Urlaubsabgeltung Gerüstbau

Ein Hinweis vorweg

Eine Urlaubsabgeltung im laufenden Beschäftigungsverhältnis zum Abbau von Urlaubstagen ist lt. des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nicht zulässig.

Der Abgeltungsanspruch besteht direkt gegen die Sozialkasse, wenn der Arbeitnehmer:
- der Arbeitnehmer ist länger als drei Monate nicht mehr bei einem Gerüstbau-Betrieb beschäftigt, ist aber nicht arbeitslos,
- der Arbeitnehmer war als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt und das Arbeitsverhältnis wurde vor mehr als drei Monaten beendet,
- der Arbeitnehmer wird nicht mehr von den Tarifverträgen im Gerüstbauer-Handwerk erfasst, ohne dass sein Arbeitsverhältnis beendet wurde, und er wird nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesen Tarifverträgen erfasst.
 

So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn

Fall 1: Der Mitarbeiter hat Anspruch auf sofortige Auszahlung des Urlaubsgeldes als Abgeltung im letzten Monat seiner gewerblichen Beschäftigung

hmtoggle_plus1Details

Fall 2: Die Urlaubsabgeltung erfolgt nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters über die Sozialkasse

hmtoggle_plus1Details

Für beide Fälle gilt:

Das Programm erzeugt eine Meldung zur Sozialversicherung mit Grund 54: Meldung eines einmalig gezahlten Entgelts, wenn Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Wenn nicht, wird im Januar des Folgejahres das Entgelt (nur für die Berufsgenossenschaft) zu Prüfungszwecken mit einer Meldung mit Grund 92 an die Rentenversicherung gemeldet.

Die Urlaubsabgeltung ist immer dem letzten Abrechnungszeitraum der Beschäftigung zuzuordnen. In Abhängigkeit vom Beschäftigungsende ermittelt Quick-Lohn die Sozialversicherungsbeiträge nach den verschiedenen Varianten:

 

Beschäftigungsende im Jahr 2023 und Urlaubsabgeltung bis März 2024:

Das Programm wendet die > Märzklauselregelung an. Abhängig vom Verdienst des Vorjahres ist gegebenenfalls der gesamte Betrag beitragspflichtig.

 

Beschäftigungsende im Jahr 2023 und Urlaubsabgeltung ab April 2024:

Die Urlaubsabgeltung ist komplett beitragsfrei.

 

Beschäftigungsende Januar oder Februar 2024 und Urlaubsabgeltung bis März 2024:

Die Urlaubsabgeltung ist beitragspflichtig, allerdings nur in Höhe der anteiligen Jahresbemessungsgrenze. Wird diese durch die Urlaubsabgeltung überschritten, wird die > Märzklauselregelung angewendet.

 

Beschäftigungsende im Jahr 2024 und Urlaubsabgeltung ab April 2024:

Die Urlaubsabgeltung ist beitragspflichtig, allerdings nur in Höhe der anteiligen Jahresbemessungsgrenze der abgerechneten Monate des aktuellen Jahres. Die > Märzklauselregelung gilt hier nicht.