Einige Hinweise vorweg
•Seit Juli 2023 beträgt der Beitrag der Pflegeversicherung 3,4 Prozent und für Kinderlose 4 Prozent. Für Mitglieder mit Elterneigenschaft senkt sich der Beitrag ab dem zweiten Kind und dann jeweils bis zum 5. Kind mit einem Beitragsabschlag von 0,25 Prozent.
•Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Für die Berücksichtigungsfähigkeit ist unbedeutend, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder dort wohnt oder sich dort aufhält.
•Über Stammdatenverwaltung → Auswertung Mitarbeiterdaten → Kinderübersicht (Pflegeversicherung) erhalten Sie eine Liste aller Mitarbeiter mit der aktuell hinterlegten Kinderzahl.
•In diesem Video erfahren Sie, wie sich die neuen Beitragssätze für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber ganz konkret darstellen: > Änderung zur Berechnung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung
•Die Beitragssätze der Pflegeversicherung:
Details
Die Beitragssätze im Detail (außer Sachsen) gültig ab 2024
Besonderheiten in Sachsen In Sachsen trägt der Arbeitgeber nur 1,2 Prozent womit der Beitrag zur Pflegeversicherung im Gegensatz zu den restlichen Bundesländern geringer ausfällt. Dafür ist dort der Buß- und Bettag ein gesetzlicher Feiertag. Im Programm erfolgt die Kennung an der letzten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels in Mitarbeiterdaten Teil 1. Eine 3 bedeutet voller Beitrag PV Sachsen, eine 4 halber PV-Beitrag Sachsen. 3 und 4 sind interne Schlüsselungen in Quick-Lohn. Bei Meldungen an die Sozialversicherung wird 1 bzw. 2 ausgewiesen.
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•Arbeitnehmer ohne Kinder zahlen einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung. Ausgenommen von dem Zuschlag für Kinderlose sind u.a. Mitglieder die vor dem 1.1.1940 geboren sind oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
•Ab dem 1. Juli 2025 soll ein digitales Austauschverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin muss der Nachweis zur Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden.
•Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 31.03.2025 gilt hierfür ein vereinfachtes Verfahren. Dieses Verfahren sieht vor, dass auf Nachweise in Form von z. B. Geburtsurkunden verzichtet werden kann. Als Arbeitgeber können Sie von Ihren Arbeitnehmern die Daten also z. B. telefonisch oder mit einer > freiwilligen Selbstauskunft von Ihren Arbeitnehmern abfragen. Das Ergebnis der Abfrage muss nur entsprechend dokumentiert werden.
So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn
1. Schritt:Gehen Sie im Programm über das Hauptmenü auf Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 → Kinder.
2. Schritt:Klicken Sie entsprechend an, ob der Mitarbeiter mindestens ein Kind hat. Wenn Nein, dann ist die Eingabe mit diesem Schritt bereits erledigt.
3. Schritt:Wenn Ja, dann ergänzen Sie bitte, ob mindestens ein Kind unter 25 Jahre ist. Wenn Nein, dann ist die Eingabe mit diesem Schritt bereits erledigt.
4. Schritt:Wenn ja, dann ergänzen Sie bitte noch die Anzahl der Kinder oder Sie tragen alle Kinder in die Liste ein. Mit Klick auf das "Kind hinzufügen" lassen sich weitere Zeilen für weitere Kinder hinzufügen. Sofern das Geburtsdatum eingetragen ist, weist das Programm darauf hin, wenn ein Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat und aus der Berechnung herausfällt.
Elterneigenschaft / Nachweise
Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Der Beitragszuschlag für Kinderlose entfällt dann für die leiblichen Eltern und die z. B. Stief- oder Adoptiveltern.
Der Nachweis der Elterneigenschaft ist Bestandteil der Betriebsprüfung. Hierfür kommen folgende Dokumente in Betracht:
•Geburtsurkunde
•Adoptionsurkunde
Weitere Dokumente können sein:
•Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt) •Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes •Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch •steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde) •Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde •Adoptionsurkunde •Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse - (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn) •Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse -ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen) •Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid •Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld •Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) •Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages) •Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages) •Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages) •Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 in Verb. mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis) •Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind •Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
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•Sofern Zweifel bestehen, ob eine Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose gegeben bzw. ob der Nachweis der Elterneigenschaft geeignet ist, entscheidet hierüber die Krankenkasse oder die Pflegekasse.
•Bei Pflegeeltern, die Kinder in auf Dauer angelegter Vollzeitpflege betreuen, wird ebenfalls u.U. kein Zuschlag für Kinderlose fällig.