Lohnsteuer und SV-Beiträge bei einer Sonderzahlung

 

Weihnachtsgeld, Dreiz. Monatseink. und Zusätzl. Urlaubsgeld sind die häufigsten Sonderzahlungen (SdZ).  Im Lohnartenschlüssel muss bei Einmalzahlung ein Eintrag ungleich 0 (Null) stehen.

 

Lohnsteuern und Beiträge auf Sonderzahlungen werden nicht wie bei laufendem Arbeitsentgelt, sondern auf spezielle Weise ermittelt:

 

Lohnsteuerermittlung auf Sonderzahlungen (SdZ)

Die Lohnsteuer mit Hilfe des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes und der Jahres-Steuertabelle ermittelt.

Der voraussichtliche JAL ergibt sich aus dem bisherigen erzielten steuerpflichtigen Lohn und dem zu erwartenden Lohn bis Jahresende inklusive eventueller Sonderzahlungen. Im Januar und bei Neueintritt eines Mitarbeiters kann das Programm den voraussichtlichen JAL nicht schätzen. Sie werden dann aufgefordert, diesen in Mitarbeiterdaten 1 im Feld Vorauss.JAL inkl. SdZ selbst einzutragen.

 

Bei Neueintritt muss der voraussichtliche JAL in solchem Fall auf Basis des aktuellen Monatsverdienstes geschätzt und der Buchstabe S dahinter gesetzt werden. Dieser "Buchstabe S" wird in der Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt gemeldet und bewirkt eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung.

Beispiel:

Eintritt im Monat Juli, Gehalt im Juli 2.000,00 €, zu erwartendes Weihnachtsgeld 2.000,00 € und zu erwartendes Urlaubsgeld 1.000,00 €

Eintrag bei Vorauss.JAL inkl. SdZ: 27000 S = 12 * 2.000,00 + 2.000,00 + 1.000,00

 

Die Höhe des voraussichtlichen JAL beeinflusst entscheidend die Höhe der ermittelten Lohnsteuer. Der Wert liegt auf der sicheren Seite, wenn er zu hoch geschätzt wird. Natürlich ist das Schätzen auch ein bisschen Glückssache, da ja niemand in die Zukunft schauen kann. Aber durch den Abschlagscharakter der Lohnsteuer können eventuelle Fehlschätzungen durch die Einkommenssteuererklärung korrigiert werden.

 

Beispiel: Berechnung der Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld

Annahmen: Vorauss. JAL (incl. SdZ)        27000

          darin enthaltene Sonderzahlung   2000

 

                              Jahreslohnsteuer

Steuerbrutto                       lt. Tabelle   

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Vorauss. JAL mit  SdZ 27000         2750   

Vorauss. JAL ohne SdZ 25000        -2306   

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SdZ (Weihnachtsgeld)   2000          444   

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Von der so ermittelten Lohnsteuer in Höhe von 444,00 € werden dann gegebenenfalls Solidarzuschlag und Kirchensteuer prozentual berechnet.

Im Internet finden Sie diverse Online-Steuerrechner, z.B. unter www.abgabenrechner.de den offiziellen Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums.

(Die Werte im Beispiel sollen nur den Rechenweg darstellen. Sie entsprechen keiner speziellen Steuerklasse. Auch Kinderlosenzuschlag Ja/Nein in der Pflegeversicherung beeinflusst die Lohnsteuer.)

 

Beitragsermittlung auf Sonderzahlungen

 

Die Rechenmethode ist hier eine ganz andere als bei der Steuerermittlung. Man sieht nicht voraus, sondern blickt zurück. Wurden in den abgerechneten Monaten die Beitragsbemessungsgrenzen erreicht, so bleibt die Sonderzahlung beitragsfrei. Wenn nicht, so ist die Summe der nicht ausgeschöpften Beträge (Differenzen zwischen BBG und Brutto) die Bemessungsgrenze für die Sonderzahlung. Dabei zählen alle Monate ab Januar bzw. ab Aufnahme der Beschäftigung bei dem aktuellen Arbeitgeber.

 

Beispiel:

Abrechnungsmonat April (West), Beitragsgruppenschlüssel 1111. Das monatliche Entgelt beträgt 4.000,00 € und eine Sonderzahlung von 5.500,00 € wird gezahlt.

 

                         LfE       SdZ     Summe Vormonate    Gesamt

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SV-Tage            30       120        30        90       120

SV-Brutto        4000      5500      8000      

 

KV-pflichtig     4000      3950      7950     12000     19950

RV-pflichtig     4000      5500      9500     12000     21500

AV-pflichtig     4000      5500      9500     12000     21500

PV-pflichtig     4000      3950      7850     12000     19950

 

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für KV und PV beträgt 2024 5.175,00 €.

Bis April sind also höchsten zu verbeitragen: 4 x 5.175,00 € = 19.950,00 €. Das laufende Einkommen für Januar bis April (jeweils 4.000,00 €) ergibt 16.000,00 € SV-Brutto, so dass von der Sonderzahlung nur noch 3.9500,00 € zu verbeitragen sind (Differenz 19.950,00 € - 16.000,00 €).

Das Entgelt incl. Sonderzahlung beträgt 4 x 4.000 € + 5.500 € = 21.500 €

Für 21.500 € - 19.950,00 € = 1.550,00 € muss also kein Beitrag zur KV und PV abgeführt werden.

 

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West für RV und AV beträgt 2024 7.550,00 €

Bis April sind also höchsten zu verbeitragen: 4 x 7.300 € = 29.200,00 €.

Das Entgelt incl. Sonderzahlung beträgt aber nur 4 x 4.000,00 € + 5.500,00 € = 21.500,00 €, deshalb werden für die gesamte Sonderzahlung Beiträge für RV und AV abgeführt.