Schätzen und Versenden der SV-Beiträge

Einige Hinweise vorweg

Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens um null Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens im Laufe des Vortages übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Samstage und Sonntage sowie gesetzliche Feiertage sind keine Bankarbeitstage. Auch den 24. und den 31. Dezember lassen Sie unberücksichtigt. Bitte beachten Sie: Der drittletzte Bankarbeitstag kann aufgrund nicht bundeseinheitlicher Feiertage unterschiedlich sein und richtet sich nach dem Sitz der Krankenkasse.

Alternativ zur Schätzung auf Basis Vormonat können Sie auch eine Fiktivabrechnung vornehmen. Diese ist allerdings aufwändiger. > Details zur Fiktivabrechnung

So handhaben sie die monatlichen Schätzungen der SV-Beiträge:

In diesem Erklärvideo zeigen wir Ihnen, wie Sie SV-Beiträge schätzen, drucken und über das Meldecenter an die Krankenkassen übermitteln.

Weiterführende Hinweise:

> Typischer Arbeitsablauf in der monatlichen Lohnabrechnung, wenn die SV-Beiträge auf Basis einer Schätzung erzeugt werden.