Einige Hinweise vorweg
•Das durch nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung (z. B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) nicht bereits zum tatsächlichen letzten Arbeitstag, sondern grundsätzlich mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses.
•Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
oBis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses muss ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer entsprechenden vertraglichen Regelung oder aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (z. B. Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz ) bestehen.
oDas Arbeitsverhältnis wurde in der Vergangenheit tatsächlich vollzogen.
So handhaben Sie den Fall in Quick-Lohn
Bitte beachten Sie 2 Sonderregelungen:
1. Beiträge zur KV können nach dem ermäßigten oder allgemeinen Beitragssatz fällig werden
Der ermäßigte Beitragssatz kommt dann zum Tragen, wenn nach Ende der Freistellungsphase die Erwerbstätigkeit lückenlos aufgegeben wird. Ab dem Zeitpunkt der Freistellung gilt für diesen Arbeitnehmer der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung. Bei einem pflichtversicherten Mitarbeiter beginnt der Beitragsgruppenschlüssel mit der Ziffer 3. Zwei Möglichkeiten gibt es: •Beginnt die Freistellung zum 1. eines Monats, werden die Mitarbeiterdaten einfach entsprechend geändert. •Beginnt die Freistellung im Laufe des Monats, muss eine zweite Personalnummer vergeben werden. Tragen Sie für den Mitarbeiter als Austrittsdatum den letzten Tag vor der Freistellung ein und erstellen Sie eine letzte Verdienstabrechnung unter der alten Personalnummer für die ausgeübte Beschäftigung. Leben Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 mittels der F8-Taste eine neue Personalnummer an, die Daten der alten Personalnummer werden dabei übernommen. Ändern Sie anschließend für die neue Personalnummer in den Mitarbeiterdaten die Beitragsgruppe und tragen in den Feldern Vers.-Pflicht und Beschäftigung Beginn den ersten Tag der Freistellung ein. In beiden Fällen erzeugt das Programm Änderungsmeldungen an die Krankenkasse.
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Die Beiträge werden nach dem allgemeinen Beitragssatz geleistet, wenn anschließend an die Freistellungsphase weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. In diesem Fall sind keine Änderungen in den Stammdaten erforderlich.
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2. Beiträge zur Unfallversicherung fallen nicht an
Da keine Arbeitsleistung erbracht wird, fallen keine Beiträge zur Unfallversicherung an. Aktivieren Sie die Lohnart "Freistellg unwiderr.". Diese Lohnart rechnen Sie für die Zeit der Freistellung ab. Hinweise zur Aktivierung einer Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.