Einige Hinweise vorweg
•Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird mit Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Der allgemeine Pflegeversicherungs-Beitrag beträgt ab sofort 3,60 %.
•Arbeitnehmer ohne Kinder zahlen einen Zuschlag zum allgemeinen Pflegeversicherungs-Beitrag in Höhe von 0,60 %. Ausgenommen von dem Zuschlag für Kinderlose sind u. a. Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.1940 geboren sind oder die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
•Für Arbeitnehmer mit mehr als 1 Kind unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind unter 25 Jahren um einen Beitragsabschlag von 0,25 % je Kind.
•Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Verstirbt ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres, bleibt der Abschlag erhalten, bis das Kind 25 Jahre alt geworden wäre. Für die Berücksichtigungsfähigkeit ist unbedeutend, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und dort wohnt oder sich dort aufhält.
•Ab dem 01.07.2025 soll durch das Bundeszentralamt für Steuern ein digitales Austauschverfahren zum Nachweis von Kindern für die Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin muss der Nachweis zur Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden.
•Für die Übergangszeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 gilt hierfür ein vereinfachtes Verfahren. Dieses Verfahren sieht vor, dass auf Nachweise in Form von z. B. Geburtsurkunden verzichtet werden kann. Als Arbeitgeber können Sie die Angaben also z. B. telefonisch oder mit einer > freiwilligen Selbstauskunft von Ihren Arbeitnehmern abfragen. Das Ergebnis der Abfrage muss nur entsprechend dokumentiert werden.
•Über das Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Auswertung Mitarbeiterdaten → Kinderübersicht (Pflegeversicherung) erhalten Sie eine Liste aller Mitarbeiter mit dem aktuell im Programm hinterlegten Kinderstatus.
•In diesem Video erfahren Sie, wie sich die Beitragssätze für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber ganz konkret darstellen: > Änderung zur Berechnung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung (Stand: 01.07.2023-31.12.2024)
•Aktuelle Beitragssätze zur Pflegeversicherung:
Details
Die ab 01.01.2025 gültigen Beitragssätze im Detail (außer Sachsen)
Besonderheiten in Sachsen In Sachsen trägt der Arbeitgeber nur 1,30 %, womit der Beitrag zur Pflegeversicherung im Gegensatz zu den restlichen Bundesländern für den Arbeitgeber geringer ausfällt. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist in Sachsen erhöht. Dafür ist dort der Buß- und Bettag ein gesetzlicher Feiertag. Im Programm erfolgt die Kennung mit der letzten Stelle des Eintrags im Feld Beitragsgruppenschl. unter Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1. Eine "3" bedeutet "voller PV-Beitrag Sachsen", eine "4" bedeutet "halber PV-Beitrag Sachsen. "3" und "4" sind interne Schlüssel in Quick-Lohn. In den Meldungen zur Sozialversicherung wird "1" bzw. "2" ausgewiesen.
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So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn
1. Schritt:Gehen Sie im Programm über das Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 → Kinder → Erfassen.
2. Schritt:Klicken Sie entsprechend an, ob der Mitarbeiter Kinder (egal welchen Alters) hat. Bei der Auswahl "Nein" ist die Eingabe mit diesem Schritt bereits erledigt.
3. Schritt:Bei der Auswahl "Ja" ergänzen Sie bitte, ob mindestens ein Kind unter 25 Jahre ist. Bei der Auswahl "Nein" ist die Eingabe mit diesem Schritt bereits erledigt.
4. Schritt:Bei der Auswahl "Ja" ergänzen Sie bitte noch die Anzahl der Kinder oder Sie tragen alle Kinder in die Liste ein. Mit Klick auf "+ Kind hinzufügen" lassen sich weitere Zeilen für weitere Kinder hinzufügen. Sofern das Geburtsdatum eingetragen ist, weist das Programm darauf hin, wenn ein Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat und aus der Berechnung herausfällt.
5. Schritt:Speichern Sie Ihre Eintragungen mit einem Klick auf Esc - Übernehmen.
Elterneigenschaft / Nachweise
Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Der Beitragszuschlag für Kinderlose entfällt dann für die leiblichen Eltern und die z. B. Stief- oder Adoptiveltern.
Der Nachweis der Elterneigenschaft ist Bestandteil der Betriebsprüfung. Hierfür kommen folgende Dokumente in Betracht:
•Geburtsurkunde
•Adoptionsurkunde
Weitere Dokumente können sein:
•Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt) •Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes •Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch •Steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde) •Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde •Adoptionsurkunde •Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse - (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn) •Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse -ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen) •Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid •Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld •Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) •Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages) •Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages) •Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages) •Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 in Verb. mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis) •Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind •Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
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•Sofern Zweifel bestehen, ob eine Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose gegeben bzw. ob der Nachweis der Elterneigenschaft geeignet ist, entscheidet hierüber die Krankenkasse oder die Pflegekasse.
•Bei Pflegeeltern, die Kinder in auf Dauer angelegter Vollzeitpflege betreuen, wird ebenfalls u. U. kein Zuschlag für Kinderlose fällig.