Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (§ 23c SGB IV)

Einige Hinweise vorweg

Mit dem "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht" ist die Vorschrift  § 23c SGB IV eingefügt worden. Diese besagt:

Wenn während des Bezugs von Sozialleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld o.ä.) der Arbeitgeber weiter laufende Zahlungen leistet und diese zusammen mit den Sozialleistungen höher sind als das vergleichbare (fiktive) Nettoentgelt, so ist der das Nettoentgelt übersteigende Betrag beitragspflichtig.

Die Differenz zwischen Nettoentgelt und Sozialleistung wird SV-Freibetrag genannt, Zahlungen in diesem Bereich sind beitragsfrei.

Seit 2008 gibt es zudem eine Bagatellgrenze von 50,00 €, d.h. Beträge unter 50,00 € sind immer beitragsfrei.

 

Ein voller Monat mit Krankengeld und Entgelterstazleistung

Ein Mitarbeiter ist über 6 Wochen krank und hätte 1.800,00 € netto erhalten. Von der Krankenkasse erhält er eine Krankengeldzahlung in Höhe von 1.200,00 €. Es ergibt sich ein SV-Freibetrag in Höhe von 600,00 €. Der Arbeitgeber zahlt den VL AG-Beitrag in Höhe von 30,00 € weiter. Die 30,00 € bleiben beitragsfrei, weil sie den SV-Freibetrag nicht überschreiten. Erhält der Mitarbeiter außerdem z.B. einen geldwerten Vorteil für PKW-Nutzung in Höhe von 630,00 €, so muss der 600,00 € übersteigende Teil verbeitragt werden - hier also 60,00 €.

Diese "nicht ganz einfache" Verfahrensweise ist zum Glück nur selten notwendig. Wenn nur kleine Beträge (VL AG-Beitrag, Kontoführungsgebühren) weitergewährt werden, wird der SV-Freibetrag in aller Regel nicht überschritten bzw. es greift die Bagatellgrenze von 50,00 €, die immer beitragsfrei ist.

Bei unter 50,00 € lesen Sie hier bitte nicht mehr weiter.

 

Bei Zahlungen des Arbeitgebers über 50,00 € muss die Regelung angewendet werden. Die Zuarbeit der Krankenkasse ist Voraussetzung.

So handhaben Sie den Fall in Quick-Lohn

Gehen Sie wie folgt vor:

1. Schritt:Fordern Sie von der Krankenkasse eine Bescheinigung über die Höhe des Krankengeldes an.

2. Schritt:Tragen Sie die entsprechenden Werte im Bereich LohnabrechnungStammdatenverwaltung Mitarbeiterdaten Teil 2 in den Feldern Vergleichsnettoentg. (im Beispiel: 1.800,00 €), Netto-Sozialleistung (1.200,00 €) und Weitergez. AG-Leistg (660.00 €) für den jeweiligen Monat (ggf. per Korrektur) ein.

3. Schritt:Damit das Programm die richtigen Werte bei der elektronischen Entgeltmeldung übermitteln kann, verwenden Sie gesonderte Lohnarten, die jeweils mit AGL anfangen (z.B. "AGL PKW-Nutzung" statt "PKW-Nutzung"). Die Lohnart AGL PKW-Nutzung wird am ehesten in Betracht kommen. Sie kann unter Stammdaten / Lohnarten aktiviert werden. Für weitere AGL-Lohnarten steht dort ein Gerüst bereit, mit dem Sie sich Lohnarten mit eigenen Namen "bauen" können.

Auf dem Verdienstbeleg werden "SV-Freibetrag" (1.800.00 € -1.200.00 € = 600.00 €) und "Weitergez. AG-Leistung" (660.00 €) gedruckt. Die Differenz (60.00 €) wird als KV-, RV-, AV-, PV-pflichtig ausgewiesen. Die SV-Tage werden nicht gemindert. Es erfolgt keine Unterbrechnungsmeldung mit Grund 51.

 

      Berger, Emil                  VERDIENSTABRECHNUNG 08/2019

      Berliner Str. 77              vom  04.09.2019

 

      25421 Pinneberg               

                                                    SV-Freibetrag § 23c SGB IV     600.00

                                                    Weitergez. AG-Leistung         660.00

 

Steuerpflichtig       EUR     Anzahl      EUR       Steuerfrei          EUR     Anzahl      EUR       EUR

----------------------------------------------      -------------------------------------------------------

AGL VL AG-Leistung                       30.00      PKW-Nutzung                          -630.00 

AGL PKW-Nutzung                         630.00      VL Gesamtbetrag                                 -39.88 

                                                  k Krankengeld         0.00    166.00                0.00 

----------------------------------------------      -------------------------------------------------------

Steuerbrutto                            660.00                     Gesamtbrutto            30.00

                                                                   Gesetzliche Abzüge     -12.25 

                                                                   ----------------------------------------

                      LfE   Vormonate   Gesamt                     Nettolohn               17.75 

----------------------------------------------                     Persönl. Be-/Abzüge              -39.88 

St-Tage              30       330       360                        ----------------------------------------

SV-Tage              30       330       360                        Auszahlung EUR         -22.13

Gesamtbrutto         30.00  20640.98  20670.98                     ========================================

Steuerbrutto        660.00  20090.98  20740.98 

SV-Brutto           660.00  20090.98  20740.98 

KV-pflichtig         60.00  20090.98  20140.98  

RV-pflichtig         60.00  20090.98  20140.98 

AV-pflichtig         60.00  20090.98  20140.98  

PV-pflichtig         60.00  20090.98  20140.98 

 

Wenn die weitergezahlte AG-Leistung 650,00 € betragen würde, wäre die Bagatellgrenze nicht überschritten. Das würde bedeuten: SV-Tage 0, keinerlei Beiträge zu KV, RV, AV, PV, Unterbrechungsmeldung Grund 51. Dann würde das Programm auch keine AGL-Lohnarten verlangen.

 

Ein Teilmonat mit Krankengeld und Entgelterstazleistung

Bei Teilmonaten mit Sozialleistung muss die weitergezahlte AG-Leistung aufgeteilt werden. Der Einfachheit halber wird im Beispiel nur mit PKW-Nutzung in Höhe von 660,00 € gerechnet.

Bei einer Krankengeldzahlung vom 16. bis 31.5. werden 330,00 € als "normale" Lohnart für den Zeitraum bis zum 15. abgerechnet. Die weitergezahlte AG-Leistung bezieht sich nur auf den Zeitraum mit Krankengeld ab dem 16.

Der anteilige SV-Freibetrag beträgt 600,00 €/30 * 15 Tage mit Krankengeld = 300,00 € und wird vom Programm ermittelt. Der beitragspflichtige Betrag ergibt sich aus dem Entgelt der ersten 15 Tage (1.830,00 € = anteiliger Monatslohn 1500,00 € + PKW-Nutzung anteilig) plus dem Betrag der weitergezahlten AG-Leistung, der den anteiligen Freibetrag übersteigt (330,00 € - 300,00 € =30,00 €).

Die SV-Tage werden trotz der Fehlzeit nicht gemindert, da ja SV-Beiträge anfallen.

 

     Berger,Emil                  VERDIENSTABRECHNUNG 05/2019

     Berliner Str. 77             vom  04.09.2019

      

     25451 Pinneberg               

                                                    SV-Freibetrag Par. 23c SGB IV   600.00

                                                    Weitergezahlte AG-Leistung      660.00

 

Steuerpflichtig       EUR     Anzahl      EUR    Steuerfrei             EUR     Anzahl      EUR       EUR

----------------------------------------------   ---------------------------------------------------------

Monatslohn                             1500.00   PKW-Nutzung                            -330.00 

PKW-Nutzung                             330.00   AGL PKW-Nutzung                        -330.00 

AGL PKW-Nutzung                         330.00 

----------------------------------------------   ---------------------------------------------------------

Steuerbrutto                           2160.00                    Gesamtbrutto          1500.00

                                                                  Gesetzliche Abzüge    -703.36 

                                                                  ----------------------------------------

                      LfE   Vormonate   Gesamt                    Nettolohn              796.64 

----------------------------------------------                    Persönl. Be-/Abzüge                0.00 

St-Tage              30       120       150                       ----------------------------------------

SV-Tage              30       120       150                       Auszahlung EUR         796.64

Gesamtbrutto       1500.00  10106.36  11606.36                    ========================================

Steuerbrutto       2160.00  10106.36  12266.36 

SV-Brutto          2160.00  10106.36  12266.36 

KV-pflichtig       1860.00  10106.36  11966.36 

RV-pflichtig       1860.00  10106.36  11966.36 

AV-pflichtig       1860.00  10106.36  11966.36 

PV-pflichtig       1860.00  10106.36  11966.36