Änderungen zum Oktober 2021

 

> Kurzarbeitergeld im Jahr 2021 - erneute Verlängerung der Sonderregelungen

> Kurzarbeitergeld: Weisung vom 11.09.2021

> Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenzen wieder aufgehoben

> Minijobber und kurzfristig Beschäftigte: Darstellung der SV-Tage

> Arbeitsagenturen: Prüfung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitergeld im Jahr 2021: erneute Verlängerung der Sonderreglungen

Die Bundesregierung hat die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld (KuG) erneut verlängert. Die Erstattung der SV-Beiträge in Höhe von 100 % wurde nun sogar bis Dezember 2021 verlängert, so die Voraussetzungen vorliegen. Ursprünglich sollte ab dem Oktober 2021 die Erstattung nur noch in Höhe von 50 % erfolgen.

Für das Jahr 2022 ist bisher noch keine weitere Verlängerung bekannt. Für den Arbeitgeber würde es somit keine SV-Beitragserstattung mehr geben. Es bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich zu einem harten Abbruch kommen wird.

Ausführliche Hinweise zu den Änderungen des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen finden Sie in der > Ausführlichen Hilfe.

Kurzarbeitergeld: Weisung vom 11.09.2021

In der Weisung wurde der erhöhte Leistungssatz auf den Mitarbeiter abgestellt. Welche Betriebe sind möglicherweise von dieser Weisung betroffen:

Wenn Sie in den Monaten ab April 2021 bei einem neu eingetretenen Mitarbeiter oder als Quick-Lohn-Systemstarter

erstmals Kurzarbeitergeld abgerechnet haben und

der Arbeitsausfall des Mitarbeiters im entsprechenden Monat mehr als 50 Prozent betrug und

der Mitarbeiter im Zeitraum März 2020 bis März bereits Kurzarbeitergeld bezogen hat.

Nur wenn alle Bedingungen auf Ihr Unternehmen zutreffen, sind die Erläuterungen zu diesem Thema für Sie relevant.

Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenzen wieder aufgehoben

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen angehoben. Zum 01. November 2021 läuft diese Übergangsvorschrift aus, ab diesem Zeitpunkt ist die kürzere Zeitgrenze (3 Monate bzw. 70 Arbeitstage) wieder maßgebend.

Prüfen Sie bei allen kurzfristigen Beschäftigungen über den 31.10.2021 hinaus, erneut die Kurzfristigkeit. Ihre Fragen zu diesem Thema beantwortet die Minijobzentrale.

Minijobber und kurzfristig Beschäftigte: Darstellung der SV-Tage

Minijobber mit Personengruppe 6500 und 0500 und kurzfristig Beschäftigte befinden sich in einer versicherungsfreien Beschäftigung. Dementsprechend weisen wir seit über 20 Jahren keine SV-Tage auf den Verdienstbelegen dieser Beschäftigten aus.

Jetzt wurden wir angewiesen, auch in dem Fall SV-Tage auszuweisen. Da es aber keine “echten” SV-Tage sind, stellen wir diese auf dem Verdienstbeleg in Klammern dar.

Dies nur zu Ihrer Information, falls Ihre Mitarbeiter nachfragen sollten. An der Abrechnung selber ändert sich überhaupt nichts. Es ist nur eine Formalie.

Arbeitsagenturen: Prüfung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes

Die Arbeitsagenturen prüfen jetzt verstärkt das Kurzarbeitergeld für die zurückliegenden Monate. In einigen Fällen kann es sein, dass die Prüfer das Brutto-Soll- bzw. das Brutto-Ist-Entgelt im KUG-Antrag nicht nachvollziehen können. Sollte dies der Fall sein, reichen Sie der Arbeitsagentur die Liste Kug Soll/Ist für den entsprechenden Monat nach.

Diese erstellen Sie wie folgt:

1. Schritt:Gehen Sie über das StartfensterNachdruck / AuswertungMonatsabschluss-Listen.

2. Schritt:Im Anschluss tragen Sie den entsprechenden Monat ein und bestätigen Sie die Eingabe mit OK.

3. Schritt:Tragen Sie im nächsten Menüfenster die "1" bei Liste Kug Soll/Ist ein und bestätigen Sie die Eingabe mit Esc - Weiter & Drucken.

4. Schritt:Im letzten Schritt lässt sich diese Liste auch als PDF-Dokument abspeichern.