Einige Hinweise vorweg
•Ab 01.07.2024 gelten neue Pfändungsfreigrenzen (gültig bis 06/2025).
•Die Lohnpfändung stellt den Arbeitgeber und damit den Lohnabrechner vor eine nicht unerhebliche Aufgabe: die Berechnung des pfändbaren Betrags.
•Dies geschieht seit einigen Jahren einheitlich mit der Nettomethode und birgt ein paar Kniffe. Die unpfändbaren Anteile werden vom gesamten Bruttolohn abgezogen. Daraus werden fiktive Steuer- und SV-Abgaben berechnet und so der pfändbare Nettolohn ermittelt. Mit diesem und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen kann in den Pfändungstabellen der pfändbare Betrag ermittelt werden.
•Die Ermittlung des maximalen pfändbaren Nettolohns kann im Programm erfolgen. Bitte beachten Sie, dass es sich hier um Sachpfändungen handelt und nicht um Unterhaltspfändungen.
•Da sich die Pfändungsfreigrenzen an der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen orientieren, sollte sich der Arbeitgeber diese Verpflichtungen bei jeder Pfändung jeweils schriftlich vom Arbeitnehmer bestätigen lassen. Sobald sich an der Situation etwas ändert, muss Ihnen der Arbeitnehmer dies selbständig in schriftlicher Form mitteilen.
Wie Sie die Pfändung in Quick-Lohn handhaben
So erfassen Sie die Pfändung:
1. Schritt:Gehen Sie dafür über das Hauptmenü → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten. Rufen Sie den entsprechenden Mitarbeiter auf und hinterlegen Sie im Teil 2 die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Im Teil Bankverb. 1 hinterlegen Sie die Bankverbindung des Gläubigers.
2. Schritt:Wechseln Sie nun in der Stammdatenverwaltung zum Menüpunkt Lohnarten. Prüfen Sie bei allen Lohnarten das Feld Pfändbarkeit. Die meisten Lohnarten sind bereits vorgegeben. Dennoch prüfen Sie diese Vorbelegung bitte. Einige wenige Lohnarten haben möglicherweise noch keine Angaben zur Pfändbarkeit hinterlegt. Tragen Sie bei diesen Lohnarten einen entsprechenden Wert ein. Nutzen Sie die Übersicht der gebräuchlichsten Lohnarten und deren Pfändbarkeit > Pfändbare Lohnarten
3. Schritt:Im Anschluss wechseln Sie zum Menü Lohnabrechnung → Lohnerfassung und wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter aus. Gehen Sie in der Erfassung der Lohnarten auf F5 - weitere Lohnarten und wählen Sie die "Pfändung" aus. Mittels des Button F8-Berechnung, wird Ihnen nun der maximale pfändbare Nettobetrag angezeigt. Bitte tragen Sie im Feld darunter den Wert ein, der als Pfändungsbetrag vom Lohn abgezogen werden soll. Gehen Sie auf den Button Übernehmen, um Ihre Eingabe zu bestätigen.
4. Schritt:Unter Überweisen wählen Sie den Punkt Pfändung lt. Abrechnung oder Alle Überweisungen zum Monatsende (> Ausführlich Überweisen / Zahlungsliste).
Für jede weitere Pfändung legen Sie eine Lohnart z. B. Pfändung 2 an - mit der gleichen Schlüsselung wie Pfändung. Beachten Sie dabei die Hinweise zum > Anlegen einer neuen Lohnart.
Die Bankverbindung können Sie im frei verfügbaren Bereich 50000 + Personalnr. oder 60000 + Personalnr. anlegen. Das Überweisen selber muss für jede solche Überweisung ab der 2. Pfändung einzeln ausgelöst werden. Wählen Sie dazu in Überweisen den ersten Menüpunkt Überweisung ändern/erzeugen. Geben Sie hier die entsprechende Überweisungsnummer ein (z. B. 50100) und speichern die Überweisung mit der F6-Taste.
Fachliche Details
Über Lohnpfändung gibt es ganze Bücher und Seminare und es ist ein umfassendes Thema mit einigen gesetzlichen Fallstricken. Dennoch möchten wir Ihnen, aus Sicht des Lohnabrechners, hier in aller Kürze die Lohnpfändung erläutern.
Die Lohnpfändung (auch Gehaltspfändung genannt) ist eine Art der Zwangsvollstreckung und wird daher von Gläubigern verwendet, um ihre Forderungen geltend zu machen. Sie ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) in §850 geregelt. Hier wird genauestens geregelt welche Teile des Arbeitseinkommen pfändbar sind (ZPO §850a), welche Berechnungsmethode anzuwenden ist (§850e ZPO) und welche Pfändungsfreigrenzen gelten (ZPO §850c). Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber zur Ermittlung des korrekten Pfändungsbetrags. Das ist der Betrag, der an den Gläubiger abgeführt wird. Der Schuldner bekommt diesen daher gar nicht erst ausgezahlt sondern der Arbeitgeber übergibt den Betrag direkt an den Gläubiger. Für den dadurch entstandenen Mehraufwand erhält der Arbeitgeber keinerlei Aufwandsentschädigung und grundsätzlich kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Lohnpfändung kündigen. Zur Berechnung muss laut einem Grundsatzurteil des BAG von 2013 (siehe BAG, Urteil vom 17.4.2013 – 10 AZR 59/12) die sogenannte Nettomethode angewendet werden. Hierbei werden im ersten Schritt vom gesamten Bruttolohn die unpfändbaren Anteile abgezogen und ergeben den pfändbaren Bruttolohn. Auf Grundlage des pfändbaren Bruttolohns wird ein fiktives Netto, das sog. pfändbare Netto gebildet. Dazu werden die Steuer- und SV-Abgaben für den pfändbaren Bruttolohn berechnet und abgezogen. Der pfändbare Betrag kann nun im letzten Schritt mithilfe des pfändbaren Nettos und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen des Schuldners aus der Pfändungstabelle abgelesen werden. Der Auszahlbetrag für den Arbeitnehmer ergibt sich durch die Berechnung des tatsächlichen Nettos (ganz normale Berechnung der SV- und Steuerabgaben) und wird dann um den Pfändungsbetrag gekürzt. Unten finden Sie ein konkretes Berechnungsbeispiel, das den Ablauf veranschaulicht. |
Der schwierigste Teil besteht in der Ermittlung des pfändbaren Nettolohns.