Einige Hinweise vorweg
•Eine Urlaubsabgeltung im laufenden Beschäftigungsverhältnis zum Abbau von Urlaubstagen ist nach den Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nicht zulässig.
•Der Abgeltungsanspruch besteht jedoch direkt gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer:
olänger als drei Monate in einem branchenfremden Arbeitsverhältnis gestanden hat ohne arbeitslos zu sein,
oals Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
overstirbt
ooder ins Angestelltenverhältnis wechselt.
•Der Anspruch auf den aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub kann gegenüber dem zur Auszahlung des Resturlaubsentgeltes verpflichteten Arbeitgeber nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer hat direkt beim Arbeitgeber einen formlosen Antrag auf Abgeltung mit den entsprechenden Nachweisen zu stellen.
•Binnen eines weiteren Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer von der Malerkasse eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche in Höhe des vom Arbeitgeber nicht ausgezahlten Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes verlangen. Entschädigt wird auch im Falle langandauernder Arbeitslosigkeit. Dauert die Arbeitslosigkeit über ein geschlossenes volles Urlaubsjahr (01.01. bis 31.12.) an, so verfällt der Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes gegenüber dem letzten Arbeitgeber.
So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn
Fall 1: Der Mitarbeiter hat Anspruch auf sofortige Auszahlung des Urlaubsgeldes als Abgeltung im letzten Monat seiner gewerblichen Beschäftigung
Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter danach: •Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrentner wird, •ein Studium aufnimmt, •auswandert, •verstirbt •oder von einer gewerblichen Tätigkeit in ein Angestelltenverhältnis wechselt
Bei der Lohnerfassung beachten Sie bitte: 1. Schritt:Führen Sie eine Verdienstabrechnung ohne Urlaubsabgeltung durch. Der aktuelle Restanspruch auf Urlaubsgeld wird dabei ermittelt. 2. Schritt:Wiederholen Sie die Verdienstabrechnung und rufen Sie nun im Menü Lohnabrechnung → Lohnerfassung → Untermenü Erfassung Lohnarten mit einem Klick auf den Button F5 - Weitere LA zusätzlich die Lohnart "Urlaubsabgeltung" auf. Im Feld Anzahl tragen Sie die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage ein und unter € st.-pfl. den Betrag des im 1. Schritt ermittelten Urlaubsgeldanspruchs + zusätzlichem Urlaubsgeld in einer Summe.
Sonderfall: Die Abgeltung erfolgt, weil der Mitarbeiter verstorben ist Die Auszahlung erfolgt an den Hinterbliebenen. Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag mit der Lohnart "Persönlicher Abzug" wieder auf "Null" zu bringen. Zudem ist die Urlaubsabgeltung für den Verstorbenen nur SV-pflichtig, weshalb Sie die Mitarbeiterdaten bitte entsprechend anpassen: > Details Der Erbe übernimmt die Steuerpflicht. Für diesen sind deshalb Mitarbeiterdaten anzulegen und eine Lohnerfassung durchzuführen: > Details
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Fall 2: Die Urlaubsabgeltung erfolgt nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters
Dies ist dann der Fall, wenn der Mitarbeiter: •mehr als 3 Monate branchenfremd gearbeitet •und die Urlaubsabgeltung bei der Urlaubskasse beantragt hat. In diesem Fall erhalten Sie von der Urlaubskasse einen Bescheid darüber. Die Urlaubskasse führt die pauschale Lohnsteuer ab. Die SV-Beiträge sind vom Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen. Die Malerkasse erstattet dem Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil. Gehen Sie folgendermaßen vor: 1. Schritt:Wählen Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten den Button Ausgeschiedene Mitarbeiter anzeigen. Das Programm liest die Stammdaten von Mitarbeitern ein, die seit Januar des VorVorjahres ausgeschieden sind. 2. Schritt:Lesen Sie den entsprechenden Mitarbeiter wieder ein. Es erscheint die Meldung "Mitarbeiter xxx wurde zuletzt abgerechnet im Monat xx/xxxx. Sollen die Daten wieder eingelesen werden?". Antworten Sie mit "Ja". 3. Schritt:Anschließend fragt das Programm, ob ein neues Arbeitsverhältnis beginnt. Antworten Sie jetzt mit "Nein". Das Programm setzt in den Feldern Beschäftigung Beginn und Ende jeweils den 1. Tag des aktuellen Monats ein. Die Felder Vers.-Pflicht Beginn und Ende bleiben unverändert. 4. Schritt:Im Feld Steuerklasse hinterlegt Quick-Lohn die Lohnsteuerklasse 6. Es wird eine ELStAM-Anmeldung als Nebenarbeitgeber erzeugt! 5. Schritt:Ermitteln Sie den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des aktuellen Jahres ohne die Verdienste bei anderen Arbeitgebern. Tragen Sie diesen Betrag im Feld Vorauss.JAL inkl.SdZ ein (siehe F1 - Hilfe dort). 6. Schritt:Sollten keine Vortragswerte vorhanden sein, erfassen Sie die mitgeteilten Angaben im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2. Tragen Sie in den Feldern Url-Tageanspruch VJ und Url-Geldanspruch VJ die abzugeltenden Werte (ohne zusätzliches Urlaubsgeld) ein. 7. Schritt:Wählen Sie im Bereich Lohnabrechnung → Lohnerfassung per Doppelklick den entsprechenden Mitarbeiter aus. Es werden keine Stunden oder Tage erfasst. Fügen Sie mit einem Klick auf den Button F5 - Weitere LA die Lohnart "Urlaubsabgeltung" hinzu und tragen Sie die Ihnen mitgeteilten Werte ein. Tragen Sie nur in dieser Lohnart in der Spalte Anzahl die abzugeltenden Urlaubstage ein und der Spalte € st.-pfl. den Betrag des zuletzt ausgewiesenen aktuellen Urlaubsgeldanspruchs (siehe Lohnkonto oder letzte Verdienstabrechnung) + zusätzlichem Urlaubsgeld (2025: 15 %) in einer Summe. Der Mitarbeiter wurde bis zu seinem Austritt nicht mit Quick-Lohn abgerechnet bzw. er ist vor dem Vorjahr ausgetreten: In diesem Fall können die Mitarbeiterdaten nicht wieder eingelesen werden, der Mitarbeiter muss komplett neu angelegt werden. Beachten Sie dabei zusätzlich zu den oben genannten Punkten: •Im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 tragen Sie im Feld Besonderheiten den Wert "SDZ" ein. •In den Feldern Vers.-Pflicht Beginn und Ende tragen Sie die Angaben ein, die im zurückliegenden Austrittsmonat gültig waren.
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Für beide Fälle gilt:
Das Programm erzeugt eine Meldung zur Sozialversicherung mit Grund "54" (Meldung eines einmalig gezahlten Entgelts), wenn Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Wenn keine Rentenversicherungsbeiträge anfallen, wird im Januar des Folgejahres das Entgelt mit einer Meldung zur Sozialversicherung mit Grund "92" an die Rentenversicherung gemeldet (nur zu Prüfungszwecken für die Beiträge zur Berufsgenossenschaft).
Auch Urlaubsabgeltung ist umlagepflichtig, d. h. 14,30 % (2025) von diesem Betrag werden an die Malerkasse abgeführt. Allerdings entstehen für den Mitarbeiter aus dieser Urlaubsabgeltung keine neuen Urlaubsgeldansprüche.
Die Urlaubsabgeltung ist immer dem letzten Abrechnungszeitraum der Beschäftigung zuzuordnen. In Abhängigkeit vom Beschäftigungsende ermittelt Quick-Lohn die Sozialversicherungsbeiträge nach den verschiedenen Varianten:
Beschäftigungsende im Jahr 2024 und Urlaubsabgeltung bis März 2025:
Das Programm wendet die > Märzklauselregelung an. Abhängig vom Verdienst des Vorjahres ist gegebenenfalls der gesamte Betrag beitragspflichtig.
Beschäftigungsende im Jahr 2024 und Urlaubsabgeltung ab April 2025:
Die Urlaubsabgeltung ist komplett beitragsfrei.
Beschäftigungsende Januar oder Februar 2025 und Urlaubsabgeltung bis März 2025:
Die Urlaubsabgeltung ist beitragspflichtig, allerdings nur in Höhe der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze. Wird diese durch die Urlaubsabgeltung überschritten, kommt die > Märzklauselregelung zur Anwendung.
Beschäftigungsende im Jahr 2025 und Urlaubsabgeltung ab April 2025:
Die Urlaubsabgeltung ist beitragspflichtig, allerdings nur in Höhe der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze der abgerechneten Monate des aktuellen Jahres. Die > Märzklauselregelung gilt hier nicht.