Gesetzliche Grundlagen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG § 56)
•Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld.
•Wenn ein Mitarbeiter an Corona erkrankt haben beide, geimpfte und ungeimpfte, Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Leistungen nach dem IfSG.
•Ungeimpfte Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn dieser Aufgrund eines positiven Kontaktes oder einer Einreise aus einem Risikogebiet sich in Quarantäne begeben muss. Wahrscheinlich wird der Landkreis nichts erstatten, erkundigen Sie sich bitte dort.
→ In diesem Fall rechnen Sie unbezahlten Urlaub ab. Wenn doch eine Erstattung erfolgt, dann normale Quarantäneabrechnung.
•Arbeitsrechtlich dürfen Arbeitgeber bei den betroffenen Beschäftigten den Impfstatus abfragen, um Entschädigungsansprüche zu prüfen und - sofern möglich - geltend zu machen. Informationen zur Impfstatusabfrage finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
•Wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet (geimpft) auf behördliche Anweisung nicht mehr arbeiten darf (Quarantäne), selbst aber nicht krank ist und dadurch keinen Anspruch auf Entgelt hat, steht ihm eine Entschädigung zu. Diese Entschädigung zahlt der Arbeitgeber aus und beantragt eine Erstattung bei der für sein Bundesland zuständigen Stelle.
•Das gilt nicht,wenn der Arbeitnehmer im Home-Office arbeitet, dann wird sein Entgelt ganz normal vom Arbeitgeber weiter gezahlt.
•Für Azubis gilt § 19 BBiG: Demnach muss der Ausbildungsbetrieb bis zu 6 Wochen die Ausbildungsvergütung weiter bezahlen und bekommt daher für diesen Zeitraum keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Denkbar wäre das erst ab der 7. Woche. So lange dauert jedoch kaum eine Quarantäne.
•Die Ämter prüfen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erstattung, ob der Arbeitgeber laut § 616 BGB den Lohn für einen angemessenen Zeitraum hätte fortzahlen müssen. Dazu wäre er verpflichtet, wenn die Lohnfortzahlung im Falle von § 616 im Arbeitsvertrag nicht explizit ausgeschlossen wurde. Welcher Zeitraum dabei für "angemessen" gehalten wird, wissen wir nicht. Es gibt keine eindeutige Zeitangabe im Gesetz. In den uns bekannten Fällen handelte es sich um 4 - 5 Tage. Fragen Sie im Zweifel bei der entsprechenden Behörde nach.
•Zahlungen nach dem IfSG sind bei Quarantäne beitragspflichtig, die Beiträge werden aber für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile von der Behörde erstattet. Für die Entschädigungen sind auch die Umlagen nach U1 und U2 und zur Insolvenzgeldumlage zu ermitteln und zu zahlen, soweit der Arbeitgeber auch sonst dazu verpflichtet ist.
•Ausführliche Informationen vorab: Details
Entschädigung bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz Steht der Arbeitnehmer unter Quarantäne und ist selber nicht krank, kann eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragt werden. Damit der Arbeitgeber eine Entschädigung beantragen kann, muss er eine Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung vertraglich ausgeschlossen haben. Das gilt nicht, wenn er seine Arbeit im Homeoffice erledigt. In dem Fall wird sein Entgelt weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt. Höhe der Entschädigung Die Entschädigung ist anhand des ausgefallenen Brutto-Arbeitsentgelts zu berechnen. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde aus. Der Mitarbeiter erhält seinen Verdienstausfall- Nettolohn steuerfrei ausgezahlt. Wann wird keine Entschädigung gezahlt? Wird ein Kind betreut, das ohnehin nicht zur Schule oder Kita gehen darf, wird keine Entschädigung gezahlt. Ist der Arbeitnehmer selber krank geschrieben oder kann zu Hause arbeiten, wird er wie bisher abgerechnet. Antragsfrist Entschädigungsanträge sind innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ende der Quarantäne zu stellen. Die zuständige Stelle erfragen Sie beim zuständigen Gesundheitsamt oder der zuständigen Regierungsstelle. Bei den Papieranträgen kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Wir empfehlen Ihnen, die Entschädigung online zu beantragen: > https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html
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Sie können auch in einem Monat sowohl Entschädigungen wegen Quarantäne als auch wegen Kita/Schul-Schließung abrechnen.
Die Hinweise zur Abrechnung bei Kita/Schulschließung finden Sie hier: > Kita/Schul-Schließung
So rechnen Sie den Verdienstausfall in Quick-Lohn ab
Bei einer amtlich verordneten Quarantäne für Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige gehen Sie im Programm wie folgt vor:
1. Schritt:Gehen Sie vom Hauptmenü aus über Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten. Aktivieren Sie hierfür diese Lohnarten:
- IfSG Brutto ausgef.
- IfSG Entschädigung
- "Unbez. Abwesenheit"
Passen Sie dabei ggf. die vorgeschlagenen Fibu-Kontonummern an. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
1. Schritt:Gehen Sie nun in die Lohnerfassung. Falls Sie mit Kalender abrechnen, erfassen Sie die Stunden mit Quarantäne im Kalendarium mit dem Buchstaben "q" (Strg-Taste gedrückt halten und dazu q). Die Lohnart "Unbez. Abwesenheit" erscheint dann im Folgebild automatisch. Alle anderen Zeiten erfassen Sie wie gewohnt. Bestätigen Sie die Eingaben im Kalender mit ESC - Speichern & Verlassen.
2. Schritt:In der Lohnartenerfassung passen Sie bei Gehaltsempfängern das anteilige Bruttoarbeitsentgelt für gearbeitete Zeiten in der Lohnart "Gehalt" an.
3. Schritt:Rufen Sie zusätzlich mit dem Button F5 - Weitere LA die Lohnart "IfSG Brutto ausgef." auf. Die Lohnart "IfSG Entschädigung" erscheint automatisch.
Tragen Sie in der Lohnart "IfSG Brutto ausgef." im Feld steuerfrei das anteilige, ausgefallene Bruttoentgelt des Monats in einer Summe ein.
Die Lohnart "IfSG Entschädigung" behält erst einmal den Wert 0 und wird automatisch von Quick-Lohn berechnet. Bestätigen Sie die Eingaben mit dem Button ESC-Speichern & Verlassen.
4. Schritt:Im nächsten Fenster (Erfassung Austrittstag) rufen Sie mittels des Buttons F4-IfSG die Berechnung auf. Drucken Sie die Werte über den Button Listendruck. Diese Werte benötigen Sie für den Erstattungsantrag. Sollten Sie den Druck vergessen haben, bietet Quick-Lohn diesen automatisch an.
Wenn Sie das Kalendarium benutzen und Kug und Quarantäne in einem Monat abrechnen, beachten Sie bitte:
Quick-Lohn weist die Stunden der Lohnart "Unbez. Abwesenheit" nicht als ausgefallene Stunden im Sinne der Kurzarbeit aus. Das ist korrekt so, weil diese Zeit ja anderweitig bezahlt wird.
Besonderheiten bei Freiwilliger Krankenkasse.
Der Arbeitgeber darf den Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung nur in Höhe des tatsächlichen Entgelts (also nicht für den teil der Quarantäne) zahlen. Der Beitrag an die Krankenkasse ist trotzdem im voller Höhe zu zahlen. Quick-Lohn wird dazu auffordern, einen Eintrag "GKV BBG" in Mitarbeiterdaten 2 im Feld Freiw. / Private KV/PV abzuändern auf "GKV KP11" ("GKV KP13" für Sachsen).
Selbstzahler - Beitragsgruppenschlüssel 0111
Hier gilt die oben beschriebene Abrechnung genauso. Allerdings stellt der Mitarbeiter den Antrag auf Erstattung der Entschädigung selbst bei seiner Krankenkasse.
Firmenzahler - Beitragsgruppenschlüssel 9111
In dem Fall aktivieren Sie auch noch die Lohnart "IfSG SV-Beiträge AN". Sie wird automatisch berechnet und gleicht den niedrigeren Zuschuss des Arbeitgebers aus.
Sonderfälle
Diese Sonderfälle werden in Bezug auf Corona nicht relevant werden. Wir gehen davon aus, dass in den meisten Fällen die Quarantäne nach 2-4 Wochen beendet sein wird.
Nach sechs Wochen Quarantäne muss der Mitarbeiter mit Meldegrund 30 abgemeldet werden. Ist die Quarantäne beendet, wird er wieder eingelesen und mit Meldegrund 10 in der Sozialversicherung wieder angemeldet.
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In den anderen Fällen endet die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mit dem letzten Tag vor Beginn des Beschäftigungsverbots. Dies ist als Beitragsgruppenwechsel zu melden. Erfassen Sie in so einem seltenen Fall den Beitragsgruppenschlüssel 0100 für den Mitarbeiter. Sollte das Beschäftigungsverbot im laufenden Monat ausgesprochen werden, rechnen sie dies mit einer neuen Personalnummer ab.
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