Pflegeversicherung

Einige Hinweise vorweg

Seit Juli 2023 beträgt der Beitrag der Pflegeversicherung 3,4 Prozent und für Kinderlose 4 Prozent. Für Mitglieder mit Elterneigenschaft senkt sich der Beitrag ab dem zweiten Kind und dann jeweils bis zum 5. Kind mit einem Beitragsabschlag von 0,25 Prozent.

Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Für die Berücksichtigungsfähigkeit ist unbedeutend, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder dort wohnt oder sich dort aufhält.

Über StammdatenverwaltungAuswertung MitarbeiterdatenKinderübersicht (Pflegeversicherung) erhalten Sie eine Liste aller Mitarbeiter mit der aktuell hinterlegten Kinderzahl.

In diesem Video erfahren Sie, wie sich die neuen Beitragssätze für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber ganz konkret darstellen: > Änderung zur Berechnung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung

Die Beitragssätze der Pflegeversicherung:
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Arbeitnehmer ohne Kinder zahlen einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung. Ausgenommen von dem Zuschlag für Kinderlose sind u.a. Mitglieder die vor dem 1.1.1940 geboren sind oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ab dem 1. Juli 2025 soll ein digitales Austauschverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin muss der Nachweis zur Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden.

 

Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 31.03.2025 gilt hierfür ein vereinfachtes Verfahren. Dieses Verfahren sieht vor, dass auf Nachweise in Form von z. B. Geburtsurkunden verzichtet werden kann. Als Arbeitgeber können Sie von Ihren Arbeitnehmern die Daten also z. B. telefonisch oder mit einer > freiwilligen Selbstauskunft von Ihren Arbeitnehmern abfragen. Das Ergebnis der Abfrage muss nur entsprechend dokumentiert werden.

 

So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn

1. Schritt:Gehen Sie im Programm über das Startfenster auf LohnabrechnungStammdatenverwaltungMitarbeiterdaten Teil 1Kinder.

2. Schritt:Klicken Sie entsprechend an, ob der Mitarbeiter mindestens ein Kind hat. Wenn Nein, dann ist die Eingabe mit diesem Schritt bereits erledigt.

3. Schritt:Wenn Ja, dann ergänzen Sie bitte, ob mindestens ein Kind unter 25 Jahre ist. Wenn Nein, dann ist die Eingabe mit diesem Schritt bereits erledigt.

4. Schritt:Wenn ja, dann ergänzen Sie bitte noch die Anzahl der Kinder oder Sie tragen alle Kinder in die Liste ein. Mit Klick auf das "Kind hinzufügen" lassen sich weitere Zeilen für weitere Kinder hinzufügen. Sofern das Geburtsdatum eingetragen ist, weist das Programm darauf hin, wenn ein Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat und aus der Berechnung herausfällt.

 

Elterneigenschaft / Nachweise

Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Der Beitragszuschlag für Kinderlose entfällt dann für die leiblichen Eltern und die z.B. Stief- oder Adoptiveltern.

Der Nachweis der Elterneigenschaft ist Bestandteil der Betriebsprüfung. Hierfür kommen folgende Dokumente in Betracht:

Geburtsurkunde

Adoptionsurkunde

Weitere Dokumente können sein:

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Sofern Zweifel bestehen, ob eine Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose gegeben bzw. ob der Nachweis der Elterneigenschaft geeignet ist, entscheidet hierüber die Krankenkasse oder die Pflegekasse.

Bei Pflegeeltern, die Kinder in auf Dauer angelegter Vollzeitpflege betreuen, wird ebenfalls u.U. kein Zuschlag für Kinderlose fällig.