Abrechnung in der Winterzeit (Gerüstbau)

Einige Hinweise vorweg

Aus dem Vorwort des Merkblattes 8d (Saison-Kurzarbeitergeld) der Bundesagentur für Arbeit

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) hat zum Ziel, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitsmangel oder bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Winterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren.

Die Saison-Kug-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und hat sich als eine attraktive und moderne Alternative zu Entlassungen in den Wintermonaten bewährt.

Saison-Kug wird ausschließlich in der Winterzeit (Schlechtwetterzeit) und bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben) geleistet. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein saisonal bedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden. Der Zeitraum wird jährlich von der Agentur für Arbeit bekannt gegeben. Er beginnt am 01.12. und endet am 31.03.

Im Übrigen gelten beim Saison-Kurzarbeitergeld die sonstigen Regelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld.

Entsprechende Merkblätter finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.

Finanzierung

Zur Verhinderung von Kündigungen wegen schlechter Witterung und Auftragsmangel in der Winterzeit führen alle Betriebe eine Winterbeschäftigungsumlage in Höhe von 1,9 %  (berechnet aus dem Bruttolohn der teilnehmenden Mitarbeiter) an die jeweilige Sozialkasse ab. Diese leitet das Geld an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Aus diesen Beiträgen werden die saisonbedingten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in der Winterzeit finanziert.

Der Arbeitgeber trägt die gesamte Winterbeschäftigungsumlage von 1,9 %.

Die Werte sind in LohnabrechungStammdatenverwaltungBaubeitragsdaten im Feld % Winterbauumlage bereits programmseitig hinterlegt.

 

Saison-Kug

hmtoggle_plus1Regelung seit Dezember 2021
hmtoggle_plus1Regelung bis März 2021

Der Resturlaubsanspruch aus dem Vorvorjahr:

Im Januar, Februar oder März muss bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall der Resturlaubsanspruch des Vorjahres nicht genommen werden.

Besteht im Dezember 2025 noch Resturlaub aus 2024, der mit Ablauf des Jahres verfallen würde, ist dieser vor Inanspruchnahme von Saison-Kug einzusetzen. Ausnahme: Wenn der Urlaub ohnehin im Dezember oder für Betriebsferien im kommenden Jahr eingeplant ist.

 

Mehraufwands-Wintergeld (MWG) in Höhe von 1,00 € netto wird in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar für gearbeitete Stunden gewährt (im Dezember für höchstens 90 Stunden, im Januar und Februar jeweils für höchstens 180 Stunden). Das Mehraufwands-Wintergeld wird höchstens für die Sollzeit gezahlt - nicht für Überstunden. Die Ermittlung erfolgt vom Programm her automatisch, soweit die Stunden im Kalendarium erfasst werden.

Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld haben auch gekündigte Arbeitnehmer. Auch Auszubildende können Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld haben, wenn sie auf witterungsabhängigen Arbeits- und Ausbildungsplätzen eingesetzt werden. Für Mitarbeiter ohne Stundenerfassung kann Quick-Lohn nicht von sich aus die MWG-Stunden ermitteln. In dem Fall fügen Sie die Lohnart "Mehraufw.-Wintergeld" mittels F5 - Weitere LA bei der Lohnerfassung hinzu.

Zuschuss-Wintergeld (ZWG) in Höhe von 2,50 € netto wird für jede vom Stundenkonto eingebrachte Stunde gezahlt, wenn dadurch Saison-Kug verhindert wird.

Durch die Zahlung des Zuschuss-Wintergeldes soll die Führung von Stundenkonten gefördert werden. Für den Mitarbeiter ist es recht lukrativ, wenn Stunden vorgearbeitet werden.

 

Hinweise zum Führen eines Stundenkontos

hmtoggle_plus1Details

 

Müssen Arbeitszeitguthaben in der Winterzeit aufgelöst werden?

Grundsätzlich muss Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit zur Vermeidung der Zahlung von Saison-Kug aufgelöst werden. Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen oder wirtschaftlichen Ursachen muss daher durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden. Dies gilt allerdings nicht dann, wenn es zum Ausgleich des verstetigten Monatslohns oder z. B. auch zum Zwecke der Fortbildung oder Qualifizierung benötigt wird.

achtungWurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.

 

 

Erfassung der Stunden in der Winterzeit

hmtoggle_plus1Details

 

Erkrankung eines Mitarbeiters in der Saison-Kug-Zeit

hmtoggle_plus1Details

 

Sonderfall: 3 verschiedene Lohnarten an einem Tag (Kalendererfassung)

hmtoggle_plus1Details

 

Mehrarbeitsstunden / Nebenverdienst

hmtoggle_plus1Details

 

Lohnausgleich

Tage mit Anspruch auf Lohnausgleich sind der 24.12., 25.12., 26.12., 31.12., und 1.1., sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Im Kalendarium erfassen Sie die Tage mit Lohnausgleich mit dem Kalendariumszeichen „L". Im nachfolgenden Bild tragen Sie bei der Lohnart „Lohnausgleich" den Wert ein (siehe Details). Wenn Sie ohne Kalender arbeiten, fügen Sie die Lohnart über den Button F5 - Weitere Lohnart hinzu.

Die Zahlung des Lohnausgleichs durch den Arbeitgeber ersetzt die Lohnzahlung an Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

hmtoggle_plus1Details

 

Für den seltenen Fall der Zahlung von Verzugslohn wegen Kündigung lesen Sie bitte hier.

Überbrückungsgeld (bis März 2021)

Im März 2021 konnte letztmalig das Überbrückungsgeld abgerechnet werden. Danach lief das das Überbrückungsgeld aus.

hmtoggle_plus1Details