Gesetzliche Grundlagen zum Infektionsschutzgestz (IfSG § 56 1a)
•Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben nach § 56 Abs. 1a IfSG hSorgeberechtigte Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung, wenn Sie wegen der Schließung von Kitas bzw. Schulen ein Kind selbst betreuen müssen (weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
•Eine Entschädigung wird auch für die Betreuung eines abgesonderten Kindes gewährt.
•Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer im Home-Office arbeitet. Dann wird sein Entgelt ganz normal vom Arbeitgeber weiter gezahlt.
•Zahlungen nach dem IfSG § 56 1a sind beitragspflichtig in Höhe von 80% des ausgefallen Bruttos, die Beiträge werden aber für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile von der Behörde erstattet. Für 80% des ausgefallenen Bruttos sind auch die Umlagen nach U1 und U2 und zur Insolvenzgeldumlage zu ermitteln und zu zahlen, soweit der Arbeitgeber auch sonst dazu verpflichtet ist.
•Ausführliche Informationen vorab: Details
Höhe der Entschädigung •Die Entschädigung wird in Höhe von 67% des ausgefallenen Nettolohns für längstens 10 Wochen (Alleinstehende 20 Wochen) gewährt, maximal 2.016,00 € für einen vollen Monat. Der maximale Bezugszeitraum beträgt 10 Wochen (Alleinerziehende 20 Wochen). Die Verteilung über mehrere Monate ist möglich. Antragsfrist Entschädigungsanträge sind innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ende des Verdienstausfalls zu stellen. Die erstattende Stelle erfragen Sie beim zuständigen Gesundheitsamt oder der zuständigen Regierungsstelle. Bei den Papieranträgen kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Wir empfehlen Ihnen, die Entschädigung online zu beantragen: > https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html
Achtung: Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, wenn einer der folgenden Umstände eintritt: •es befindet sich noch ein Zeitguthaben auf dem Stundenkonto •der Mitarbeiter erhält Kurzarbeitergeld - denn es geht dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor. •die Schule wäre aufgrund von Schulferien ohnehin geschlossen. Wenn allerdings die Ferienbetreuung aufgrund von behördlichen Maßnahmen z. B. im Schulhort nicht in Anspruch genommen werden kann, besteht für den Arbeitnehmer weiterhin ein Anspruch auf Verdienstausfall.
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So rechnen Sie den Verdienstausfall in Quick-Lohn ab
Gehen Sie im Programm wie folgt vor:
1. Schritt:Gehen Sie vom Hauptmenü aus über Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten. Aktivieren Sie hier die 2 Lohnarten: Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
a.IfSG Brutto Kind 67%
b.IfSG Entschädigung
c.Wenn Sie die Stunden tageweise mit dem Kalendarium erfassen, aktivieren Sie auch noch die Lohnart "Unbez. Abwesenheit".
Passen Sie dabei ggf. die vorgeschlagenen Fibu-Kontonummern an. |
1. Schritt:Gehen Sie nun in die Lohnerfassung. Falls Sie mit Kalender abrechnen, erfassen Sie die Stunden mit Schließung Kita/Schule im Kalendarium mit dem Buchstaben "q" (Strg-Taste gedrückt halten und dazu q). Die Lohnart "Unbez. Abwesenheit" erscheint dann im Folgebild automatisch. Alle anderen Zeiten erfassen Sie wie gewohnt. Bestätigen Sie die Eingaben im Kalender mit ESC - Speichern & Verlassen.
2. Schritt:In der Lohnartenerfassung passen Sie bei Gehaltsempfängern/Azubis das anteilige Bruttoarbeitsentgelt für gearbeitete Zeiten in der Lohnart "Gehalt" bzw. "Ausbildungsvergütung" an.
3. Schritt:Rufen Sie zusätzlich mit dem Button F5 - Weitere LA die Lohnart "IfSG Brutto Kind 67%" auf. Die Lohnart "IfSG Entschädigung" erscheint automatisch.
Tragen Sie in der Lohnart "IfSG Brutto ausgef." im Feld steuerfrei das anteilige, ausgefallene Bruttoentgelt des Monats in einer Summe ein.
Die Lohnart "IfSG Entschädigung" behält erst einmal den Wert 0 und wird automatisch von Quick-Lohn berechnet. Bestätigen Sie die Eingaben mit dem Button ESC-Speichern & Verlassen.
4. Schritt:Im nächsten Untermenü (Erfassung Austrittstag) rufen Sie mittels des Buttons F4-IfSG die Berechnung auf. Drucken Sie die Werte über den Button Listendruck. Diese Werte benötigen Sie für den Erstattungsantrag. Sollten Sie den Druck vergessen haben, bietet Quick-Lohn diesen automatisch an.
Wenn Sie das Kalendarium benutzen und Kug und Quarantäne in einem Monat abrechnen, beachten Sie bitte:
Quick-Lohn weist die Stunden der Lohnart "Unbez. Abwesenheit" nicht als ausgefallene Stunden im Sinne der Kurzarbeit aus. Das ist korrekt so, weil diese Zeit ja anderweitig bezahlt wird.
Besonderheiten bei Freiwilliger Krankenkasse.
Der Arbeitgeber darf den Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung nur in Höhe des tatsächlichen Entgelts (also nicht für den teil der Quarantäne) zahlen. Der Beitrag an die Krankenkasse ist trotzdem im voller Höhe zu zahlen. Quick-Lohn wird dazu auffordern, einen Eintrag "GKV BBG" in Mitarbeiterdaten 2 im Feld Freiw. / Private KV/PV abzuändern auf "GKV KP11" ("GKV KP13" für Sachsen).
Selbstzahler - Beitragsgruppenschlüssel 0111
Hier gilt die oben beschriebene Abrechnung genauso. Allerdings stellt der Mitarbeiter den Antrag auf Erstattung der Entschädigung selbst bei seiner Krankenkasse.
Firmenzahler - Beitragsgruppenschlüssel 9111
In dem Fall aktivieren Sie auch noch die Lohnart "IfSG SV-Beiträge AN". Sie wird automatisch berechnet und gleicht den niedrigeren Zuschuss des Arbeitgebers aus.
Sie können auch in einem Monat sowohl Entschädigungen wegen Kita/Schul-Schließung und Quarantäne abrechnen.
Die Hinweise zur Abrechnung bei Quarantäne finden Sie hier: > Quarantäne
Die Hinweise zur Corona-Prämie finden Sie in dieser Erläuterung: > Corona-Prämie