die Ermittlung führen Sie direkt in der Lohnerfassung durch. Hierfür haben wir für Sie die Berechnung mittels des F8-Buttons eingefügt.

Voraussetzung für die korrekte Berechnung ist dabei die Berücksichtigung aller pfändbaren Lohnarten und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Diese Werte werden Ihnen in der Berechnung angezeigt. Bei Abweichungen passen die Lohnarten und die Anzahl der Personen an.

Bitte beachten Sie, Quick-Lohn ermittelt nur den maximal pfändbaren Nettolohn. Welchen Betrag Sie tatsächlich abrechnen, entscheiden Sie dennoch selbst. Auch die Zahlungen und den Rang einer Pfändung werden nicht vom Programm überwacht. In der Hilfe finden Sie mehr zur Abrechnung einer > Pfändung.

Umsatzsteuer steigt wieder auf 19 %

Die befristete Senkung der Umsatzsteuer endete zum 31.12.2020. Mit dem Jahresbeginn beträgt diese wieder 19 %.

Für die Lohnabrechnung in Quick-Lohn ändert sich dahingehend nichts. Da sich die Anhebung der Steuersätze jedoch auf die Reisekostenabrechnung und die PKW-Nutzung auswirken, passen Sie bei Bedarf nur die Kontierung bei den entsprechenden Lohnarten an. Sprechen Sie dazu am besten mit Ihrem Steuerberater.

Sie möchten den Erstattungssatz im U1-Verfahren ändern?

Viele Krankenkassen bieten mehrere Varianten von Umlage-/Erstattungssätzen zum U1-Verfahren an. Der Arbeitgeber kann den für sich günstigsten Tarif auswählen. Ob die Wahl günstig war, weiß man allerdings erst hinterher.

Das hängt ja davon ab, wie oft die Mitarbeiter krank werden. Immer im Januar können Sie sich neu entscheiden, die Entscheidung kann im Laufe des Jahres nicht geändert werden!

Sie müssen der Krankenkasse schriftlich mitteilen, welche andere Variante für Umlage-/Erstattungssatz Sie für das neue Jahr wünschen. Nur das Ändern der Prozentsätze in den Stammdaten der Krankenkasse reicht nicht aus!

Wünschen Sie keine Änderung, müssen Sie nichts tun.