Versorgungsbrutto im Gerüstbau

Sozialkassenbeitrag im Gerüstbau für gewerbliche Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel bezüglich Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten und Zusatzversorgung einen Gesamtbetrag von 25 Prozent der Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes an die Sozialkasse abzuführen.

Bruttolohn im Sinne des VTV ist:

a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die

nicht pauschal nach § 40 Einkommenssteuergesetz (EStG) versteuert werden,

b) sowie der nach den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn.

Zum Bruttolohn gehört auch

− der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn, der infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht von diesem erlangt werden kann,

− sowie Urlaubsabgeltungen gemäß § 8 Ziff. 8.1 RTV.

Dies bedeutet, dass auch für Löhne bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung Abgaben an die Soka-Gerüst gemeldet und abgeführt werden müssen.

 

Nicht zur beitragspflichtigen Bruttolohnsumme gehören:

− das tarifliche 13. Monatseinkommen in Höhe von 93 Tarifstundenlöhnen

− Leistungen des Arbeitgebers, die gemäß § 40 EStG pauschal versteuert werden

(z.B. Fahrtkostenabgeltungen und Essenszuschüsse)

− gemäß § 40b EStG pauschal versteuerte Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

− Beiträge zur tarifvertraglichen Zusatzversorgung der Arbeitnehmer

− der Arbeitsgeberanteil an der Finanzierung der tariflichen Zusatzrente im Gerüstbauer-Handwerk

− Beiträge für Zukunftssicherungsleistungen, die nach § 3 Nr. 63 EStG wegen der

nachgelagerten Versteuerung im Rentenbezug steuerfrei gezahlt werden

− Ausbildungsvergütungen

− Abfindungen, die für den Verlust eines Arbeitsplatzes gezahlt werden

 

Beitrag für technische/kaufmännische Angestellte

Für jeden technischen/kaufmännischen Angestellten sind vom Arbeitgeber Beiträge für die Zusatzversorgung in Höhe von 20,00 € für jeden vollen Monat eines Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten.