Änderungen zum Januar 2025
Inhaltsverzeichnis
> So laden Sie das neue Update herunter
> Versenden der Stammdatenabfrage
> SV-Meldungen und Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2024
> Anpassung Beitragsdaten 2025
> Lohnsteuerberechnung für 2025
> Diese gesetzlichen Änderungen sind ab 2025 zu beachten
> Gesetzlicher Mindestlohn und Minijob
> Erweiterungen im eAU-Verfahren zum Abruf von Krankheitszeiten
> Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
> Initialmeldung Datensatz DSBD Betriebsdatenpflege
> Elektronische Betriebsprüfung euBP bei Betriebsschließung und Systemwechsel
> Änderungen bei Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (Fünftelregelung)
> Dachdecker Tarifgebiet Ost: Beitragserhöhung ab März 2025
> Neue Funktionen stehen in Quick-Lohn zur Verfügung
> Änderungen im Kopf des Verdienstbeleges
> Kalendererfassung: die Vormonatswerte einsehen
> Elektronische Rechnungen im ZUGFeRD-Format
> Wann kommt das nächste Update?
So laden Sie das neue Update herunter
Sie installieren unsere Updates bequem in Quick-Lohn über den Menüpunkt Update-Service → Update starten.
Eine ausführliche Anleitung finden Sie unter dem Hilfethema > Einspielen von neuen Programmversionen (Updates).
Führen Sie für den Dezember eine Datensicherung bzw. Online-Datensicherung durch, bevor Sie mit dem Januar beginnen (> Datensicherung). Wählen Sie im Anschluss den Menüpunkt Lohnabrechnung und der Monat 01/2025 wird begonnen. Die Stammdaten werden in das Jahr 2025 vorgetragen, insbesondere die Werte für das Stunden-/Geldkonto in den Mitarbeiterdaten/Teil 3 Summen und die Urlaubsrestansprüche aus dem Jahr 2024 in den Mitarbeiterdaten/Teil 2.
Nachdem Sie den Monat Januar begonnen haben, gehen Sie bitte die Mitarbeiterdaten durch und kontrollieren insbesondere die ermittelten Urlaubsrestansprüche.
Kontrollieren Sie zudem bitte im Menüpunkt Meldecenter → Stammdaten Datenübertragung, ob Ihre dort hinterlegten Absenderangaben noch aktuell sind.
Versenden der UV-Stammdatenabfrage
Quick-Lohn erzeugt als Erstes eine Abfrage der UV-Stammdaten bei der zuständigen Unfallversicherung für das Jahr 2025. Die Antwort der Unfallversicherung erhalten Sie über das Meldecenter im Punkt Meldecenter → Rückmeldungen abrufen. Nur wenn die Unfallversicherung auf diesem Weg die aktuellen Gefahrtarifstellen (GTS) übermittelt hat, kann die Lohnabrechnung für den Januar durchgeführt werden.
Das bedeutet: Versenden Sie diese Anfrage möglichst zeitnah, am besten jetzt, und rufen Sie die Antwort ca. 3 Stunden später ab.
SV-Meldungen und Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2024
Mit dem Abschluss der Januarabrechnung 2025 werden die SV-Jahresmeldungen für 2024, die UV-Jahresmeldungen 2024 (für die Rentenversicherung) und die Jahres-Lohnsteuerbescheinigungen für 2024 vom Programm automatisch erzeugt.
Die gedruckten Meldungen werden in der Meldedatei zum Monatsende Januar durch das Meldecenter gesendet. Ebenso wird der UV-Lohnnachweis für das Jahr 2024 an die zuständige Berufsgenossenschaft gesendet.
Im Programm werden alle Beitragsdaten mit dem Beginn des Monats Januar 2025 automatisch den gesetzlichen Änderungen angepasst. Die Änderungen werden Ihnen im Programm im Jahreswechselprotokoll angezeigt.
Die Rechengrößen für die Ermittlung der Lohnsteuer sind im Programm hinterlegt. Grundlage dafür ist der zuletzt veröffentlichte Programmablaufplan. Alle aktuellen Änderungen sind darin berücksichtigt.
Diese gesetzlichen Änderungen sind ab 2025 zu beachten
Gesetzlicher Mindestlohn und Minijob
Ab Januar 2025 erhöht sich der Mindestlohn von 12,41 € auf 12,82 €. Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und erhöht sich auch entsprechend. Sie liegt für 2025 bei 556,00 € (bisher 538,00 €). Der Bereich für Midijobs liegt damit bei 556,01 € bis 2.000,00 €.
Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?
War ein Mitarbeiter bisher mit monatlich z. B. 540,00 € als Midijobber unter anderem krankenversichert, ist er das bei gleichbleibendem Entgelt jetzt nicht mehr. Um weiterhin krankenversichert zu bleiben, müsste sein Entgelt auf über 556,00 € erhöht werden.
Auch für Minijobber wirkt sich die Erhöhung des Mindestlohns aus. Wenn z. B. ein Monatsgehalt nicht erhöht wird, muss die Arbeitszeit des Beschäftigten verringert werden.
Erweiterungen im eAU-Verfahren zum Abruf von Krankheitszeiten
Ab dem 01.01.2025 nehmen auch Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen am eAU-Meldeverfahren teil.
Es gibt neue Rückmeldungen. In der Hilfe finden Sie mehr Informationen zu diesem Thema: > eAU-Verfahren
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Die JAEG steigt in diesem Jahr auf 73.800,00 € (6.150,00 € monatlich), bisher lag sie bei 69.300,00 € (5.775,00 € monatlich). Wer also bisher mit einem monatlichen Entgelt unter 6.150,00 € freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, würde 2025 in die Versicherungspflicht fallen, wenn das Entgelt nicht entsprechend erhöht wird.
Bitte prüfen Sie solche Fälle. Es kann auch Privatversicherte betreffen.
Initialmeldung Datensatz DSBD Betriebsdatenpflege
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Initialmeldung ab dem 1. Januar 2025 bis spätestens zum 31. Mai 2025 erneut einzureichen. Die Meldungen sollen möglichst bis zum 31. März 2025 eingehen.
Die nochmalige Abgabe der Meldung ist auch für Arbeitgeber relevant, die bereits im Vorjahr eine Initialmeldung abgegeben haben. Dies ist eine Aufgabe, die also alle Arbeitgeber betrifft.
Quick-Lohn wird die Initialmeldung im Januar 2025 automatisch erzeugen. Sie müssen im Programm hierzu nichts weiter unternehmen.
Elektronische Betriebsprüfung euBP bei Betriebsschließung und Systemwechsel
Bei einer Betriebsschließung und einem Systemwechsel werden ab 2025 ohne Aufforderung Daten im euBP-Format gewissermaßen “auf Vorrat“ an die Rentenversicherung gesendet. Der Versand der euBP wird von Quick-Lohn automatisch übernommen.
Änderungen bei Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (Fünftelregelung)
Ab dem Jahr 2025 wird das Programm die Versteuerung nach der Fünftelregelung nicht mehr berechnen. Das ist jetzt dem Finanzamt im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung vorbehalten. Die Lohnsteuerbescheinigung 2025 wurde entsprechend angepasst – es entfallen dadurch einige Zeilen.
Sie verwenden in solchen Fällen weiterhin die bisherigen Lohnarten (z.B. Abfindung (5/5) sv-frei) zur Abrechnung. Die Beträge der Fünftel-Lohnarten werden auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 10 ausgewiesen und vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt.
Dachdecker Tarifgebiet Ost: Beitragserhöhung ab März 2025
Ab 2025 erhalten Dachdecker im Tarifgebiet Ost das 13. Monatseinkommen in gleicher Höhe wie ihre Kollegen im Westen. Um das zu finanzieren, wird der Beitrag zu SOKA-Dach ab März 2025 von 12,05 % auf 12,40 % angehoben.
Quick-Lohn wird die Änderung automatisch berücksichtigen.
Neue Funktionen stehen in Quick-Lohn zur Verfügung
Änderungen im Kopf des Verdienstbeleges
Durch eine Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung wurde festgelegt, dass die Anzahl der für den Pflegeversicherungsbeitrag relevanten Kinder und die Elterneigenschaft auf den Verdienstbelegen aller Lohnprogramme gleich auszusehen haben. Im Programm ist dies umgesetzt, aber dennoch bleibt unsere bisherige Erläuterung zum Pflegezu- oder -abschlag erhalten. Aus Platzgründen wurden einige Werte im Kopf des Verdienstbeleges verschoben.
Kalendererfassung: die Kalenderwerte der Vormonate einsehen
Die Vormonatswerte können Sie unter dem Button F7-Vormonate einsehen.
Elektronische Rechnungen im ZUGFeRD-Format
Wir schicken Ihnen weiterhin die Rechnungen per E-Mail zu. Die Rechnungen werden jedoch nun künftig im ZUGFeRD-Format erstellt. Es sind weiterhin PDF-Dateien, in denen allerdings Informationen enthalten sind, die elektronisch ausgelesen werden können. Die Rechnungen können wie bisher auch gedruckt werden. Wenn Ihr Buchhaltungsprogramm das ZUGFeRD-Format unterstützt, kann die Rechnung automatisiert eingelesen werden.
Wann kommt das nächste Update?
Wir stellen das nächste Update rechtzeitig zur April-Abrechnung 2025 bereit.
Falls es gesetzliche Änderungen schon vorher erfordern, werden wir natürlich auch dafür Updates bereitstellen.
Das Team von Quick-Lohn wünscht Ihnen viel Freude mit der neuen Version.