Einige Hinweise vorweg
Die beitragsrechtliche Beurteilung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen ist in § 23c SGB IV geregelt.
•Wenn der Arbeitgeber während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld o. ä.) weiter laufende Zahlungen an den Arbeitnehmer leistet, gelten diese nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € im Monat übersteigen.
•Die Differenz zwischen Nettoarbeitsentgelt und Sozialleistung wird SV-Freibetrag genannt. Arbeitgeberseitige Leistungen innerhalb dieses SV-Freibetrages sind beitragsfrei.
•Arbeitgeberseitige Leistungen in einer Höhe bis zu 50,00 € monatlich (Freigrenze) sind immer beitragsfrei. Dieser Betrag ist ein Monatswert, der auch bei Fehlzeiten gilt, die nicht einen ganzen Monat umfassen. Er wird also nicht gekürzt.
•Zahlt der Arbeitgeber Leistungen, die zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 € monatlich übersteigen, so ist der den SV-Freibetrag übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Ein voller Monat mit Krankengeld und Entgeltersatzleistung
Beispiel: Ein Mitarbeiter ist über 6 Wochen krank und hätte 1.800,00 € netto erhalten. Von der Krankenkasse erhält er eine Krankengeldzahlung in Höhe von 1.200,00 €. Es ergibt sich ein SV-Freibetrag in Höhe von 1.800,00 € - 1.200,00 € = 600,00 €.
Der Arbeitgeber zahlt den VL-AG-Beitrag in Höhe von 30,00 € weiter. Die 30,00 € bleiben beitragsfrei, weil sie die Freigrenze von 50,00 € nicht überschreiten.
Erhält der Mitarbeiter außerdem z. B. einen geldwerten Vorteil für PKW-Nutzung in Höhe von 630,00 €, so beträgt die arbeitgeberseitige Leistung insgesamt 30,00 € + 630,00 € = 660,00 €. Der den SV-Freibetrag von 600,00 € übersteigende Teil wird beitragspflichtig, hier also 660,00 € - 600,00 € = 60,00 €.
Diese "nicht ganz einfache" Verfahrensweise ist zum Glück nur selten notwendig. Wenn nur kleine Beträge (VL-AG-Beitrag, Kontoführungsgebühren o. ä.) weitergewährt werden, wird der SV-Freibetrag in aller Regel nicht überschritten bzw. es greift die Bagatellgrenze von 50,00 €, die immer beitragsfrei ist.
Bei unter 50,00 € lesen Sie hier bitte nicht mehr weiter.
Bei Zahlungen des Arbeitgebers über 50,00 € muss die Regelung angewendet werden. Die Zuarbeit der Krankenkasse ist Voraussetzung.
So handhaben Sie den Fall in Quick-Lohn
Gehen Sie wie folgt vor:
1. Schritt:Fordern Sie von der Krankenkasse eine Bescheinigung über die Höhe des Krankengeldes an.
2. Schritt:Tragen Sie die entsprechenden Werte im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 in den Feldern Vergleichsnettoentg. (im Beispiel: 1.800,00 €), Netto-Sozialleistung (1.200,00 €) und Weitergew. AG-Leistg (660,00 €) für den jeweiligen Monat (ggf. per Korrektur) ein.
3. Schritt:Damit das Programm die richtigen Werte bei der elektronischen Entgeltmeldung übermitteln kann, verwenden Sie gesonderte Lohnarten, die jeweils mit "AGL" beginnen (z. B. "AGL PKW-Nutzung §23c" statt "PKW-Nutzung"). Die Lohnart "AGL PKW-Nutzung §23c" wird am ehesten in Betracht kommen. Sie kann unter Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten aktiviert werden.
Für weitere AGL-Lohnarten steht dort die Lohnart "AGL sonstiges § 23c" bereit, die Sie z. B. als Kopiervorlage nutzen können, um sich eigene Lohnarten mit gewünschten Namen anzulegen (z. B. bei Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld, Elterngeld o. ä.).
Auf dem Verdienstbeleg werden "SV-Freibetrag § 23c SGB IV" (600,00 €) und "Weitergez. AG-Leistung" (660,00 €) gedruckt. Die Differenz (60,00 €) wird als KV-, RV-, AV-, PV-pflichtig ausgewiesen. Die SV-Tage werden nicht gemindert. Es erfolgt keine Unterbrechnungsmeldung mit Grund "51".
Berger, Emil VERDIENSTABRECHNUNG 08/2019
Berliner Str. 77 vom 04.09.2019
25421 Pinneberg
SV-Freibetrag § 23c SGB IV 600.00
Weitergez. AG-Leistung 660.00
Steuerpflichtig EUR Anzahl EUR Steuerfrei EUR Anzahl EUR EUR
---------------------------------------------- -------------------------------------------------------
AGL VL AG-Leistung 30.00 PKW-Nutzung -630.00
AGL PKW-Nutzung §23c 630.00 VL Gesamtbetrag -39.88
k Krankengeld 0.00 166.00 0.00
---------------------------------------------- -------------------------------------------------------
Steuerbrutto 660.00 Gesamtbrutto 30.00
Gesetzliche Abzüge -12.25
----------------------------------------
LfE Vormonate Gesamt Nettolohn 17.75
---------------------------------------------- Persönl. Be-/Abzüge -39.88
St-Tage 30 330 360 ----------------------------------------
SV-Tage 30 330 360 Auszahlung EUR -22.13
Gesamtbrutto 30.00 20640.98 20670.98 ========================================
Steuerbrutto 660.00 20090.98 20740.98
SV-Brutto 660.00 20090.98 20740.98
KV-pflichtig 60.00 20090.98 20140.98
RV-pflichtig 60.00 20090.98 20140.98
AV-pflichtig 60.00 20090.98 20140.98
PV-pflichtig 60.00 20090.98 20140.98
Wenn die weitergezahlte AG-Leistung nur 650,00 € betragen würde, wäre die Bagatellgrenze nicht überschritten. Das würde bedeuten: SV-Tage 0, keinerlei Beiträge zu KV, RV, AV, PV, Unterbrechungsmeldung Grund "51" wird erstellt. Dann würde das Programm auch keine AGL-Lohnarten verlangen.
Ein Teilmonat mit Krankengeld und Entgeltersatzleistung
Bei Teilmonaten mit Sozialleistung muss die weitergezahlte AG-Leistung aufgeteilt werden. Der Einfachheit halber wird im Beispiel nur mit PKW-Nutzung in Höhe von 660,00 € gerechnet.
Bei einer Krankengeldzahlung vom 16.05. bis 31.05. werden 330,00 € als "normale" Lohnart für den Zeitraum bis zum 15.05. abgerechnet. Die weitergezahlte AG-Leistung bezieht sich nur auf den Zeitraum mit Krankengeld ab dem 16.05.
Der anteilige SV-Freibetrag beträgt 600,00 € / 30 * 15 Tage mit Krankengeld = 300,00 € und wird vom Programm ermittelt. Der beitragspflichtige Betrag ergibt sich aus dem Entgelt der ersten 15 Tage (1.830,00 € = anteiliger Monatslohn 1500,00 € + anteilige PKW-Nutzung 330,00 €) plus dem Betrag der weitergezahlten AG-Leistung, der den anteiligen SV-Freibetrag übersteigt (330,00 € - 300,00 € = 30,00 €).
Die SV-Tage werden trotz der Fehlzeit nicht gemindert, da ja SV-pflichtige Entgelte und SV-Beiträge anfallen.
Berger,Emil VERDIENSTABRECHNUNG 05/2019
Berliner Str. 77 vom 04.09.2019
25451 Pinneberg
SV-Freibetrag Par. 23c SGB IV 600.00
Weitergezahlte AG-Leistung 660.00
Steuerpflichtig EUR Anzahl EUR Steuerfrei EUR Anzahl EUR EUR
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Monatslohn 1500.00 PKW-Nutzung -330.00
PKW-Nutzung 330.00 AGL PKW-Nutzung §23c -330.00
AGL PKW-Nutzung §23c 330.00
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Steuerbrutto 2160.00 Gesamtbrutto 1500.00
Gesetzliche Abzüge -703.36
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LfE Vormonate Gesamt Nettolohn 796.64
---------------------------------------------- Persönl. Be-/Abzüge 0.00
St-Tage 30 120 150 ----------------------------------------
SV-Tage 30 120 150 Auszahlung EUR 796.64
Gesamtbrutto 1500.00 10106.36 11606.36 ========================================
Steuerbrutto 2160.00 10106.36 12266.36
SV-Brutto 2160.00 10106.36 12266.36
KV-pflichtig 1860.00 10106.36 11966.36
RV-pflichtig 1860.00 10106.36 11966.36
AV-pflichtig 1860.00 10106.36 11966.36
PV-pflichtig 1860.00 10106.36 11966.36