Urlaubsabgeltung (Malergewerbe)

Einige Hinweise vorweg

Eine Urlaubsabgeltung im laufenden Beschäftigungsverhältnis zum Abbau von Urlaubstagen ist nach den Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nicht zulässig.

Der Abgeltungsanspruch besteht jedoch direkt gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer:

olänger als drei Monate in einem branchenfremden Arbeitsverhältnis gestanden hat ohne arbeitslos zu sein,

oals Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,

overstirbt

ooder ins Angestelltenverhältnis wechselt.

Der Anspruch auf den aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub kann gegenüber dem zur Auszahlung des Resturlaubsentgeltes verpflichteten Arbeitgeber nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer hat direkt beim Arbeitgeber einen formlosen Antrag auf Abgeltung mit den entsprechenden Nachweisen zu stellen.

Binnen eines weiteren Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer von der Malerkasse eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche in Höhe des vom Arbeitgeber nicht ausgezahlten Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes verlangen. Entschädigt wird auch im Falle langandauernder Arbeitslosigkeit. Dauert die Arbeitslosigkeit über ein geschlossenes volles Urlaubsjahr (01.01. bis 31.12.) an, so verfällt der Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes gegenüber dem letzten Arbeitgeber.

So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn

Fall 1: Der Mitarbeiter hat Anspruch auf sofortige Auszahlung des Urlaubsgeldes als Abgeltung im letzten Monat seiner gewerblichen Beschäftigung

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Fall 2: Die Urlaubsabgeltung erfolgt nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters

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Für beide Fälle gilt:

Das Programm erzeugt eine Meldung zur Sozialversicherung mit Grund "54" (Meldung eines einmalig gezahlten Entgelts), wenn Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Wenn keine Rentenversicherungsbeiträge anfallen, wird im Januar des Folgejahres das Entgelt mit einer Meldung zur Sozialversicherung mit Grund "92" an die Rentenversicherung gemeldet (nur zu Prüfungszwecken für die Beiträge zur Berufsgenossenschaft).

Auch Urlaubsabgeltung ist umlagepflichtig, d. h. 14,30 %  (2025) von diesem Betrag werden an die Malerkasse abgeführt. Allerdings entstehen für den Mitarbeiter aus dieser Urlaubsabgeltung keine neuen Urlaubsgeldansprüche.

Die Urlaubsabgeltung ist immer dem letzten Abrechnungszeitraum der Beschäftigung zuzuordnen. In Abhängigkeit vom Beschäftigungsende ermittelt Quick-Lohn die Sozialversicherungsbeiträge nach den verschiedenen Varianten:

 

Beschäftigungsende im Jahr 2024 und Urlaubsabgeltung bis März 2025:

Das Programm wendet die > Märzklauselregelung an. Abhängig vom Verdienst des Vorjahres ist gegebenenfalls der gesamte Betrag beitragspflichtig.

 

Beschäftigungsende im Jahr 2024 und Urlaubsabgeltung ab April 2025:

Die Urlaubsabgeltung ist komplett beitragsfrei.

 

Beschäftigungsende Januar oder Februar 2025 und Urlaubsabgeltung bis März 2025:

Die Urlaubsabgeltung ist beitragspflichtig, allerdings nur in Höhe der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze. Wird diese durch die Urlaubsabgeltung überschritten, kommt die > Märzklauselregelung zur Anwendung.

 

Beschäftigungsende im Jahr 2025 und Urlaubsabgeltung ab April 2025:

Die Urlaubsabgeltung ist beitragspflichtig, allerdings nur in Höhe der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze der abgerechneten Monate des aktuellen Jahres. Die > Märzklauselregelung gilt hier nicht.