Gesetzliche Grundlagen zum Infektionsschutzgestz (IfSG § 56)
•Wenn ein Arbeitnehmer auf behördliche Anweisung nicht mehr arbeiten darf (Quarantäne), selbst aber nicht krank ist und dadurch keinen Anspruch auf Entgelt hat, steht ihm eine Entschädigung zu. Diese Entschädigung zahlt der Arbeitgeber aus und beantragt eine Erstattung bei der für sein Bundesland zuständigen Stelle.
•Das gilt nicht,wenn der Arbeitnehmer im Home-Office arbeitet, dann wird sein Entgelt ganz normal vom Arbeitgeber weiter gezahlt.
•Zahlungen nach dem IfSG sind bei Quarantäne beitragspflichtig, die Beiträge werden aber für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile von der Behörde erstattet. Für die Entschädigungen sind auch die Umlagen nach U1 und U2 und zur Insolvenzgeldumlage zu ermitteln und zu zahlen, soweit der Arbeitgeber auch sonst dazu verpflichtet ist.
•Ausführliche Informationen vorab: Details
Entschädigung bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz Steht der Arbeitnehmer unter Quarantäne und ist selber nicht krank, kann eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragt werden. Damit der Arbeitgeber eine Entschädigung beantragen kann, muss er eine Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung vertraglich ausgeschlossen haben. Das gilt nicht, wenn er seine Arbeit im Homeoffice erledigt. In dem Fall wird sein Entgelt weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt. Höhe der Entschädigung Die Entschädigung ist anhand des ausgefallenen Brutto-Arbeitsentgelt zu berechnen. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde aus. Der Mitarbeiter erhält seinen Verdienstausfall- Nettolohn steuerfrei ausgezahlt. Wann wird keine Entschädigung gezahlt? Wird ein Kind betreut, das ohnehin nicht zur Schule oder Kita gehen darf, wird keine Entschädigung gezahlt. Ist der Arbeitnehmer selber krank geschrieben oder kann zu Hause arbeiten, wird er wie bisher abgerechnet. Antragsfrist Entschädigungsanträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende der Quarantäne zu stellen. Die zuständige Stelle erfragen Sie beim zuständigen Gesundheitsamt oder der zuständigen Regierungsstelle.
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So rechnen Sie in Quick-Lohn Quarantäne ab
Bei einer amtlich verordneten Quarantäne für Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige gehen Sie im Programm wie folgt vor:
1. Schritt:Aktivieren Sie hier die drei Lohnarten: Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
a.IfSG Brutto ausgef.
b.IfSG Entschädigung
c.IfSG SV-Beiträge AN
Passen Sie dabei ggf. die vorgeschlagenen Fibu-Kontonummern an. |
2. Schritt:Deaktivieren Sie für diesen Monat ggf. das Stundenkonto in den Stammdaten des Mitarbeiters.
3. Schritt:Die Tage mit Quarantäne lassen Sie bei der Lohnerfassung mit Kalender frei. Alle anderen Zeiten erfassen Sie wie gewohnt.
4. Schritt:Erfassen Sie bei Gehaltsempfängern/Azubis das anteilige Bruttoarbeitsentgelt für gearbeitete Zeiten.
5. Schritt:In der Lohnartenerfassung des jeweiligen Mitarbeiters rufen Sie zusätzlich mit F5 die Lohnart "IfSG Brutto ausgef." auf. Die Lohnarten "IfSG Entschädigung" und "IfSG SV-Beiträge AN" rufen sich automatisch auf. Tragen Sie in der Lohnart "IfSG Brutto ausgef." im Feld steuerfrei das anteilige, ausgefallene Bruttoentgelt des Monats ein.
6. Schritt:Die Lohnarten "IfSG Entschädigung" und "IfSG SV-Beiträge AN" behalten erst einmal den Wert 0 und werden automatisch von Quick-Lohn berechnet.
7. Schritt:Nach Verlassen der Lohnartenerfassung rufen Sie im folgenden Bild "Austrittstag" mittels der F4-Taste die Berechnung auf und drucken mittels Listendruck die Werte aus. Dies dient Ihnen als Vorlage für den Erstattungsantrag.
Sonderfälle
Diese Sonderfälle werden in der aktuellen Corona -Situation nicht relevant werden. Wir gehen davon aus, dass in den meisten Fällen die Quarantäne nach 2-4 Wochen beendet sein wird.
Nach sechs Wochen Quarantäne muss der Mitarbeiter mit Meldegrund 30 abgemeldet werden. Ist die Quarantäne beendet, wird er wieder eingelesen und mit Meldegrund 10 in der Sozialversicherung wieder angemeldet.
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In den anderen Fällen endet die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mit dem letzten Tag vor Beginn des Beschäftigungsverbots. Dies ist als Beitragsgruppenwechsel zu melden. Erfassen Sie in so einem seltenen Fall den Beitragsgruppenschlüssel 0100 für den Mitarbeiter. Sollte das Beschäftigungsverbot im laufenden Monat ausgesprochen werden, rechnen sie dies mit einer neuen Personalnummer ab.
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Die Hinweise zur Corona-Prämie finden Sie in dieser Erläuterung: > Corona-Prämie