Tariflicher Mindestlohn (Bauhauptgewerbe)

Einige Hinweise Vorweg

2022: Die Tarifvertragsparteien konnten sich nicht darauf einigen, die auslaufende Mindestlohnregelung zu verlängern. Somit gibt es momentan keinen Mindestlohn Bau. De facto gilt damit der gesetzliche Mindestlohn.

Die SOKA-BAU prüft anhand der von den Arbeitgebern gemeldeten Bruttolöhne sowie der zu meldenden lohnzahlungspflichtigen Stunden (> Details), ob die Arbeitgeber bei den Lohnzahlungen an ihre Mitarbeiter sowie bei den Beitragszahlungen an SOKA-BAU die Mindestlöhne einhalten.

 

So handhaben Sie den tariflichen Mindestlohn im Programm

In Quick-Lohn wird die Mindestlohnprüfung automatisch durchgeführt (> Mindestlohn). Hierfür hinterlegen Sie in der StammdatenverwaltungBeitragsdaten im Feld Mindestlohn den aktuellen Wert.

Zeitraum

€/Std.

ab 01.01.2023

(> gesetzlicher Mindestlohn)

ab 01.05.2021

12,85

01.04.2020 - 31.12.2020

12,55

01.03.2019 - 31.12.2019

12,20

Quelle: > www.soka-bau.de (letzte Aktualisierung 12-2023). Ausführliche Hinweise zum Tariflohn ab der Gehaltsstufe 2 finden Sie im Tarifvertrag.

 

Entgeltumwandlung bei Mindestlohn

Der Mindestlohn darf durch eine Entgeltumwandlung nicht unterschritten werden. Umgewandelt werden können also nur Lohnbestandteile, die darüber liegen. Sofern ein Arbeitnehmer genau den Mindestlohn erhält, kann er somit keinen Eigenanteil umwandeln.

Der Arbeitgeber ist jedoch grundsätzlich an die Versorgungszusage gebunden. Sollte die Entgeltumwandlung den Mindestlohn unterschreiten, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Umwandlungsbeträge voll finanziert.

Welche Lohnbestandteile dürfen umgewandelt werden?

oWeihnachtsgeld

oZusätzliche Lohnbestandteile, z.B. Einmalzahlungen, Boni.

Was darf nicht umgewandelt werden

oTarifliche Leistungen wie Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung und Entschädigung

oSaison-Kurzarbeitergeld

oMindestlohn