Winterkündigung (Malergewerbe)

Einige Hinweise vorweg

Malerbetriebe haben laut § 46 Rahmentarifvertrag die Möglichkeit, in der Winterperiode (15. November bis 15. März) gewerbliche Arbeitnehmer bei schlechter Witterung mit eintägiger Kündigungsfrist mit Wiedereinstellungsgarantie zu kündigen.

Folgendes ist dabei zu beachten:

oGutstunden im Arbeitszeitkonto müssen zwingend erst aufgebraucht werden. Das "Stehenlassen" von Gutstunden im Stundenkonto ist nicht zulässig.

oDie Arbeiten auf einer konkreten Baustelle müssen wegen schlechter Witterung undurchführbar sein. Allgemein schlechtes Wetter oder winterüblicher Auftragsmangel ist rechtlich im Streitfall kein ausreichender Grund für eine solche Kündigung.

oEine Kündigung nach § 46 RTV ist (trotz der späteren Wiedereinstellung) eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung. Der Mitarbeiter kann also von der Arbeitsagentur vermittelt werden bzw. kann sich einen anderen Arbeitgeber suchen.

oDie Wiedereinstellung muss spätestens vor Ablauf von 4 Monaten nach Ausspruch der Kündigung erfolgen, in jedem Fall aber spätestens zum 30. April.

oDer Mitarbeiter erhält bei Wiedereinstellung über die Malerkasse einen Urlaubsausgleich in Höhe von 38,35 € pro volle Woche (maximal 6).

Das von den anderen Baubranchen bekannte Saison-Kurzarbeitergeld gilt im Malergewerbe nicht!

 

So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn

Austritt

Lassen Sie den Mitarbeiter in Quick-Lohn austreten wie bei einem normalen Beschäftigungsende.

Wiedereintritt

Beim Wiedereintritt des Mitarbeiters wird das Programm nachfragen, ob es sich um eine Winterkündigung handelte.

Wenn ja, tragen Sie dann im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 und dort im Feld Besonderheiten den Wert "WKE+" ein. Quick-Lohn ermittelt automatisch die Anzahl der Wochen und errechnet daraus den Urlaubsausgleich. Dieser wird unten auf dem Verdienstbeleg in der Spalte "UAusgl" angezeigt, wenn Sie die Urlaubsdarstellung unter Konfigurationen ändern so eingestellt haben.

Wenn nein, tragen Sie WKE-, es werden dann keine Ausgleichsbeträge ermittelt..

Ausführliche Informationen zum Urlaubsausgleich finden Sie hier: > Urlaubsausgleich