Änderungen zum November 2022

 

Inhaltsverzeichnis

> So laden Sie das neue Update herunter

> Die Inflationsausgleichsprämie - das sollten Sie wissen

> Die Unternehmensnummer der BG und so verfahren Sie damit

> Korrekturen zur Energiepreispauschale nur noch begrenzt möglich

> Keine Lohnsteuerbescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Steuer-ID

> Bau: ZVK-Beitrag steigt rückwirkend für das Tarifgebiet Ost

> A1-Bescheinigungen für Januar 2023 noch rechtzeitig mit der Version 2022 erzeugen

So laden Sie das neue Update herunter

Sie installieren das Update mit dieser und allen weiteren Anpassungen bequem in Quick-Lohn über den Menüpunkt Update-Service Update aus dem Internet laden. Sollten Sie in den vergangenen Tagen bereits ein Update installiert haben, dann wiederholen Sie bitte die Installation.

Eine ausführliche Anleitung finden Sie unter dem Hilfethema > Einspielen von neuen Programmversionen (Updates).

Die Inflationsausgleichsprämie - das sollten Sie wissen

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung, welcher der Arbeitgeber nicht erstattet bekommt.

Ob Sie die Inflationsprämie zahlen, bleibt Ihnen als Arbeitgeber selbst überlassen. Grundsätzlich ist sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Bevor Sie sich entscheiden, einen Teil oder die gesamte Inflationsausgleichsprämie an Ihre Arbeitnehmer auszuzahlen, beachten Sie bitte die folgenden Bedingungen:

Die Auszahlung darf nur im Zeitraum 26.10.2022 - 31.12.2024 erfolgen.

Für diesen Zeitraum gilt als Gesamtbetrag die Höchstgrenze von 3.000,00 € je Arbeitnehmer. Quick-Lohn überwacht diese Grenze nicht.

Die Auszahlung ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszuzahlen. Insbesondere ist ein Umwandeln einer üblichen Sonderzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) nicht zulässig.

Beachten Sie auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Steuerberater nach.

Mit dem Update stellen wir Ihnen hierfür die Lohnart „Inflationsausgleich“ zur Verfügung, welche Sie nun wie folgt aktivieren können:

1.Gehen Sie im Programm über das Startfenster → Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten.

2.Wählen Sie jetzt „F5 - Zusätzliche Lohnart aktivieren“ und geben Sie in der Suchleiste den Begriff „Inflationsausgleich“ ein.

3.Mit einem Doppelklick auf die entsprechende Zeile steht Ihnen die Lohnart jetzt für die Lohnerfassung zur Verfügung.

4.In der Erfassung der Lohnarten gehen Sie auf den Button „F5 - Weitere LA“. Geben Sie in der Suchleiste den Begriff „Inflationsausgleich“ ein und wählen diese mit einem Doppelklick auf die entsprechende Zeile aus. Geben Sie nun den Betrag ein, welchen Sie an den entsprechenden Arbeitnehmer auszahlen möchten.

Sollten Sie die Inflationsausgleichsprämie in Teilbeträgen auszahlen, behalten Sie bitte die Grenze von 3.000,00 € im Überblick. Quick-Lohn überwacht diese Grenze nicht!

Die Unternehmensnummer der BG und so verfahren Sie damit

Die Berufsgenossenschaften führen ab 2023 die Unternehmensnummer für alle Betriebe ein. Bereits seit Oktober verschicken sie Informationsschreiben, in denen die Firmen ihre Unternehmensnummer mitgeteilt bekommen.

Den bestehenden Unternehmen wird die Unternehmensnummer im Januar als Antwort auf die Stammdatenabfrage elektronisch übermittelt und automatisch in den Firmendaten übernommen. Sie müssen hierzu also nichts weiter im Programm machen.

Neu gegründete Unternehmen erhalten nur noch die Unternehmensnummer. Sie können diese jetzt in Quick-Lohn in den Firmendaten hinterlegen.

Korrekturen zur Energiepreispauschale (EPP) nur noch begrenzt möglich

Korrekturen zur EPP sind nur noch maximal bis Dezember 2022 möglich und nicht mehr im neuen Jahr.

Keine Lohnsteuerbescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Steuer-ID

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (ausländische Arbeitnehmer o. Grenzgänger) benötigen nun immer eine Steuer-Identifikationsnummer.

Mit dem Wegfall der eTIN zum Jahresende 2022 sind die Steuer-IDs jetzt auch für diese Arbeitnehmergruppe grundsätzlich im Programm zu hinterlegen. Das Programm wird ohne ID für Meldezeiträume ab 2023 keine Lohnsteuerbescheinigung mehr erzeugen.

In Quick-Lohn erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis. Die betreffenden Mitarbeiter sollten zwischenzeitlich eine Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten haben. Andernfalls fordern Sie im Namen des Mitarbeiters diese über die Mitarbeiterdaten (Teil 1) an.

Bau: ZVK-Beitrag steigt rückwirkend für das Tarifgebiet Ost

Für Betriebe in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins steigt der ZVK-Beitrag (Zusatzversorgung) für Angestellte von 25,00 € auf 27,50 €. Die Erhöhung tritt rückwirkend zum 01.06.2022 in Kraft.

Mit der November-Meldung wird der neue Beitragssatz von der SOKA-BAU erstmalig erhoben und am 28.12.2022 fällig. Tragen Sie in Stammdatenverwaltung und dort unter Baubeitragsdaten im Feld Monatsbeitrag ZVK Ang. statt 25,00 den neuen Wert 27,50 ein.

Für die Meldemonate Juni, Juli, August, September und Oktober führen Sie am besten im Dezember eine händische rückwirkende Berechnung des Zusatzversorgungsbeitrages für Angestellte durch (4 Monate * Anzahl der Angestellten * 2,50 €). Der Gesamtbetrag wird ebenfalls zum 28.12.2022 zur Zahlung fällig. Für Teilnehmer am SEPA-Lastschriftverfahren zieht die SOKA-BAU den Beitrag im Dezember ein. Den Buchungsbeleg passen Sie auch händisch an. Da der ZVK-Beitrag der Angestellten nicht an SOKA-BAU übermittelt wird, lohnen sich Korrekturabrechnungen nicht.

A1-Bescheinigungen für Januar 2023 noch rechtzeitig mit der Version 2022 erzeugen

Die Version für 2023 stellen wir in der Regel spätestens mit der 3. Kalenderwoche zur Verfügung. Damit es beim Jahreswechsel nicht zu Problemen kommt und die A1-Bescheinigungen rechtzeitig vorliegen, bitten wir Sie die voraussichtlichen A1-Anträge für den Januar bereits im Dezember mit der Version 2022 zu erzeugen.