Abrechnung in der Winterzeit und bei Schlechtwetter im Sommer (Dachdeckergewerbe)

Einige Hinweise vorweg

Aus dem Vorwort des Merkblattes 8d der Bundesagentur für Arbeit

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) hat zum Ziel, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitsmangel oder bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Winterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren.

Die Saison-Kug-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und hat sich als eine attraktive und moderne Alternative zu Entlassungen in den Wintermonaten bewährt. Saison-Kug wird ausschließlich in der Winterzeit (Schlechtwetterzeit) und bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben) geleistet. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein saisonal bedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden. Die Periode wird jedes Jahr durch die Agentur für Arbeit veröffentlicht und beginnt 01.12 -31.03.

Im Übrigen gelten beim Saison-Kug die sonstigen Regelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld.

Entsprechende Merkblätter finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.

Finanzierung

Zur Verhinderung von Kündigungen wegen schlechter Witterung und Auftragsmangel in der Winterzeit führen alle Betriebe eine Winterbauumlage, 2,0 % berechnet aus dem Bruttolohn  der teilnehmenden Mitarbeiter, an die jeweilige Sozialkasse ab. Diese leitet das Geld an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Aus diesen Beiträgen werden die saisonbedingten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in der Winterzeit finanziert.

Der Arbeitgeber trägt 1,2 % und der Arbeitnehmer 0,8 %. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil an der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für den vom Arbeitgeber vorzunehmenden Einbehalt muss also der Arbeitnehmeranteil von 0,8 % aus dem Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmers errechnet und einbehalten werden. Um diesen Betrag vermindert sich der auszuzahlende Nettolohn.

Die Werte sind in Baubeitragsdaten im Feld % Winterbauumlage bereits programmseitig hinterlegt.

 

Abrechnung in der Winterperiode

Dachdecker-Ausfallgeld: Fällt die Arbeit aus witterungsbedingten Gründen (Schlechtwetter o. Hitze) aus, erhalten die Mitarbeiter (auch erkrankte Mitarbeiter) für höchstens 53 Stunden im Jahr ein Ausfallgeld in Höhe von 75% des Stundenlohnes. Vom Programm werden automatisch die 75% ermittelt. Sie rechnen in diesem Fall die Lohnart "Dachd.-Ausfallgeld" ab. Dem Betrieb wird das abgerechnete "Dachd.-Ausfallgeld" zzgl. 23% pauschaler Arbeitgeberbeiträge von SOKA-Dach erstattet.

Der Resturlaubsanspruch aus dem Vorvorjahr:

Im Januar, Februar oder März muss bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall der Resturlaubsanspruch des Vorjahres nicht genommen werden.

Besteht im Dezember 2024 noch Resturlaub aus 2023, der mit Ablauf des Jahres verfallen würde, ist dieser vor Inanspruchnahme von Saison-Kug einzusetzen. Ausnahme: Wenn der Urlaub ohnehin im Dezember oder für Betriebsferien im kommenden Jahr eingeplant ist.

 

Saison-Kug (Saison-Kurzarbeitergeld) erhalten die Arbeitnehmer zum Ausgleich saisonbedingter unvermeidbarer Arbeitsausfälle (witterungsbedingt oder wegen Auftragsmangel) in der Winterzeit vom 1. Dezember bis 31. März, wenn mindestens eine Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitstags ausfällt.

Die Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden als ergänzende Leistung auf Antrag von der Arbeitsagentur erstattet (§ 102 Abs. 4 SGB III).

Angestellte oder Poliere haben in der Schlechtwetterzeit ebenfalls einen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, jedoch nicht auf ergänzende Leistungen.

 

Mehraufwands-Wintergeld (MWG) in Höhe von 1,00 € netto wird in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar für gearbeitete Stunden gewährt (im Dezember für höchstens 90 Stunden, Januar und Februar für höchstens 180 Stunden). Das Mehraufwands-Wintergeld wird höchstens in Höhe der Sollzeit gezahlt - nicht für Überstunden. Die Ermittlung erfolgt vom Programm her automatisch, soweit die Stunden im Kalendarium erfasst werden.

 

Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 € netto wird für jede vom Stundenkonto eingebrachte Stunde gezahlt, wenn dadurch Saison-Kug verhindert wird.

Durch die Zahlung des Zuschuss-Wintergeldes soll die Führung von Stundenkonten gefördert werden. Für den Mitarbeiter ist es recht lukrativ, wenn Stunden vorgearbeitet werden.

 

Hinweise zum Führen eines Stundenkontos

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Im Tarifvertrag ist nur die Variante F6 vorgesehen. Aber auch wenn Sie eine andere Variante wählen oder ein > halbautomatisches oder manuelles Stundenkonto führen, wird unserer Kenntnis nach die Arbeitsagentur daran keinen Anstoß nehmen.

 

Müssen Arbeitszeitguthaben in der Winterzeit aufgelöst werden?

Grundsätzlich muss Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit zur Vermeidung der Zahlung von Saison-Kug aufgelöst werden. Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen oder wirtschaftlichen Ursachen muss daher durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es zum Ausgleich des verstetigten Monatslohns oder z. B. auch zum Zwecke der Fortbildung oder Qualifizierung benötigt wird.

achtungWurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.

 

 

Erfassung der Stunden bei Arbeitsausfall in der Winterperiode

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Erkrankung eines Mitarbeiters in der Zeit mit Saison-Kug

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Sonderfall: 3 verschiedene Lohnarten an einem Tag (Kalendererfassung)

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Mehrarbeitsstunden / Nebenverdienst

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Weihnachten, Silvester, Neujahr

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Für den seltenen Fall der Zahlung von "Verzugslohn" wegen Kündigung lesen Sie bitte > hier.