Einige Hinweise vorweg
•Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO werden zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst.
•Im Programm werden die jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzen automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten.
•Die Lohnpfändung stellt den Arbeitgeber und damit den Lohnabrechner vor eine nicht unerhebliche Aufgabe: die Berechnung des pfändbaren Betrages.
Dies geschieht seit einigen Jahren einheitlich nach der Nettomethode und birgt ein paar Kniffe. Die unpfändbaren Lohnbestandteile werden dabei vom gesamten Bruttolohn abgezogen. Von dem Zwischenergebnis werden fiktive Steuer- und SV-Abgaben berechnet und so das pfändbare Nettoeinkommen (Pfändungsnetto) ermittelt.
•Aus dem Pfändungsnetto kann unter Berücksichtigung der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen anhand der Pfändungstabelle der pfändbare Betrag ermittelt werden. Dieser Betrag wird vom Auszahlungsbetrag des Arbeitnehmers einbehalten und durch den Arbeitgeber an den Pfändungsgläubiger abgeführt. Die Ermittlung des maximalen pfändbaren Nettobetrages kann direkt im Programm erfolgen.
•Bitte beachten Sie, dass es sich hier um Sachpfändungen handelt. Bei Unterhaltspfändungen wird der pfändbare Betrag in der Regel nicht nach der Pfändungstabelle bestimmt.
•Da sich die Pfändungsfreigrenzen an den Unterhaltsverpflichtungen orientieren, empfehlen wir Ihnen, sich diese Verpflichtungen bei jeder Pfändung jeweils schriftlich vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen. Sobald sich an der Situation etwas ändert, muss Ihnen der Arbeitnehmer dies in schriftlicher Form mitteilen.
Wie Sie die Pfändung in Quick-Lohn handhaben
So erfassen Sie die Pfändung:
1. Schritt:Gehen Sie dafür in das Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten. Rufen Sie den entsprechenden Mitarbeiter auf und hinterlegen Sie in Mitarbeiterdaten Teil 2 die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen im Feld Unterhaltspfl. Personen. Im Teil Mitarbeiterdaten Bankverb. 1 hinterlegen Sie die Bankdetails des Pfändungsgläubigers.
2. Schritt:Wechseln Sie nun in das Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten. Prüfen Sie bei allen Lohnarten das Feld Pfändbarkeit. Die meisten Lohnarten sind bereits vorgegeben. Dennoch prüfen Sie diese Vorbelegung bitte. Einige wenige Lohnarten haben möglicherweise noch keine Angaben zur Pfändbarkeit hinterlegt. Tragen Sie bei diesen Lohnarten einen entsprechenden Wert ein. Nutzen Sie die Übersicht der gebräuchlichsten Lohnarten und deren Pfändbarkeit. > Pfändbare Lohnarten
3. Schritt:Im Anschluss wechseln Sie in das Menü Lohnabrechnung → Lohnerfassung und wählen den entsprechenden Mitarbeiter aus. Klicken Sie in der Erfassung der Lohnarten auf den Button F5 - Weitere LA und wählen Sie die Lohnart "Pfändung" aus. Per Klick auf den Button F8 - Berechnung in der Zeile der Lohnart "Pfändung" wird Ihnen nun der maximal pfändbare Nettobetrag angezeigt. Diesen Betrag übernehmen Sie bitte manuell in das darunter liegende Feld Pfändungsbetrag für den aktuellen Monat, damit dieser vom Lohn abgezogen wird. Gehen Sie auf den Button Übernehmen, um Ihre Eingabe zu bestätigen.
Praxistipp: Wenn Sie möchten, dass die Lohnart "Pfändung" auf dem Verdienstbeleg auch angedruckt wird, wenn sich als Pfändungsbetrag für den aktuellen Monat 0,00 € ergibt, tragen Sie im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Besonderheiten das Kürzel "PFAE0+" ein.
4. Schritt:Für die anschließende Zahlung wählen Sie unter Lohnabrechnung → Überweisen / Zahlungsliste den Menüpunkt Alle Überweisungen Monatsende oder Pfändungen (> Ausführlich Überweisen / Zahlungsliste).
Für jede weitere Pfändung legen Sie eine neue Lohnart an, z. B. "Pfändung 2", mit der gleichen Schlüsselung wie die Lohnart "Pfändung". Beachten Sie dabei die Hinweise zum > Anlegen einer neuen Lohnart.
Die Zahlung muss für jede solche Überweisung ab der 2. Pfändung einzeln ausgelöst werden. Wählen Sie dazu unter Lohnabrechnung → Überweisen / Zahlungsliste → Einzelne Überweisung erzeugen / anlegen → F6 - Neue Bankverbindung anlegen. Geben Sie eine entsprechende Überweisungsnummer aus dem frei verfügbaren Bereich 50000 + Personalnr. oder 60000 + Personalnr. ein (z. B. 50100) und speichern Sie die Überweisung für den Zahlungsvorgang mit F6 - Diese Überweisung speichern.
Hinweis: Die automatische Berechnung des maximalen pfändbaren Nettobetrages durch Quick-Lohn ist Bestandteil unserer Komfort-Version. Wenn Sie in der Basis-Version arbeiten, ermitteln Sie den Pfändungsbetrag manuell.
Fachliche Details
Über Lohnpfändung gibt es ganze Bücher und Seminare und es ist ein umfassendes Thema mit einigen gesetzlichen Fallstricken. Dennoch möchten wir Ihnen, aus Sicht des Lohnabrechners, hier in aller Kürze die Lohnpfändung erläutern.
Die Lohnpfändung (auch Gehaltspfändung genannt) ist eine Art der Zwangsvollstreckung und wird daher von Gläubigern verwendet, um ihre Forderungen geltend zu machen. Sie ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) in § 850 geregelt. Hier wird genauestens festgelegt, welche Teile des Arbeitseinkommens pfändbar sind (§ 850a ZPO), welche Berechnungsmethode anzuwenden ist (§ 850e ZPO) und welche Pfändungsfreigrenzen gelten (§ 850c ZPO). Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber zur Ermittlung des korrekten Pfändungsbetrages. Das ist der Betrag, der an den Gläubiger abgeführt wird. Der Schuldner bekommt diesen gar nicht erst ausgezahlt, sondern der Arbeitgeber übergibt den Betrag direkt an den Gläubiger. Für den dadurch entstandenen Mehraufwand erhält der Arbeitgeber keinerlei Aufwandsentschädigung. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht aufgrund einer Lohnpfändung kündigen. Zur Berechnung muss laut einem Grundsatzurteil des BAG von 2013 (siehe BAG, Urteil vom 17.04.2013 – 10 AZR 59/12) die sogenannte Nettomethode angewendet werden. Hierbei werden im ersten Schritt vom gesamten Bruttolohn die unpfändbaren Anteile abgezogen und ergeben den pfändbaren Bruttolohn. Auf Grundlage des pfändbaren Bruttolohns wird ein fiktives Netto, das sog. pfändbare Nettoeinkommen, gebildet, indem die Steuer- und SV-Abgaben für den pfändbaren Bruttolohn berechnet und abgezogen werden. Der pfändbare Betrag kann nun im letzten Schritt aus dem pfändbaren Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen des Schuldners aus der Pfändungstabelle abgelesen werden. Der Auszahlungsbetrag für den Arbeitnehmer wird nach der Berechnung des tatsächlichen Nettoentgelts (ganz normale Berechnung der Steuer- und SV-Abgaben) dann um den ermittelten Pfändungsbetrag für den aktuellen Monat gekürzt. |
Der schwierigste Teil besteht in der Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens.