Sonderzahlung für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter

Einige Hinweise vorweg

Für die Urlaubsabgeltung in Ihrem Gewerk finden Sie unter > Maler-, > Dachdecker-, > Bau-, >Gerüstbaubetriebe)

Diese unten beschrieben Vorgehensweisen sind nur anwendbar, wenn es sich wirklich um eine Sonderzahlung handelt.
Bei Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn gilt:
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Die Vereinfachungsregelung greift nicht für die Stundenabgeltung eines bereits ausgeschiedenen Mitarbeiters. In diesem Fall sind Sonderregelungen zu berücksichtigen. Verfahren Sie bitte entsprechend den Erläuterungen unter > Arbeitszeitkonto auflösen.

So rechnen Sie die Sonderzahlung für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter in Quick-Lohn ab

Fall 1: Sonderzahlung und der Mitarbeiter ist im aktuellen Jahr oder im Vorjahr ausgetreten

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Fall 2: Sonderzahlung und der Mitarbeiter ist im aktuellen Jahr oder im Vorjahr ausgetreten. Während des Zeitraums die Beschäftigung von sv.pflichtig auf geringfügig (oder umgekehrt) gewechselt hat.

Wenn der Mitarbeiter innerhalb des o.g. Zeitraums die Beschäftigung gewechselt hat und somit teilweise erst sv-pflichtig und später geringfügig beschäftigt war, ist die Sonderzahlung dem letzten voll sv-pflichtigen Entgelt zuzuordnen. Die Mitarbeiterdaten sind entsprechend sv-pflichtig anzulegen.

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Fall 3: Sonderzahlung und der Mitarbeiter ist vor dem Vorjahr ausgetreten

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achtung        In allen Fällen beachten Sie bei der Lohnerfassung:

Sie erfassen keine gearbeiteten Stunden oder Tage.

Alle Lohnarten bis auf die Sonderzahlung (z.B. Nachzahlung, Urlaubsabgeltung, Std-Abgeltung) haben den Wert 0.

Die Beschäftigungstage sind 0 (Null).

Vom Programm wird der Wert Voraus. JAL inkl. SDZ ermittelt und geprüft. Bei einer Abweichung wird Ihnen ein Hinweis dazu angezeigt. Auf die Frage, ob dieser Wert übernommen werden soll, antworten Sie mit Ja.

 

rechtlicherhintergrund        So geht Quick-Lohn mit der Sonderzahlung um

Die Sonderzahlung wird immer dem letzten Beschäftigungsmonat des aktuellen Jahres zugeordnet. In Abhängigkeit vom Beschäftigungsende ermittelt Quick-Lohn die Sozialversicherungsbeiträge nach den verschiedenen Varianten. Wenn Rentenversicherungsbeiträge anfallen, erzeugt das Programm eine SV-Meldung mit Grund 54: Meldung eines einmalig gezahlten Entgelts. Wenn nicht, wird im Januar des Folgejahres das Entgelt (nur für die Berufsgenossenschaft) zu Prüfungszwecken mit einer Meldung mit Grund 92 an die Rentenversicherung gemeldet.
 
Beschäftigungsende vor 2023 und Sonderzahlung im Jahr 2024.
Da keine SV-Tage in 2024 angefallen sind, ist die Sonderzahlung komplett beitragsfrei.
 
Beschäftigungsende im Jahr 2023 und Sonderzahlung bis März 2024.
Das Programm wendet die > Märzklauselregelung an. Abhängig vom Verdienst des Vorjahres ist gegebenenfalls der gesamte Betrag beitragspflichtig.
 
Beschäftigungsende im Jahr 2023 und Sonderzahlung ab April 2024.
Die Sonderzahlung ist komplett beitragsfrei.
 
Beschäftigungsende Januar oder Februar 2024 und Sonderzahlung bis März 2024.
Die Sonderzahlung ist beitragspflichtig, allerdings nur in Höhe der anteiligen Jahresbemessungsgrenze. Wird diese durch die Sonderzahlung überschritten, wird die > Märzklauselregelung angewendet.
 
Beschäftigungsende im Jahr 2024 und Sonderzahlung ab April 2024.
Die Sonderzahlung ist beitragspflichtig, allerdings nur in Höhe der anteiligen Jahresbemessungsgrenze der abgerechneten Monate des aktuellen Jahres. Die > Märzklauselregelung gilt hier nicht.

 

Sonderfall: Sonderzahlung und der Mitarbeiter wurde bis zu seinem Austritt nicht mit Quick-Lohn abgerechnet

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