Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (§ 23c SGB IV)

Einige Hinweise vorweg

Die beitragsrechtliche Beurteilung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen ist in § 23c SGB IV geregelt.

Wenn der Arbeitgeber während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld o. ä.) weiter laufende Zahlungen an den Arbeitnehmer leistet, gelten diese nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € im Monat übersteigen.

Die Differenz zwischen Nettoarbeitsentgelt und Sozialleistung wird SV-Freibetrag genannt. Arbeitgeberseitige Leistungen innerhalb dieses SV-Freibetrages sind beitragsfrei.

Arbeitgeberseitige Leistungen in einer Höhe bis zu 50,00 € monatlich (Freigrenze) sind immer beitragsfrei. Dieser Betrag ist ein Monatswert, der auch bei Fehlzeiten gilt, die nicht einen ganzen Monat umfassen. Er wird also nicht gekürzt.

Zahlt der Arbeitgeber Leistungen, die zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 € monatlich übersteigen, so ist der den SV-Freibetrag übersteigende Betrag beitragspflichtig.

 

Ein voller Monat mit Krankengeld und Entgeltersatzleistung

Beispiel: Ein Mitarbeiter ist über 6 Wochen krank und hätte 1.800,00 € netto erhalten. Von der Krankenkasse erhält er eine Krankengeldzahlung in Höhe von 1.200,00 €. Es ergibt sich ein SV-Freibetrag in Höhe von 1.800,00 € - 1.200,00 € = 600,00 €.

Der Arbeitgeber zahlt den VL-AG-Beitrag in Höhe von 30,00 € weiter. Die 30,00 € bleiben beitragsfrei, weil sie die Freigrenze von 50,00 € nicht überschreiten.

Erhält der Mitarbeiter außerdem z. B. einen geldwerten Vorteil für PKW-Nutzung in Höhe von 630,00 €, so beträgt die arbeitgeberseitige Leistung insgesamt 30,00 € + 630,00 € = 660,00 €. Der den SV-Freibetrag von 600,00 € übersteigende Teil wird beitragspflichtig, hier also 660,00 € - 600,00 € = 60,00 €.

Diese "nicht ganz einfache" Verfahrensweise ist zum Glück nur selten notwendig. Wenn nur kleine Beträge (VL-AG-Beitrag, Kontoführungsgebühren o. ä.) weitergewährt werden, wird der SV-Freibetrag in aller Regel nicht überschritten bzw. es greift die Bagatellgrenze von 50,00 €, die immer beitragsfrei ist.

 

Bei unter 50,00 € lesen Sie hier bitte nicht mehr weiter.

 

Bei Zahlungen des Arbeitgebers über 50,00 € muss die Regelung angewendet werden. Die Zuarbeit der Krankenkasse ist Voraussetzung.

So handhaben Sie den Fall in Quick-Lohn

Gehen Sie wie folgt vor:

1. Schritt:Fordern Sie von der Krankenkasse eine Bescheinigung über die Höhe des Krankengeldes an.

2. Schritt:Tragen Sie die entsprechenden Werte im Bereich LohnabrechnungStammdatenverwaltung Mitarbeiterdaten Teil 2 in den Feldern Vergleichsnettoentg. (im Beispiel: 1.800,00 €), Netto-Sozialleistung (1.200,00 €) und Weitergew. AG-Leistg (660,00 €) für den jeweiligen Monat (ggf. per Korrektur) ein.

3. Schritt:Damit das Programm die richtigen Werte bei der elektronischen Entgeltmeldung übermitteln kann, verwenden Sie gesonderte Lohnarten, die jeweils mit "AGL" beginnen (z. B. "AGL PKW-Nutzung §23c" statt "PKW-Nutzung"). Die Lohnart "AGL PKW-Nutzung §23c" wird am ehesten in Betracht kommen. Sie kann unter LohnabrechnungStammdatenverwaltungLohnarten aktiviert werden.
Für weitere AGL-Lohnarten steht dort die Lohnart "AGL sonstiges § 23c" bereit, die Sie z. B. als Kopiervorlage nutzen können, um sich eigene Lohnarten mit gewünschten Namen anzulegen (z. B. bei Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld, Elterngeld o. ä.).

Auf dem Verdienstbeleg werden "SV-Freibetrag § 23c SGB IV" (600,00 €) und "Weitergez. AG-Leistung" (660,00 €) gedruckt. Die Differenz (60,00 €) wird als KV-, RV-, AV-, PV-pflichtig ausgewiesen. Die SV-Tage werden nicht gemindert. Es erfolgt keine Unterbrechnungsmeldung mit Grund "51".

 

      Berger, Emil                  VERDIENSTABRECHNUNG 08/2019

      Berliner Str. 77              vom  04.09.2019

 

      25421 Pinneberg               

                                                    SV-Freibetrag § 23c SGB IV     600.00

                                                    Weitergez. AG-Leistung         660.00

 

Steuerpflichtig       EUR     Anzahl      EUR       Steuerfrei          EUR     Anzahl      EUR       EUR

----------------------------------------------      -------------------------------------------------------

AGL VL AG-Leistung                       30.00      PKW-Nutzung                          -630.00 

AGL PKW-Nutzung §23c                    630.00      VL Gesamtbetrag                                 -39.88 

                                                  k Krankengeld         0.00    166.00                0.00 

----------------------------------------------      -------------------------------------------------------

Steuerbrutto                            660.00                     Gesamtbrutto            30.00

                                                                   Gesetzliche Abzüge     -12.25 

                                                                   ----------------------------------------

                      LfE   Vormonate   Gesamt                     Nettolohn               17.75 

----------------------------------------------                     Persönl. Be-/Abzüge              -39.88 

St-Tage              30       330       360                        ----------------------------------------

SV-Tage              30       330       360                        Auszahlung EUR         -22.13

Gesamtbrutto         30.00  20640.98  20670.98                     ========================================

Steuerbrutto        660.00  20090.98  20740.98 

SV-Brutto           660.00  20090.98  20740.98 

KV-pflichtig         60.00  20090.98  20140.98  

RV-pflichtig         60.00  20090.98  20140.98 

AV-pflichtig         60.00  20090.98  20140.98  

PV-pflichtig         60.00  20090.98  20140.98 

 

Wenn die weitergezahlte AG-Leistung nur 650,00 € betragen würde, wäre die Bagatellgrenze nicht überschritten. Das würde bedeuten: SV-Tage 0, keinerlei Beiträge zu KV, RV, AV, PV, Unterbrechungsmeldung Grund "51" wird erstellt. Dann würde das Programm auch keine AGL-Lohnarten verlangen.

 

Ein Teilmonat mit Krankengeld und Entgeltersatzleistung

Bei Teilmonaten mit Sozialleistung muss die weitergezahlte AG-Leistung aufgeteilt werden. Der Einfachheit halber wird im Beispiel nur mit PKW-Nutzung in Höhe von 660,00 € gerechnet.

Bei einer Krankengeldzahlung vom 16.05. bis 31.05. werden 330,00 € als "normale" Lohnart für den Zeitraum bis zum 15.05. abgerechnet. Die weitergezahlte AG-Leistung bezieht sich nur auf den Zeitraum mit Krankengeld ab dem 16.05.

Der anteilige SV-Freibetrag beträgt 600,00 € / 30 * 15 Tage mit Krankengeld = 300,00 € und wird vom Programm ermittelt. Der beitragspflichtige Betrag ergibt sich aus dem Entgelt der ersten 15 Tage (1.830,00 € = anteiliger Monatslohn 1500,00 € + anteilige PKW-Nutzung 330,00 €) plus dem Betrag der weitergezahlten AG-Leistung, der den anteiligen SV-Freibetrag übersteigt (330,00 € - 300,00 € = 30,00 €).

Die SV-Tage werden trotz der Fehlzeit nicht gemindert, da ja SV-pflichtige Entgelte und SV-Beiträge anfallen.

 

     Berger,Emil                  VERDIENSTABRECHNUNG 05/2019

     Berliner Str. 77             vom  04.09.2019

      

     25451 Pinneberg               

                                                    SV-Freibetrag Par. 23c SGB IV   600.00

                                                    Weitergezahlte AG-Leistung      660.00

 

Steuerpflichtig       EUR     Anzahl      EUR    Steuerfrei             EUR     Anzahl      EUR       EUR

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Monatslohn                             1500.00   PKW-Nutzung                            -330.00 

PKW-Nutzung                             330.00   AGL PKW-Nutzung §23c                   -330.00 

AGL PKW-Nutzung §23c                    330.00 

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Steuerbrutto                           2160.00                    Gesamtbrutto          1500.00

                                                                  Gesetzliche Abzüge    -703.36 

                                                                  ----------------------------------------

                      LfE   Vormonate   Gesamt                    Nettolohn              796.64 

----------------------------------------------                    Persönl. Be-/Abzüge                0.00 

St-Tage              30       120       150                       ----------------------------------------

SV-Tage              30       120       150                       Auszahlung EUR         796.64

Gesamtbrutto       1500.00  10106.36  11606.36                    ========================================

Steuerbrutto       2160.00  10106.36  12266.36 

SV-Brutto          2160.00  10106.36  12266.36 

KV-pflichtig       1860.00  10106.36  11966.36 

RV-pflichtig       1860.00  10106.36  11966.36 

AV-pflichtig       1860.00  10106.36  11966.36 

PV-pflichtig       1860.00  10106.36  11966.36