Die Lohnarten "Weihnachtsgeld", "Dreiz. Monatseink." und "Zusätzl. Urlaubsgeld" sind die häufigsten Sonderzahlungen (SdZ). Im Lohnartenschlüssel muss im Feld Einmalzahlung ein Eintrag ungleich 0 (Null) stehen.
Lohnsteuern und Beiträge auf Sonderzahlungen werden nicht wie bei laufendem Arbeitsentgelt, sondern auf spezielle Weise ermittelt:
Lohnsteuerermittlung auf Sonderzahlungen (SdZ)
Die Lohnsteuer wird mit Hilfe des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes (JAL) und der Jahres-Steuertabelle ermittelt.
Der voraussichtliche JAL ergibt sich aus dem bisherigen erzielten steuerpflichtigen Lohn und dem zu erwartenden Lohn bis zum Jahresende inklusive eventueller Sonderzahlungen.
Im Januar und bei Neueintritt eines Mitarbeiters kann das Programm den voraussichtlichen JAL nicht schätzen. Sie werden dann aufgefordert, diesen in Mitarbeiterdaten Teil 1 im Feld Vorauss.JAL inkl.SdZ selbst einzutragen.
Bei Neueintritt ermitteln Sie den voraussichtlichen JAL auf Basis des aktuellen Monatsverdienstes und tragen diesen gefolgt vom Buchstaben "S" ein. Dieser Buchstabe "S" wird in der Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt gemeldet und bewirkt eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch den Mitarbeiter.
Beispiel:
Eintritt im Monat Juli, Gehalt im Juli 2.000,00 €, zu erwartendes Weihnachtsgeld 2.000,00 € und zu erwartendes Urlaubsgeld 1.000,00 €
Eintrag im Feld Vorauss.JAL inkl.SdZ: 27000 S = 12 * 2.000,00 € + 2.000,00 € + 1.000,00 €
Die Höhe des voraussichtlichen JAL beeinflusst entscheidend die Höhe der ermittelten Lohnsteuer. Der Wert liegt auf der sicheren Seite, wenn er zu hoch geschätzt wird. Natürlich ist das Schätzen auch ein bisschen Glückssache, da ja niemand in die Zukunft schauen kann. Aber durch den Abschlagscharakter der Lohnsteuer können eventuelle Fehlschätzungen durch die Einkommensteuererklärung korrigiert werden.
Beispiel:
Berechnung der Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld
Annahmen: Vorauss. JAL (inkl. SdZ) 27000
darin enthaltene Sonderzahlung 2000
Jahreslohnsteuer
Steuerbrutto lt. Tabelle
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Vorauss. JAL mit SdZ 27000 2750
Vorauss. JAL ohne SdZ 25000 -2306
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SdZ (Weihnachtsgeld) 2000 444
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Von der so ermittelten Lohnsteuer in Höhe von 444,00 € werden dann gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer prozentual berechnet.
Im Internet finden Sie diverse Online-Steuerrechner, z. B. unter www.bmf-steuerrechner.de den offiziellen Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums.
(Die Werte im Beispiel sollen nur den Rechenweg darstellen. Sie entsprechen keiner speziellen Steuerklasse. Auch die Zahl der für die Pflegeversicherung insgesamt zu berücksichtigenden Kinder beeinflusst die Lohnsteuer.)
Beitragsermittlung auf Sonderzahlungen
Die Rechenmethode ist hier eine ganz andere als bei der Steuerermittlung. Man sieht nicht voraus, sondern blickt zurück. Wurden in den abgerechneten Monaten die Beitragsbemessungsgrenzen erreicht, so bleibt die Sonderzahlung beitragsfrei. Wenn nicht, so ist die Summe der nicht ausgeschöpften Beträge (Differenzen zwischen BBG und SV-Brutto) die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung. Dabei zählen alle Monate ab Januar bzw. ab Aufnahme der Beschäftigung bei dem aktuellen Arbeitgeber.
Beispiel:
Abrechnungsmonat April (West), Beitragsgruppenschlüssel 1111. Das monatliche Entgelt beträgt 4.000,00 € und eine Sonderzahlung von 5.500,00 € wird gezahlt.
LfE SdZ Summe Vormonate Gesamt
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SV-Tage 30 120 30 90 120
SV-Brutto 4000 5500 9500
KV-pflichtig 4000 4700 8700 12000 20700
RV-pflichtig 4000 5500 9500 12000 21500
AV-pflichtig 4000 5500 9500 12000 21500
PV-pflichtig 4000 4700 8700 12000 20700
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für KV und PV beträgt 2024 5.175,00 €.
Bis April sind also höchstens zu verbeitragen: 4 x 5.175,00 € = 20.700,00 € .
Das laufende Einkommen für Januar bis April (jeweils 4.000,00 €) ergibt ein SV-Brutto von 16.000,00 €, so dass von der Sonderzahlung nur noch 4.700,00 € zu verbeitragen sind (Differenz 20.700,00 € - 16.000,00 €).
Das Entgelt inkl. Sonderzahlung beträgt 4 x 4.000 € + 5.500 € = 21.500 €
Für 21.500 € - 20.700,00 € = 800,00 € muss also kein Beitrag zur KV und PV abgeführt werden.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West für RV und AV beträgt 2024 7.550,00 €
Bis April sind also höchstens zu verbeitragen: 4 x 7.550,00 € = 30.200,00 €.
Das Entgelt inkl. Sonderzahlung beträgt aber nur 4 x 4.000,00 € + 5.500,00 € = 21.500,00 €, deshalb werden für die gesamte Sonderzahlung Beiträge zur RV und AV abgeführt.