Urlaubsabgeltung Gerüstbau

Ein Hinweis vorweg

Eine Urlaubsabgeltung im laufenden Beschäftigungsverhältnis zum Abbau von Urlaubstagen ist gemäß des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nicht zulässig.

Der Abgeltungsanspruch besteht direkt gegen die Sozialkasse, wenn:
- der Arbeitnehmer länger als drei Monate nicht mehr bei einem Gerüstbau-Betrieb beschäftigt, aber nicht arbeitslos ist,
- der Arbeitnehmer als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
- der Arbeitnehmer nicht mehr von den Tarifverträgen im Gerüstbauer-Handwerk erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis beendet wurde, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesen Tarifverträgen erfasst wird.
 

So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn

Fall 1: Der Mitarbeiter hat Anspruch auf sofortige Auszahlung des Urlaubsgeldes als Abgeltung im letzten Monat seiner gewerblichen Beschäftigung

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Fall 2: Die Urlaubsabgeltung erfolgt nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters über die Sozialkasse

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Für beide Fälle gilt:

Das Programm erzeugt eine Meldung zur Sozialversicherung mit Grund "54" (Meldung eines einmalig gezahlten Entgelts), wenn Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Wenn nicht, wird im Januar des Folgejahres das Entgelt (nur für die Berufsgenossenschaft) zu Prüfungszwecken mit einer Meldung mit Grund "92" an die Rentenversicherung gemeldet.

Die Urlaubsabgeltung ist immer dem letzten Abrechnungszeitraum der Beschäftigung zuzuordnen. In Abhängigkeit vom Beschäftigungsende ermittelt Quick-Lohn die Sozialversicherungsbeiträge nach den verschiedenen Varianten:

 

Beschäftigungsende im Jahr 2025 und Urlaubsabgeltung bis März 2026:

Das Programm wendet die > Märzklauselregelung an. Abhängig vom Verdienst des Vorjahres ist gegebenenfalls der gesamte Betrag beitragspflichtig.

 

Beschäftigungsende im Jahr 2025 und Urlaubsabgeltung ab April 2026:

Die Urlaubsabgeltung ist komplett beitragsfrei.

 

Beschäftigungsende im Januar oder Februar 2026 und Urlaubsabgeltung bis März 2026:

Die Urlaubsabgeltung ist beitragspflichtig, allerdings nur in Höhe der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze. Wird diese durch die Urlaubsabgeltung überschritten, wird die > Märzklauselregelung angewendet.

 

Beschäftigungsende im Jahr 2026 und Urlaubsabgeltung ab April 2026:

Die Urlaubsabgeltung ist beitragspflichtig, allerdings nur in Höhe der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze der abgerechneten Monate des aktuellen Jahres. Die > Märzklauselregelung gilt hier nicht.