Abrechnung in der Winterzeit (Gerüstbau)

Einige Hinweise vorweg

Seit Dezember 2021 gilt für die Gerüstbauer die geänderte Saison-Kug-Regelung. Das Überbrückungsgeld ist letztmalig im März 2021 gezahlt worden und lief danach aus.

Zur Verhinderung von Kündigungen wegen schlechter Witterung und Auftragsmangel in der Winterzeit führen alle Gerüstbaubetriebe eine Winterbauumlage in Höhe von 1,9 % aus der Summe aller Bruttoentgelte ihrer Mitarbeiter an die Sozialkasse ab. Diese leitet das Geld weiter an die Arbeitsagentur. Aus diesen Beiträgen werden die folgenden Leistungen in der Winterzeit finanziert.

Witterungsbedingte Ausfallstunden können in den Monaten Januar, Februar, März, sowie Dezember auftreten.

Saison-Kug

hmtoggle_plus1Regelung seit Dezember 2021
hmtoggle_plus1Regelung bis März 2021

Der Resturlaubsanspruch aus dem Vorvorjahr:

Im Januar, Februar oder März muss bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall der Resturlaubsanspruch des Vorjahres nicht genommen werden.

Besteht im Dezember 2024 noch Resturlaub aus 2023, der mit Ablauf des Jahres verfallen würde, ist dieser vor Inanspruchnahme von Saison-Kug einzusetzen. Ausnahme: Wenn der Urlaub ohnehin im Dezember oder für Betriebsferien im kommenden Jahr eingeplant ist.

 

Mehraufwands-Wintergeld (MWG) in Höhe von 1,00 € netto wird in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar für gearbeitete Stunden gewährt (im Dezember für höchstens 90 Stunden, Januar und Februar für höchstens 180 Stunden). Das Mehraufwands-Wintergeld wird höchstens in Höhe der Sollzeit gezahlt - nicht für Überstunden. Die Ermittlung erfolgt vom Programm her automatisch, soweit die Stunden im Kalendarium erfasst werden.

 

Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 € netto wird für jede vom Stundenkonto eingebrachte Stunde gezahlt, wenn dadurch Saison-Kug verhindert wird.

Durch die Zahlung des Zuschuss-Wintergeldes soll die Führung von Stundenkonten gefördert werden. Für den Mitarbeiter ist es recht lukrativ, wenn Stunden vorgearbeitet werden.

 

Hinweise zum Führen eines Stundenkontos

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Müssen Arbeitszeitguthaben in der Winterzeit aufgelöst werden?

Grundsätzlich muss Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit zur Vermeidung der Zahlung von Saison-Kug aufgelöst werden. Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen oder wirtschaftlichen Ursachen muss daher durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es zum Ausgleich des verstetigten Monatslohns oder z. B. auch zum Zwecke der Fortbildung oder Qualifizierung benötigt wird.

achtungWurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.

 

 

Erfassung der Stunden in der Winterzeit

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Erkrankung eines Mitarbeiters in der Saison-Kug-Zeit

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Sonderfall: 3 verschiedene Lohnarten an einem Tag (Kalendererfassung)

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Mehrarbeitsstunden / Nebenverdienst

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Lohnausgleich

Erfassen Sie die Tage mit Lohnausgleich mit dem Kalendariumszeichen „L". Lohnausgleich muss immer mit der Sollstundenzahl des jeweiligen Tages erfasst werden. Im nachfolgenden Bild der Erfassung geben Sie bei der Lohnart „Lohnausgleich" der Lohnausgleich wird zum Stundenlohn gezahlt.

Tage mit Anspruch auf Lohnausgleich sind der 24.12., 25.12., 26.12., 31.12., und 1.1., sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Die Zahlung des Lohnausgleichs durch den Arbeitgeber ersetzt die Lohnzahlung an Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Lohnausgleich unterstützt damit den Ausgleich der schlechten Auftrags- und Arbeitslage „zwischen den Jahren" und fördert somit stabile Beschäftigungsverhältnisse. Die Sozialkasse erstattet den Arbeitgebern den ausgezahlten Lohnausgleich zuzüglich eines Ausgleichs für Sozialaufwendungen.

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Für den seltenen Fall der Zahlung von Verzugslohn wegen Kündigung lesen Sie bitte hier.

Überbrückungsgeld (bis März 2021)

Im März 2021 konnte letztmalig das Überbrückungsgeld abgerechnet werden. Danach lief das das Überbrückungsgeld aus.

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