Einige Hinweise vorweg
Die meisten Lohnarten werden vom Programm automatisch zugeordnet, jedoch ist eine Zuordnung nicht für alle Lohnarten möglich. In diesem Fall passen Sie die jeweilige Lohnart unter Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten entsprechend an. Wie Sie die Pfändung in Quick-Lohn abrechnen, erfahren Sie im Artikel > Pfändung.
Sonderfälle: Pfändung und Firmen-PKW bzw. Jobrad
Bitte berücksichtigen Sie hierbei Folgendes:
Details
Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, Bar- in Sachlohn umzuwandeln, wie z. B. bei der Fahrrad- oder Pkw-Überlassung, liegen Sachbezüge vor, welche grundsätzlich erst einmal unpfändbar sind. Eine Barlohnumwandlung stellt aber für den Schuldner einen geldwerten Vorteil dar. Ihre Nichtberücksichtigung ist im Vergleich zu anderen Schuldnern ungerecht, welche nur Barlohn erhalten. Infolgedessen ist in einem solchen Fall die Lohnumwandlung beim Schuldner insoweit pfändbar, als dass der Wert der Lohnumwandlung dem pfändbaren Betrag hinzugerechnet wird. Der Schuldner sollte sich also gut überlegen, ob dieser Sachbezug damit noch sinnvoll ist. Die Berechnung des pfändbaren Nettolohns wird damit sehr umständlich, da die Berücksichtigung vom Programm nicht automatisch erfolgen kann. Möchten Sie trotz alledem eine Lohnumwandlung abrechnen, rechnen Sie den Betrag der Lohnumwandlung zu dem vom Programm errechneten maximal pfändbaren Nettolohn manuell hinzu. Beispiel: Pfändungsbetrag ohne Lohnumwandlung Jobrad: 320,15 €
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Den Hinweis wegen der Überschreitung des maximal pfändbaren Nettolohns ignorieren Sie in diesem Fall.
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Pfändbarkeit - Übersicht der Lohnarten
Mit dieser Liste erhalten Sie eine Übersicht der gebräuchlichsten Lohnarten. Sollten Sie in dieser Übersicht eine Lohnart vermissen, bitten Sie Ihren Steuerberater um Auskunft zur Pfändbarkeit.
Lohnart |
Beschreibung |
---|---|
Abfindung |
pfändbar Da es sich hier um eine einmalige Vergütung handelt, kann der Mitarbeiter Pfändungsschutz beantragen. |
Abschlagszahlung |
nicht pfändbar |
Altersteilzeit |
pfändbar Der Aufstockungsbetrag ist ebenfalls pfändbar. Wurde der Aufstockungsbetrag aus dem ersparten Arbeitszeitkonto finanziert, ist er nicht pfändbar. Der Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung ist ebenfalls nicht pfändbar. |
Arbeitnehmer-Sparzulage (VL-AG-Leistung) |
nicht pfändbar |
Arbeitseinkommen |
pfändbar z. B. Grundlohn, Gehalt, Aushilfslohn, Monatslohn, Ausbildungsvergütung |
Aufwandsentschädigung |
nicht pfändbar - soweit diese den üblichen Rahmen nicht übersteigen und somit steuerfrei sind z. B. Auslagenersatz, Fehlgeldentschädigung, Kontoführungsgebühren, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Umzugskosten, Unterkunft, doppelte Haushaltsführung |
Auslöse |
nicht pfändbar z.B. Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigungen, Fahrtkostenvergütungen, Zuschüsse zu Familienheimfahrten |
Ausbildungsvergütung |
grundsätzlich pfändbar |
BahnCard |
nicht pfändbar - wenn sie nicht als Naturalbezug (in Form von Geld) ausbezahlt wird |
Beihilfen (finanzielle Unterstützung für besondere Anlässe) |
nicht pfändbar z. B. Erholungsbeihilfe, Heiratsbeihilfe, Erziehungsbeihilfe |
Beiträge zu Berufsorganisationen |
grundsätzlich pfändbar |
Bereitschaftsdienst |
nur zur Hälfte pfändbar - wie Mehrarbeitsvergütung |
Beschäftigungsverbot (vom Arbeitgeber gezahlter Mutterschutzlohn) |
pfändbar |
Betriebliche Altersvorsorge |
Unpfändbar ist grundsätzlich der Arbeitgeber-Anteil z. B. an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse, Versicherungsunternehmen (Direktversicherung).
Der Arbeitnehmer-Anteil ist nur unpfändbar, wenn die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung noch vor der Pfändung geschlossen wurde. |
Betriebsrenten (Abfindung Betriebsrente) |
pfändbar |
Blindenzulage |
nicht pfändbar |
Dienstwagen (Firmen-PKW - Nutzung) |
pfändbar |
Dienstwagen (Firmen-PKW - Fahrten zur Arbeit) |
siehe “Fahrgeld” |
Dienstwagen (Firmen-PKW - Nutzwertminderung) |
pfändbar |
Dreizehntes Monatseinkommen |
siehe “Weihnachtsgeld” |
Doppelte Haushaltsführung |
siehe “Aufwandsentschädigung” |
Einmaliges Einkommen |
pfändbar, wenn dieses aufgrund von Arbeitsleistung bezogen wurde, z. B. Abfindung |
Entgeltfortzahlung |
pfändbar z. B. Krankheitslohnfortzahlung, Feiertagslohnfortzahlung |
Erschwerniszulage |
nicht pfändbar - sofern nicht überhöht z. B. Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnelarbeiten |
Erziehungsgeld |
nicht pfändbar |
Fahrgeld (steuerpflichtig) |
pfändbar |
Fahrgeld (steuerfrei) |
nicht pfändbar |
Feiertagszuschläge |
nicht pfändbar - sofern nicht überhöht |
Geburtsbeihilfen |
nicht pfändbar - sofern diese zusätzlich zum Einkommen gezahlt werden und nicht aus einer Forderung resultieren, die aus Anlass der Geburt eintrat |
Gefahrenzulagen |
nicht pfändbar - sofern nicht überhöht |
Gewinnbeteiligung |
pfändbar |
Provisionen |
pfändbar - wenn die Tätigkeit hauptberuflich oder im Wesentlichen ausgeübt wird |
Heimarbeitsvergütung |
pfändbar |
Heiratsbeihilfe (finanzielle Unterstützung) |
nicht pfändbar |
Insolvenzgeld |
pfändbar - wenn der Antrag auf Insolvenzgeld nach der Pfändung gestellt wurde |
Jobticket |
pfändbar |
Jubiläumszuwendung |
nicht pfändbar - soweit in üblicher Höhe gezahlt wird |
Kindergartenzuschuss |
pfändbar |
Krankengeldzuschuss |
pfändbar |
Kurzarbeitergeld |
pfändbar |
Leistungszulage |
pfändbar |
Mehrarbeitsvergütungen |
zur Hälfte pfändbar - Grundlohn und Mehrarbeitszuschlag zu einem Viertel pfändbar - bei Unterhaltsforderungen |
Mietkleidung |
nicht pfändbar |
Mutterschaftsgeld (vom Arbeitgeber gezahlt) |
pfändbar |
Mutterschutzlohn (Beschäftigungsverbot) |
pfändbar |
Nachtarbeitszuschläge |
unpfändbar |
Nachzahlungen |
pfändbar z. B. bei rückwirkender Lohnerhöhung |
Naturalleistung (Geldwerter Vorteil) |
pfändbar z. B. Verpflegung, Jobticket, Handy, verbilligte Warenabgabe |
Pflegegeld |
unpfändbar |
Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung |
pfändbar |
Reisekosten |
siehe "Aufwandsentschädigung" |
Rufbereitschaft |
siehe "Bereitschaftsdienst" |
Sachbezüge |
siehe "Naturalleistung" |
Schmutzzulage |
siehe "Erschwerniszulage" |
Sonntagszuschläge |
nicht pfändbar - sofern nicht überhöht |
Sonderurlaub |
pfändbar |
Sterbegeld |
nicht pfändbar |
Studienbeihilfe |
nicht pfändbar |
Stunden-Rückstellung |
pfändbar |
Stunden-Auszahlung |
pfändbar |
Stunden-Abgeltung |
pfändbar |
Treuegelder |
nicht pfändbar pfändbar - sofern die Pfändung auf Unterhaltsansprüchen beruht |
Überstunden |
siehe “Mehrarbeitsvergütung” |
Urlaubsabgeltung |
pfändbar |
Urlaubsentgelt |
pfändbar |
Urlaubsgeld zusätzlich |
nicht pfändbar |
Vermögenswirksame Leistung (vom Arbeitgeber gezahlt) |
nicht pfändbar - sofern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt |
Verpflegungszuschuss |
siehe “Naturalleistung” |
Versorgungsbezüge |
pfändbar |
Vorschuss |
siehe "Abschlagszahlung" |
Vorruhestandsgeld |
pfändbar |
Weihnachtsgeld |
bis 750,00 € sind nicht pfändbar |
Zusatzversorgung |
siehe “Betriebliche Altersvorsorge” |
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld |
pfändbar |
Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung |
nicht pfändbar - soweit diese nicht den Rahmen des üblichen Zuschusses überschreiten |
Zuwendung |
siehe “Weihnachtsgeld” |