Einige Hinweise vorweg
•Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2021 3,05 % des zur Krankenversicherung pflichtigen Bruttos.
•Arbeitnehmer ohne Kinder zahlen einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25%
•Ausgenommen von dem Zuschlag für Kinderlose sind u.a. Mitglieder die vor dem 1.1.1940 geboren sind oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
•Als Nachweise bei leiblichen Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern kommen u.a. in Betracht:
oELStAM-Merkmale
oGeburtsurkunde
oAdoptionsurkunde
o Details
Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen wahlweise in Betracht: •Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“) •Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt) •Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes •Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch •steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde) •Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde •Adoptionsurkunde •Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse - (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn) •Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse -ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen) •Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid •Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld •Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) •Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages) • Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages) •Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages) •Sterbeurkunde des Kindes •Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind •Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
Nachweise bei Stiefeltern Als Nachweise bei Stiefeltern kommen wahlweise in Betracht: • Heiratsurkunde oder Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld - Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen) •Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind •Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen •Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages) •Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages) •Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
Nachweise bei Pflegeeltern Als Nachweise bei Pflegeeltern kommen wahlweise in Betracht: •Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 in Verb. mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis) •Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind •Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen •Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages) |
•Sofern Zweifel bestehen, ob eine Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose gegeben bzw. ob der Nachweis der Elterneigenschaft geeignet ist, insbesondere bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern, entscheidet hierüber die Krankenkasse oder die Pflegekasse (abhängig von der Zuständigkeit für Entscheidungen zur Beitragspflicht in der Pflegeversicherung) auf Verlangen.
•Bei Pflegeeltern, die Kinder in auf Dauer angelegter Vollzeitpflege betreuen, wird ebenfalls u.U. kein Zuschlag für Kinderlose fällig.
•Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt des Kindes. anderenfalls ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
•Der Nachweis über die Elterneigenschaft ist vom Arbeitgeber mit den übrigen Entgeltunterlagen aufzubewahren. Ein Vermerk "Als Nachweis hat vorgelegen…" ist nicht ausreichend.
![]() | Bei Adoptiveltern und Stiefeltern ist zusätzlich Voraussetzung, dass der Familienband (gemeinsamer Haushalt) zu einem Zeitpunkt begonnen hat, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung möglich war. |
Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Daher kann ein Kind auch bei mehr als zwei Personen eine Elterneigenschaft begründen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose entfällt dann für die leiblichen Eltern und die z.B. Stief- oder Adoptiveltern.
Besonderheiten in Sachsen
In Sachsen trägt der Arbeitnehmer 1,675% und der Arbeitgeber 0,675% des Beitrags zur Pflegeversicherung. Dafür ist dort der Buß- und Bettag ein gesetzlicher Feiertag.
In Quick-Lohn wird dafür die letzte Stelle des Beitragsgruppenschlüssels im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 verwendet (siehe auch F1-Hilfe dort): Eine 3 bedeutet voller Beitrag PV Sachsen, eine 4 halber PV-Beitrag Sachsen. 3 und 4 sind interne Schlüsselungen in Quick-Lohn. Bei Meldungen an die Sozialversicherung wird 1 bzw. 2 ausgewiesen.
So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn
Im Programm erfolgt die Steuerung im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 und dort im Feld Elterneigenschaft (0/1). Hat der Mitarbeiter Kinder, tragen Sie den Wert "1 " ein, bei Kinderlosen tragen Sie unabhängig vom Alter den Wert "0" ein.
Quick-Lohn berücksichtigt die Altersgrenzen bei der Ermittlung des Zuschlags automatisch.
Sollte der Kinderfreibetrag auf ein Stiefelternteil übertragen sein und dieser Kinderlos sein zeigt das Programm einen Fehler an. In diesem Fall benötigen Sie ein besonderes Kennzeichen in den Besonderheiten des Mitarbeiters. Mögliche Kennzeichen rufen Sie mit F1 aus dem Feld Besonderheiten auf.