Einige Hinweise vorweg

Die meisten Lohnarten werden vom Programm automatisch zugeordnet, jedoch ist eine Zuordnung nicht für alle Lohnarten möglich. In diesem Fall passen Sie die jeweilige Lohnart unter LohnabrechnungStammdatenverwaltungLohnarten entsprechend an. Wie Sie die Pfändung in Quick-Lohn abrechnen, erfahren Sie im Artikel > Pfändung.

Sonderfälle: Pfändung und Firmen-PKW bzw. Jobrad

Bitte berücksichtigen Sie hierbei Folgendes:
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Pfändbarkeit - Übersicht der Lohnarten

Mit dieser Liste erhalten Sie eine Übersicht der gebräuchlichsten Lohnarten. Sollten Sie in dieser Übersicht eine Lohnart vermissen, bitten Sie Ihren Steuerberater um Auskunft zur Pfändbarkeit.

 

Lohnart

Beschreibung

Abfindung

pfändbar

Da es sich hier um eine einmalige Vergütung handelt, kann der Mitarbeiter Pfändungsschutz beantragen.

Abschlagszahlung

nicht pfändbar

Altersteilzeit

pfändbar

Der Aufstockungsbetrag ist ebenfalls pfändbar.

Wurde der Aufstockungsbetrag aus dem ersparten Arbeitszeitkonto finanziert, ist er nicht pfändbar. Der Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung ist ebenfalls nicht pfändbar.

Arbeitnehmer-Sparzulage (VL-AG-Leistung)

nicht pfändbar

Arbeitseinkommen

pfändbar z. B. Grundlohn, Gehalt, Aushilfslohn, Monatslohn, Ausbildungsvergütung

Aufwandsentschädigung

nicht pfändbar - soweit diese den üblichen Rahmen nicht übersteigen und somit steuerfrei sind

z. B. Auslagenersatz, Fehlgeldentschädigung, Kontoführungsgebühren, Reisekosten,

Verpflegungsmehraufwand, Umzugskosten, Unterkunft, doppelte Haushaltsführung

Auslöse

nicht pfändbar

z.B. Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigungen, Fahrtkostenvergütungen,

Zuschüsse zu Familienheimfahrten

Ausbildungsvergütung

grundsätzlich pfändbar

BahnCard

nicht pfändbar - wenn sie nicht als Naturalbezug (in Form von Geld) ausbezahlt wird

Beihilfen (finanzielle Unterstützung für besondere Anlässe)

nicht pfändbar

z. B. Erholungsbeihilfe, Heiratsbeihilfe, Erziehungsbeihilfe

Beiträge zu Berufsorganisationen

grundsätzlich pfändbar

Bereitschaftsdienst

nur zur Hälfte pfändbar - wie Mehrarbeitsvergütung

Beschäftigungsverbot (vom Arbeitgeber gezahlter Mutterschutzlohn)

pfändbar

Betriebliche Altersvorsorge

Unpfändbar ist grundsätzlich der Arbeitgeber-Anteil

z. B. an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse, Versicherungsunternehmen (Direktversicherung).

 

Der Arbeitnehmer-Anteil ist nur unpfändbar, wenn die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung noch vor der Pfändung geschlossen wurde.

Betriebsrenten (Abfindung Betriebsrente)

pfändbar

Blindenzulage

nicht pfändbar

Dienstwagen (Firmen-PKW - Nutzung)

pfändbar

Dienstwagen (Firmen-PKW - Fahrten zur Arbeit)

siehe “Fahrgeld”

Dienstwagen (Firmen-PKW - Nutzwertminderung)

pfändbar

Dreizehntes Monatseinkommen

siehe “Weihnachtsgeld”

Doppelte Haushaltsführung

siehe “Aufwandsentschädigung”

Einmaliges Einkommen

pfändbar, wenn dieses aufgrund von Arbeitsleistung bezogen wurde, z. B. Abfindung

Entgeltfortzahlung

pfändbar

z. B. Krankheitslohnfortzahlung, Feiertagslohnfortzahlung

Erschwerniszulage

nicht pfändbar - sofern nicht überhöht

z. B. Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnelarbeiten

Erziehungsgeld

nicht pfändbar

Fahrgeld (steuerpflichtig)

pfändbar

Fahrgeld (steuerfrei)

nicht pfändbar

Feiertagszuschläge

nicht pfändbar - sofern nicht überhöht

Geburtsbeihilfen

nicht pfändbar - sofern diese zusätzlich zum Einkommen gezahlt werden und nicht aus einer Forderung resultieren, die aus Anlass der Geburt eintrat

Gefahrenzulagen

nicht pfändbar - sofern nicht überhöht

Gewinnbeteiligung

pfändbar

Provisionen

pfändbar - wenn die Tätigkeit hauptberuflich oder im Wesentlichen ausgeübt wird

Heimarbeitsvergütung

pfändbar

Heiratsbeihilfe (finanzielle Unterstützung)

nicht pfändbar

Insolvenzgeld

pfändbar - wenn der Antrag auf Insolvenzgeld nach der Pfändung gestellt wurde

Jobticket

pfändbar

Jubiläumszuwendung

nicht pfändbar - soweit in üblicher Höhe gezahlt wird

Kindergartenzuschuss

pfändbar

Krankengeldzuschuss

pfändbar

Kurzarbeitergeld

pfändbar

Leistungszulage

pfändbar

Mehrarbeitsvergütungen

zur Hälfte pfändbar - Grundlohn und Mehrarbeitszuschlag

zu einem Viertel pfändbar - bei Unterhaltsforderungen

Mietkleidung

nicht pfändbar

Mutterschaftsgeld (vom Arbeitgeber gezahlt)

pfändbar

Mutterschutzlohn

(Beschäftigungsverbot)

pfändbar

Nachtarbeitszuschläge

unpfändbar

Nachzahlungen

pfändbar

z. B. bei rückwirkender Lohnerhöhung

Naturalleistung

(Geldwerter Vorteil)

pfändbar

z. B. Verpflegung, Jobticket, Handy, verbilligte Warenabgabe

Pflegegeld

unpfändbar

Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung

pfändbar

Reisekosten

siehe "Aufwandsentschädigung"

Rufbereitschaft

siehe "Bereitschaftsdienst"

Sachbezüge

siehe "Naturalleistung"

Schmutzzulage

siehe "Erschwerniszulage"

Sonntagszuschläge

nicht pfändbar - sofern nicht überhöht

Sonderurlaub

pfändbar

Sterbegeld

nicht pfändbar

Studienbeihilfe

nicht pfändbar

Stunden-Rückstellung

pfändbar

Stunden-Auszahlung

pfändbar

Stunden-Abgeltung

pfändbar

Treuegelder

nicht pfändbar

pfändbar - sofern die Pfändung auf Unterhaltsansprüchen beruht

Überstunden

siehe “Mehrarbeitsvergütung”

Urlaubsabgeltung

pfändbar

Urlaubsentgelt

pfändbar

Urlaubsgeld zusätzlich

nicht pfändbar

Vermögenswirksame Leistung (vom Arbeitgeber gezahlt)

nicht pfändbar - sofern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt

Verpflegungszuschuss

siehe “Naturalleistung”

Versorgungsbezüge

pfändbar

Vorschuss

siehe "Abschlagszahlung"

Vorruhestandsgeld

pfändbar

Weihnachtsgeld

bis 750,00 € sind nicht pfändbar

Zusatzversorgung

siehe “Betriebliche Altersvorsorge”

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

pfändbar

Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung

nicht pfändbar - soweit diese nicht den Rahmen des üblichen Zuschusses überschreiten

Zuwendung

siehe “Weihnachtsgeld”