Unwiderrufliche Freistellung von Arbeitnehmern

 

Einige Hinweise vorweg

Das durch nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung (z. B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) nicht bereits zum tatsächlichen letzten Arbeitstag, sondern grundsätzlich mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses.

Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

oBis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses muss ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer entsprechenden vertraglichen Regelung oder aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (z. B. Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz ) bestehen.

oDas Arbeitsverhältnis wurde in der Vergangenheit tatsächlich vollzogen.

 

So handhaben Sie den Fall in Quick-Lohn

Bitte beachten Sie 2 Sonderregelungen:

1. Beiträge zur KV können nach dem ermäßigten oder allgemeinen Beitragssatz fällig werden

hmtoggle_plus1Fallgruppe 1 – ermäßigter Beitragssatz
hmtoggle_plus1Fallgruppe 2 – allgemeiner Beitragssatz

 

2. Beiträge zur Unfallversicherung fallen nicht an

Da keine Arbeitsleistung erbracht wird, fallen keine Beiträge zur Unfallversicherung an. Aktivieren Sie die Lohnart "Freistellg unwiderr.". Diese Lohnart rechnen Sie für die Zeit der Freistellung ab. Hinweise zur Aktivierung einer Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.