Einige Hinweise vorweg
Sachbezüge sind Leistungen, die ein Arbeitnehmer anstelle von Geld erhält. Das können z. B. eine mietfreie Wohnung, Mahlzeiten, ein PKW, ein Fahrrad oder auch Waren- und Dienstleistungen sein. Dabei wird angenommen, dass diese Dinge dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil verschaffen, wie etwa die private Nutzung eines Firmen-PKWs.
Laut Einkommensteuergesetz sind sämtliche Güter, die einem Arbeitnehmer in Geld oder Geldwert im Rahmen seiner Tätigkeit zufließen, als Einkommen zu werten. Sämtliche Einnahmen, egal ob Sach- oder Geldbezüge, sind steuerpflichtig. Einige wenige Zuwendungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei zukommen lassen.
Sprechen Sie sich zu diesem Thema unbedingt auch mit Ihrem Steuerberater ab.
![]() | Sachbezüge gelten nicht für Dienstreisen/Reisekostenerstattungen. Lesen Sie dazu die ausführlichen Erläuterungen zum Thema > Verpflegungsmehraufwand |
Die wichtigsten steuerfreien Sachbezüge
Sachbezüge sind steuerfrei, wenn die Leistungen freiwillig und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Sachbezüge an Arbeitnehmer, welche die monatliche Freigrenze nicht übersteigen, sind immer steuerfrei.
Sachbezug Freigrenze |
Jahr |
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50,00 € |
ab 2022 |
44,00 € |
bis 2021 |
Arten der steuerfreien Sachbezüge
•Betriebliche Krankenversicherung lesen Sie bitte hier: > bKV
•Kindergartenzuschuss
Die Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Tagesmutter) sind in voller Höhe steuerfrei. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachweisen (Gebührenbescheid). Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es können höchstens die tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers steuerfrei gezahlt werden. Der Kindergartenzuschuss wird nicht in die 50 €-Freigrenze eingerechnet. Aktivieren Sie die Lohnart "Kindergartenzuschuss" im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten (> neue Lohnart aktivieren / anlegen).
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•Sachbezug / Geschenke bis 60,00 € an Mitarbeiter
Geschenke des Arbeitgebers bis zu 60,00 € sind steuerfrei, wenn sie wegen eines persönlichen Anlasses an den Arbeitnehmer ausgegeben werden. Somit handelt es sich bei diesen Geschenken um Aufmerksamkeiten. Als persönlicher Anlass gelten z. B. der Geburtstag, die Hochzeit, das Mitarbeiterjubiläum oder die Geburt eines Kindes. Auch der Blumenstrauß als Willkommensgruß nach längerer Erkrankung fällt darunter. Dieser Sachbezug wird nicht in die 50 €-Freigrenze eingerechnet. Für die Abrechnung aktivieren Sie im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten (> neue Lohnart aktivieren / anlegen) die Lohnart "Sachbezug AN stfrei". Möchten Sie den Sachbezug nicht auf der Lohnabrechnung erscheinen lassen, weil es sich um ein Geschenk handelt, legen Sie hierfür einen > fiktiven Mitarbeiter, wie unter Gruppenunfallversicherung beschrieben, an. Bei diesem rechnen Sie dann den Sachbezug ab.
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•Gesundheitsfördernde Maßnahmen
Der Arbeitgeber kann für seine Mitarbeiter gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Massagen, Rückenschule o. ä. bis zur Höhe von 600,00 € pro Mitarbeiter im Jahr übernehmen bzw. bezuschussen. Die Förderung eines Mitgliedsbeitrags im Fitnessstudios oder Sportvereins ist hingegen leider nicht förderfähig. Der Betrag von 600,00 € ist ein Freibetrag. Überschreitet die Leistung des Arbeitgebers also diesen Betrag, so ist lediglich der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Freibetrag gilt nur für zertifizierte Präventionskurse. Die vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung ist als Nachweis in das Lohnkonto des Mitarbeiters abzulegen. Praxis-Tipp: Sind die gesundheitsfördernden Maßnahmen von „überwiegendem betrieblichen Interesse“, weil die Leistungen der Arbeitnehmer gefördert werden sollen, bleibt auch der überschreitende Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei. Hierzu zählen beispielsweise alle Aufwendungen für Sport und Fitnessgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen eines betrieblichen Fitnessraums. Möglich sind auch Zuschüsse an Betriebssportgemeinschaften für die Bereitstellung und gemeinschaftliche Nutzung einer Sporthalle oder eines Sportplatzes. Gesundheitsfördernde Maßnahmen werden nicht in die 50 €-Freigrenze eingerechnet. Aktivieren Sie im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten (> neue Lohnart aktivieren / anlegen) die Lohnart "Gesundh. Maßn. stfr." zur Abrechnung des steuerfreien Teils bzw. die Lohnart "Gesundh. Maßn. stpfl", wenn Sie den übersteigenden Teil steuerpflichtig abrechnen.
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•Jobticket
Das Jobticket, welches zusätzlich zum geschuldeten Entgelt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, ist steuerfrei. Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die steuerfreien Leistungen mindern den bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag (0,30 €/0,38 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag). Dadurch soll eine Überbegünstigung gegenüber denjenigen verhindert werden, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen. Zum Nachweis wird das Jobticket in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 17 gemeldet. Aktivieren Sie die steuerfreie Lohnart "Jobticket" im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten. > neue Lohnart aktivieren / anlegen Das Jobticket wird nicht in die 50 €-Freigrenze eingerechnet. |
•Warengutscheine, Tankgutscheine
Voraussetzungen für die Sachbezugseigenschaft von Gutscheinen und Geldkarten ab 2022 : Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann ein Sachbezug, wenn die Ware nach Art und Menge konkret bezeichnet ist (z. B. Benzin für 30,00 €, 20 Liter Diesel). Es darf nur den Gutschein geben, nicht das Wahlrecht zwischen Gutschein und Barlohn. Gutscheine werden in die 50 €-Freigrenze mit eingerechnet. Aktivieren Sie die steuerfreie Lohnart "Tankgutschein" bzw. "Gutschein" im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten. > neue Lohnart aktivieren / anlegen |
•Werkzeuggeld
Ohne Einzelnachweis sind pauschale Entschädigungen für die betriebliche Benutzung eigenen Werkzeugs des Arbeitnehmers bis 410,00 € (netto ohne Umsatzsteuer) pro Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Anschaffung und Instandhaltung nicht übersteigen. Werkzeuge im Sinne § 3 Nr. 30 EStG sind nur solche, die einen geringeren Anschaffungspreis als 410,00 € haben. Bei einem höheren Anschaffungspreis kann es sich laut BFH nicht mehr um Werkzeug als geringwertiges Wirtschaftsgut handeln. Bei 410,00 € übersteigenden Beträgen kommt mit Nachweis der Auslagenersatz in Betracht. Pauschaler Auslagenersatz kann mit 50,00 € pro Monat geleistet werden, wenn die pauschale Abgeltung im Großen und Ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht, was anhand der durchschnittlichen Rechnungsbeträge für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten belegt werden kann. Der pauschale Auslagenersatz bleibt grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
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Die wichtigsten steuerpflichtigen Sachbezüge
Sozialversicherungspflicht trotz Pauschalversteuerung?
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV vor, dass nach § 37b Abs. 1 EStG pauschalbesteuerte Sachzuwendungen kein Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung darstellen und damit beitragsfrei sind. Da für die eigenen Mitarbeiter des die Sachzuwendung gewährenden Unternehmens die Pauschalversteuerung allerdings nur nach § 37b Abs. 2 EStG zum Zuge kommen kann, sind diese beitragspflichtig. Die Pauschalierung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer ist nach § 37b Abs. 2 EStG für folgende Sondertatbestände gesetzlich ausgeschlossen worden: Firmenwagengestellung, Bewertung von geldwerten Vorteilen mit Sachbezugswerten wie z. B. bei Mahlzeiten, Rabattfreibetrag z. B. bei Personaleinkauf, Überlassung von Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG) und Pauschalierung von Sachzuwendungen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG). Um zu beurteilen, ob etwas pauschal besteuert werden darf, lesen Sie bitte § 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Arten der steuerpflichtigen Sachbezüge
•Mahlzeitengestellung
Die ausführliche Beschreibung finden Sie unter > Mahlzeitengestellung
•Fahrrad- und E-Bike-Nutzung
Die ausführliche Beschreibung finden Sie unter > Firmenfahrrad / E-Bike
•PKW-Nutzung (Firmenfahrzeug)
Die ausführliche Beschreibung finden Sie unter > Firmenfahrzeug
•Fahrten mit dem eigenem PKW - Fahrgeld (Pauschalversteuerung 15 %)
Nutzt der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit seinen eigenen PKW, darf der Arbeitgeber einen Zuschuss von 0,30 € je km (bis 20 Kilometer) gewähren und hierauf die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15 % übernehmen. Ab dem 21. Kilometer beträgt die Entfernungspauschale 0,38 € je km. Für die Pauschalversteuerung aktivieren Sie die Lohnart "Fahrgeld Pausch.-St." im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten (> neue Lohnart aktivieren / anlegen).
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•Erholungsbeihilfe (Pauschalversteuerung 25 %)
Der Arbeitgeber kann freiwillig als zusätzliche Leistung eine Erholungsbeihilfe zahlen. Diese muss in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub oder einer Erholungsmaßnahme stehen, darf aber keinesfalls ein zustehendes Urlaubsgeld ersetzen. Wenn die Beihilfe vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert wird, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Sie sollten nachweisen können, dass die Beihilfe zweckgemäß verwendet wurde (Reisequittung, Hotelrechnung oder schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers). Jährliche Höchstgrenzen erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse. Für die Pauschalversteuerung aktivieren Sie die Lohnart "Erholungsbeihilfe" im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten (> neue Lohnart aktivieren / anlegen).
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•Telefon-, Computer- oder Internetkosten (Pauschalversteuerung 25%)
Telefon-, Computer- oder Internetkosten bis zu 50,00 € monatlich kann der Arbeitgeber übernehmen und mit 25 % pauschal versteuern, wenn die Kosten des Arbeitnehmers mehr als 600,00 € im Jahr betragen. Für die Pauschalversteuerung aktivieren Sie im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten (> neue Lohnart aktivieren / anlegen) die Lohnart "Sachbezug AN pau 25%".
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•Sachzuwendungen an einen Mitarbeiter über 50,00 € (Pauschalversteuerung 30%)
Für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer gilt eine monatliche Freigrenze von 50,00 € pro Arbeitnehmer. Beim Überschreiten der Freigrenze, ist der komplette Wert der Sachzuwendung mit dem pauschalen Steuersatz von 30 % zu versteuern. Wird die Grenze nicht überschritten, aktivieren Sie im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten (> neue Lohnart aktivieren / anlegen) die Lohnart "Sachbezug AN stfrei". Wenn der Wert des Sachbezugs über der Freigrenze von 50,00 € liegt, verwenden Sie für die Abrechnung die Lohnart "Sachbezug AN pau 30%". Hinweis: Zusätzlich zu den 50,00 € bleiben auch Sachzuwendungen des Arbeitgebers für persönliche Anlässe bis zu 60,00 € steuerfrei. Lesen Sie hierfür unter > Geschenke an Mitarbeiter. |
•Betriebsfeier
Die ausführliche Beschreibung zu diesem Thema finden Sie unter > Betriebsfeier |