Weihnachtsgeld, Dreiz. Monatseink. und Zusätzl. Urlaubsgeld sind die häufigsten Sonderzahlungen (SdZ). Im Lohnartenschlüssel muss bei Einmalzahlung ein Eintrag ungleich 0 (Null) stehen.
Lohnsteuern und Beiträge auf Sonderzahlungen werden nicht wie bei laufendem Arbeitsentgelt, sondern auf spezielle Weise ermittelt:
Lohnsteuerermittlung auf Sonderzahlungen (SdZ)
Die Lohnsteuer mit Hilfe des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes und der Jahres-Steuertabelle ermittelt.
Der voraussichtliche JAL ergibt sich aus dem bisherigen erzielten steuerpflichtigen Lohn und dem zu erwartenden Lohn bis Jahresende inklusive eventueller Sonderzahlungen. Im Januar und bei Neueintritt eines Mitarbeiters kann das Programm den voraussichtlichen JAL nicht schätzen. Sie werden dann aufgefordert, diesen in Mitarbeiterdaten 1 im Feld Vorauss.JAL inkl. SdZ selbst einzutragen.
Bei Neueintritt muss der voraussichtliche JAL in solchem Fall auf Basis des aktuellen Monatsverdienstes geschätzt und der Buchstabe S dahinter gesetzt werden. Dieser "Buchstabe S" wird in der Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt gemeldet und bewirkt eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung.
Beispiel:
Eintritt im Monat Juli, Gehalt im Juli 2.000,00 €, zu erwartendes Weihnachtsgeld 2.000,00 € und zu erwartendes Urlaubsgeld 1.000,00 €
Eintrag bei Vorauss.JAL inkl. SdZ: 27000 S = 12 * 2.000,00 + 2.000,00 + 1.000,00
Die Höhe des voraussichtlichen JAL beeinflusst entscheidend die Höhe der ermittelten Lohnsteuer. Der Wert liegt auf der sicheren Seite, wenn er zu hoch geschätzt wird. Natürlich ist das Schätzen auch ein bisschen Glückssache, da ja niemand in die Zukunft schauen kann. Aber durch den Abschlagscharakter der Lohnsteuer können eventuelle Fehlschätzungen durch die Einkommenssteuererklärung korrigiert werden.
Beispiel: Berechnung der Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld
Annahmen: Vorauss. JAL (incl. SdZ) 27000
darin enthaltene Sonderzahlung 2000
Jahreslohnsteuer
Steuerbrutto lt. Tabelle
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Vorauss. JAL mit SdZ 27000 2750
Vorauss. JAL ohne SdZ 25000 -2306
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SdZ (Weihnachtsgeld) 2000 444
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Von der so ermittelten Lohnsteuer in Höhe von 444,00 € werden dann gegebenenfalls Solidarzuschlag und Kirchensteuer prozentual berechnet.
Im Internet finden Sie diverse Online-Steuerrechner, z.B. unter www.abgabenrechner.de den offiziellen Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums.
(Die Werte im Beispiel sollen nur den Rechenweg darstellen. Sie entsprechen keiner speziellen Steuerklasse. Auch Kinderlosenzuschlag Ja/Nein in der Pflegeversicherung beeinflusst die Lohnsteuer.)
Beitragsermittlung auf Sonderzahlungen
Die Rechenmethode ist hier eine ganz andere als bei der Steuerermittlung. Man sieht nicht voraus, sondern blickt zurück. Wurden in den abgerechneten Monaten die Beitragsbemessungsgrenzen erreicht, so bleibt die Sonderzahlung beitragsfrei. Wenn nicht, so ist die Summe der nicht ausgeschöpften Beträge (Differenzen zwischen BBG und Brutto) die Bemessungsgrenze für die Sonderzahlung. Dabei zählen alle Monate ab Januar bzw. ab Aufnahme der Beschäftigung bei dem aktuellen Arbeitgeber.
Beispiel:
Abrechnungsmonat April (West), Beitragsgruppenschlüssel 1111. Das monatliche Entgelt beträgt 4.000,00 € und eine Sonderzahlung von 5.500,00 € wird gezahlt.
LfE SdZ Summe Vormonate Gesamt
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SV-Tage 30 120 30 90 120
SV-Brutto 4000 5500 8000
KV-pflichtig 4000 3950 7950 12000 19950
RV-pflichtig 4000 5500 9500 12000 21500
AV-pflichtig 4000 5500 9500 12000 21500
PV-pflichtig 4000 3950 7850 12000 19950
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für KV und PV beträgt 2023 4.987,75 €.
Bis April sind also höchsten zu verbeitragen: 4 x 4.987,75 € = 19.950,00 €. Das laufende Einkommen für Januar bis April (jeweils 4.000,00 €) ergibt 16.000,00 € SV-Brutto, so dass von der Sonderzahlung nur noch 3.9500,00 € zu verbeitragen sind (Differenz 19.950,00 € - 16.000,00 €).
Das Entgelt incl. Sonderzahlung beträgt 4 x 4.000 € + 5.500 € = 21.500 €
Für 21.500 € - 19.950,00 € = 1.550,00 € muss also kein Beitrag zur KV und PV abgeführt werden.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West für RV und AV beträgt 2023 7.300,00 €
Bis April sind also höchsten zu verbeitragen: 4 x 7.300 € = 29.200,00 €.
Das Entgelt incl. Sonderzahlung beträgt aber nur 4 x 4.000,00 € + 5.500,00 € = 21.500,00 €, deshalb werden für die gesamte Sonderzahlung Beiträge für RV und AV abgeführt.