Versorgungsbrutto (Gerüstbau)

Sozialkassenbeitrag im Gerüstbau für gewerbliche Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel bezüglich Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten und Zusatzversorgung einen Gesamtbeitrag in Höhe von 24,10 %  der Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes an die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (SOKA-GERÜSTBAU) abzuführen.

Bruttolohn im Sinne des Verfahrenstarifvertrages (VTV) ist:

a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die

nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

b) sowie der nach den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn.

Zum Bruttolohn gehören auch:

− der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn, der infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht von diesem erlangt werden kann,

− sowie Urlaubsabgeltungen gemäß § 8 Ziff. 8.1 RTV.

Dies bedeutet, dass auch für Löhne bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung Abgaben an die SOKA-GERÜSTBAU gemeldet und abgeführt werden müssen.

 

Nicht zur beitragspflichtigen Bruttolohnsumme gehören:

− das tarifliche 13. Monatseinkommen in Höhe von 93 Tarifstundenlöhnen,

− Leistungen des Arbeitgebers, die gemäß § 40 EStG pauschal versteuert werden (z. B. Fahrtkostenabgeltungen und Essenszuschüsse),

− gemäß § 40b EStG pauschal versteuerte Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung,

− Beiträge zur tarifvertraglichen Zusatzversorgung der Arbeitnehmer,

− der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung der tariflichen Zusatzrente,

− Beiträge für Zukunftssicherungsleistungen, die nach § 3 Nr. 63 EStG wegen der nachgelagerten Versteuerung im Rentenbezug steuerfrei gezahlt werden,

− Ausbildungsvergütungen,

− sowie Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.

 

Sozialkassenbeitrag im Gerüstbau für technische/kaufmännische Angestellte

Für jeden technischen/kaufmännischen Angestellten sind vom Arbeitgeber Beiträge für die Zusatzversorgung in Höhe von 20,00 €  für jeden vollen Monat eines Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten.