Auszahlung Resturlaub bei ausscheidendem Mitarbeiter

Einige Hinweise vorweg

(> Maler-, > Dachdecker-, > Gerüst-, > Baubetriebe klicken bitte hier auf ihr Gewerk.)

 

Tritt ein Mitarbeiter aus dem Betrieb aus und soll den nicht genommenen Urlaub vergütet bekommen, gehen Sie folgendermaßen vor:

Erstellen Sie die letzte Lohnabrechnung wie gewohnt und rufen zusätzlich die Lohnart Urlaubsabgeltung auf (Taste F5 - weitere Lohnart).

In dieser Lohnart erfassen Sie unter Anzahl die abzugeltenden Urlaubstage und unter st.-pfl. den auszuzahlenden Betrag inclusive zusätzlichem Urlaubsgeld.

Urlaubsabgeltung wird nicht über das Kalendarium abgerechnet!

 

Nach § 11 Bundesurlaubsgesetz bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat. Zum Arbeitsentgelt für die Urlaubsabgeltung gehören auch die Zulagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen (u.a. Schicht-, Gefahren-, Auslands-, Bereitschaftsdienst-, Schmutzzulagen). Hingegen werden angefallene Überstundenvergütungen, Spesen, Fahrgeld und einmalige Leistungen wie Weihnachtsgeld nicht in die Berechnung einbezogen.

 

Berechnungsformel für den abzugeltenden Betrag bei einer 5-Tage-Arbeitswoche:

Gesamtverdienst in 13 Wochen
----------------------------------------------- x abzugeltende Urlaubstage
65 Arbeitstage (5 Tage x 13 Wochen)

 

Der so ermittelte Betrag zuzüglich eines eventuellen zusätzlichen Urlaubsgeldes wird dann in der Lohnart Urlaubsabgeltung abgerechnet.

Diese Berechnung darf nicht angewendet werden bei Bau-, Maler- und Gerüstbaubetrieben!