UV-Jahresmeldung (Grund 92)

Einige Hinweise vorweg

Immer im Abrechnungsmonat Januar wird auch immer eine zusätzliche UV-Jahresmeldung mit Grund 92 für das Vorjahr erzeugt und an die Rentenversicherung gesendet. Voraussetzung ist die Teilnahme am Meldecenter, ansonsten werden keine UV-Jahresmeldungen erzeugt (> Meldecenter aktivieren).

Sie muss für alle Arbeitnehmer (Ausnahme Personengruppe 110) abgegeben werden, die im Vorjahr im Betrieb beschäftigt waren. Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum wird diese Meldung stets den Meldezeitraum "01.01. bis 31.12. des Vorjahres" enthalten.

Korrekturen für das Vorjahr, welche auch Änderungen in den Bruttolohnsummen verursachen, werden beim Monatsabschluss automatisch berücksichtigt.  Die UV-Jahresmeldung des Vorjahres wird storniert und eine neue korrigierte UV-Jahresmeldung erzeugt.

Die UV-Jahresmeldung ersetzt bis einschließlich 2018 (Meldejahr 2017) nicht den > Lohnnachweis zur Berufsgenossenschaft.

So handhabt Quick-Lohn die UV-Jahresmeldung mit Grund 92

Quick-Lohn erstellt diese Meldung im Januar des Folgejahres. Die Meldung enthält das UV- pflichtige Entgelt für das gesamte Vorjahr. Die Meldung erstellt Quick-Lohn automatisch, sofern Sie ein Jahr durchgängig nur mit Quick-Lohn abgerechnet haben. In dem Fall brauchen Sie nichts weiter zu tun. Das gilt auch für Firmen, die im Laufe eines Jahres neu gegründet wurden.

Wenn das Vorjahr jedoch teilweise mit einem anderen Programm abgerechnet wurde, tragen Sie die Werte aus dem Vorprogramm nach.

Bei Systemstart in den Monaten Februar - Dezember

Wenn Sie die Abrechnung mit Quick-Lohn in den Monaten Februar - Dezember begonnen haben, fehlen für die Meldung nur die UV-Werte für den Zeitraum vor dem Systemwechsel zu Quick-Lohn. Die aufgelaufenen Werte der Vormonate werden im Januar des Folgejahres abgefragt.

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Hinweise zu den notwendigen Stammdaten

Das betrifft besonders Betriebe mit Systemstart im Januar, da die UV-Jahresmeldung noch im selben Monat erzeugt wird.

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