Einige Hinweise vorweg

Die meisten Lohnarten werden vom Programm automatisch zugeordnet, jedoch ist eine Zuordnung nicht für alle Lohnarten möglich. In diesem Fall passen Sie die Lohnart in der Stammdatenverwaltung entsprechend an. Wie Sie die Pfändung in Quick-Lohn abrechnen, erfahren Sie im Artikel > Pfändung.

Sonderfälle: Pfändung und Firmen-PKW bzw. Jobrad

Bitte berücksichtigen Sie bitte hier Folgendes:
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Pfändbarkeit - Übersicht der Lohnarten

Mit dieser Liste erhalten Sie eine Übersicht der gebräuchlichsten Lohnarten. Sollten Sie in dieser Übersicht eine Lohnart vermissen, bitten Sie Ihren Steuerberater um Rat.

 

Lohnart

Beschreibung

Abfindung

pfändbar

Da es sich hier um eine einmalige Vergütung handelt, kann der Mitarbeiter Pfändungsschutz beantragen.

Abschlagszahlung

nicht pfändbar

Altersteilzeit

pfändbar

Der Aufstockungsbetrag ist ebenfalls pfändbar. Wurde

der Aufstockungsbetrag aus dem ersparten Arbeitszeitkonto finanziert,  ist er nicht pfändbar. Der Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung ist ebenfalls nicht pfändbar.

Arbeitnehmer-Sparzulage (VL-AG-Leistung)

nicht pfändbar

Arbeitseinkommen

pfändbar z.B.: Grundlohn, Gehalt, Aushilfslohn, Monatslohn

Aufwandsentschädigung

nicht pfändbar - soweit diese den üblichen Rahmen nicht übersteigen und somit steuerfrei sind

z.B.: Auslagenersatz, Fehlgeldentschädigung, Kontoführungsgebühren, Reisekosten,

Verpflegungsmehraufwand, Umzugskosten, Unterkunft doppelte Haushaltsführung

Auslöse

nicht pfändbar

z.B: Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigungen, Fahrtkostenvergütungen,

Zuschüsse zur Familienheimfahrt

Ausbildungsvergütung

grundsätzlich pfändbar

Bahncard

nicht pfändbar - wenn sie nicht als Naturalbezug (in Form von Geld) ausbezahlt wird

Beihilfen (finanz. Unterstützung für besondere Anlässe)

nicht pfändbar

z.B.: Erholungsbeihilfe, Heiratsbeihilfe, Erziehungsbeihilfe

Beiträge zu Berufsorganisationen

grundsätzlich pfändbar

Bereitschaftsdienst

nur zur Hälfte pfändbar - wie Mehrarbeitsvergütung

Beschäftigungsverbot

pfändbar

(vom Arbeitgeber gezahlter Mutterschutzlohn)

Betriebliche Altersversorgung

Unpfändbar ist grundsätzlich der Arbeitgeber-Anteil

z.B.: an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse, Versicherungsunternehmen (Direktversicherung).

 

Der Arbeitnehmeranteil ist nur unpfändbar, wenn die der Antrag auf Gehaltsumwandlung noch vor der Pfändung gestellt wurde.

Betriebsrenten (Abfindung Betriebsrente)

pfändbar

Blindenzulage

nicht pfändbar

Dienstwagen (Nutzung Firmen-PKW)

pfändbar

Dienstwagen (Firmen-PKW) Fahrten zur Arbeit

siehe “Fahrgeld”

Dienstwagen (Firmen-PKW) Nutzwertminderung

pfändbar

Dreizehntes Monatseinkommen

siehe “Weihnachtsgeld”

Doppelte Haushaltsführung

siehe “Aufwandsentschädigung”

Einmaliges Einkommen

pfändbar, wenn dieses aufgrund von Arbeitsleistung bezogen wurde z.B.: Abfindung

Entgeltfortzahlung

pfändbar

z.B.: Krankheitslohnfortzahlung, Feiertagslohnfortzahlung

Erschwerniszulage

nicht pfändbar - sofern nicht überhöht

z. B. Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnelarbeiten

Erziehungsgeld

nicht pfändbar

Fahrgeld (steuerpflicht.)

pfändbar

Fahrgeld (steuerfrei)

nicht pfändbar

Feiertagszuschläge

nicht pfändbar - sofern nicht überhöht

Geburtsbeihilfen

nicht pfändbar - sofern diese zusätzlich zum Einkommen gezahlt wird und nicht aus einer Forderung besteht, die aus Anlass der Geburt beruht

Gefahrenzulagen

nicht pfändbar - sofern nicht überhöht

Gewinnbeteiligung

pfändbar

Provisionen

pfändbar - wenn die Tätigkeit hauptberuflich oder im Wesentlichen ausgeübt wird

Heimarbeitsvergütung

pfändbar

Heiratsbeihilfe (finanz. Unterstützung)

nicht pfändbar

Insolvenzgeld

pfändbar - wenn der  Antrag auf Insolvenzgeld nach der Pfändung gestellt wurde

Jobticket

pfändbar

Jubiläumszuwendung

nicht pfändbar - soweit in üblicher Höhe gezahlt wird

Kindergartenzuschuss

pfändbar

Krankengeldzuschuss

pfändbar

Kurzarbeitergeld

pfändbar

Leistungszulage

pfändbar

Mehrarbeitsvergütungen

zur Hälfte pfändbar - Grundlohn und Mehrarbeitszuschlag

zu einem Viertel - bei Unterhaltsforderungen

Mietkleidung

nicht pfändbar

Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber gezahlt

pfändbar

Mutterschutzlohn

(Beschäftigungsverbot)

pfändbar

Nachtarbeitszuschläge

unpfändbar

Nachzahlungen

pfändbar

z.B.: bei rückwirkender Lohnerhöhung

Naturalleistung

(Geldwerter Vorteil)

pfändbar

z.B.: Verpflegung, Jobticket, Handy, verbilligte Warenabgabe

Pflegegeld

unpfändbar

Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung

pfändbar

Reisekosten

siehe Aufwandsentschädigung

Rufbereitschaft

siehe Bereitschaftsdienst

Sachbezüge

siehe Naturalleistung

Schmutzzulage

siehe Erschwerniszulage

Sonntagszuschläge

nicht pfändbar - sofern nicht überhöht

Sonderurlaub

pfändbar

Sterbegeld

nicht pfändbar

Studienbeihilfe

nicht pfändbar

Stunden-Rückstellung

pfändbar

Stunden-Auszahlung

pfändbar

Stunden-Abgeltung

pfändbar

Treuegelder

nicht pfändbar

pfändbar - sofern die Pfändung auf Unterhaltsansprüchen beruht

Überstunden

siehe “Mehrarbeitsvergütung”

Urlaubsabgeltung

pfändbar

Urlaubsgeld zusätzlich

nicht pfändbar

Urlaubsentgelt

pfändbar

Vermögenswirksame Leistung Arbeitgeber

nicht pfändbar - sofern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt wird

Verpflegungszuschuss

siehe “Naturalleistung”

Versorgungsbezüge

pfändbar

Vorschuss

siehe Abschlag

Vorruhestandsgeld

pfändbar

Weihnachtsgeld

bis 670,00 € sind nicht pfändbar

Zusatzversorgung

siehe “Betriebliche Altersvorsorge”

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

pfändbar

Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitgebers

nicht pfändbar - soweit diese nicht den Rahmen des üblichen Zuschusses überschreitet

Zuwendung

siehe “Weihnachtsgeld”