Rückzahlung Weihnachtsgeld

 

In manchen Tarifverträgen ist festgelegt, dass bei Kündigung durch den Mitarbeiter bereits erhaltenes Weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist.

Hierzu sollte immer eine Korrekturabrechnung durchgeführt werden. Der Monat, in dem das Weihnachtsgeld gezahlt wurde, wird dabei ohne Weihnachtsgeld abgerechnet.

In der Regel wird das eine Korrektur eines Vorjahresmonats sein. Bitte beachten Sie, dass keine neue Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellt wird. Obwohl das Weihnachtsgeld zurückgezahlt wurde, muss es doch im Vorjahr (in dem es zugeflossen ist) versteuert werden. Dafür verringert sich das zu versteuernde Einkommen im aktuellen Jahr (in dem es abgeflossen ist) um diesen Betrag. Ausführlich siehe dazu unter > Korrektur Vorjahr.