Nutzung von Quick-Lohn wird beendet

Einige Hinweise vorweg

Seit dem 01.01.2025 ist jeder Lohnabrechner bei einer Betriebsschließung oder bei einem Wechsel des Abrechnungsprogramms (Systemwechsel) verpflichtet, die euBP-Meldung ohne Aufforderung an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu übermitteln. Dort werden die Daten bis zum Ende einer nächsten Betriebsprüfung gespeichert.

Im Rahmen einer Betriebsschließung bzw. eines Wechsels der Abrechnungssoftware wird in Quick-Lohn nach dem Senden der Meldungen zum Monatsende der Vorgang zur Übermittlung der euBP-Daten automatisch gestartet. Dies sollten Sie nutzen, um die euBP-Meldung zu übermitteln. Sie können an dieser Stelle auch abbrechen, wenn Sie gerade nicht übermitteln wollen, und das Senden der euBP-Meldung später durchführen. Es werden längstens fünf Jahre rückwirkend nach dem Jahr des Systemwechsels gemeldet.

Fall 1: Ein Betrieb wird geschlossen und damit die Lohnbuchhaltung beendet (Betriebsschließung)

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Fall 2: Es wird ein anderes Lohnprogramm eingesetzt bzw. die Lohnbuchhaltung wird einem Steuerberater oder Lohnbüro übergeben (Systemwechsel)

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