Sozialkassenbeitrag im Gerüstbau für gewerbliche Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel bezüglich Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten und Zusatzversorgung einen Gesamtbeitrag in Höhe von 24,10 % der Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes an die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (SOKA-GERÜSTBAU) abzuführen.
Bruttolohn im Sinne des Verfahrenstarifvertrages (VTV) ist:
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die
nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) sowie der nach den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn.
Zum Bruttolohn gehören auch:
− der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn, der infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht von diesem erlangt werden kann,
− sowie Urlaubsabgeltungen gemäß § 8 Ziff. 8.1 RTV.
Dies bedeutet, dass auch für Löhne bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung Abgaben an die SOKA-GERÜSTBAU gemeldet und abgeführt werden müssen.
Nicht zur beitragspflichtigen Bruttolohnsumme gehören:
− das tarifliche 13. Monatseinkommen in Höhe von 93 Tarifstundenlöhnen,
− Leistungen des Arbeitgebers, die gemäß § 40 EStG pauschal versteuert werden (z. B. Fahrtkostenabgeltungen und Essenszuschüsse),
− gemäß § 40b EStG pauschal versteuerte Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung,
− Beiträge zur tarifvertraglichen Zusatzversorgung der Arbeitnehmer,
− der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung der tariflichen Zusatzrente,
− Beiträge für Zukunftssicherungsleistungen, die nach § 3 Nr. 63 EStG wegen der nachgelagerten Versteuerung im Rentenbezug steuerfrei gezahlt werden,
− Ausbildungsvergütungen,
− sowie Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.
Sozialkassenbeitrag im Gerüstbau für technische/kaufmännische Angestellte
Für jeden technischen/kaufmännischen Angestellten sind vom Arbeitgeber Beiträge für die Zusatzversorgung in Höhe von 20,00 € für jeden vollen Monat eines Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten.