Fälligkeit der SV-Beiträge

Einige Hinweise vorweg

Die Krankenkassen sollen in jedem Monat spätestens zum drittletzten Banktag die voraussichtlichen Beiträge des laufenden Monats auf ihrem Konto haben. Der Termin für die elektronischen Beitragsnachweise ist der fünftletzte Bankarbeitstag um 0:00 Uhr.

Um gar nicht erst lange mit den Banktagen herumrechnen zu müssen, empfehlen wir, die Beitragsnachweise ca. am 19./20. eines jeden Monats zu verschicken. Da die endgültigen Beiträge zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch nicht feststehen, müssen diese geschätzt werden.

tippTipp: Erteilen Sie den Krankenkassen Abbuchungsaufträge und die Rechnerei mit den Bankarbeitstagen und der Laufzeit der Überweisungen bleibt Ihnen dadurch erspart.

 

So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn

Es gibt grundsätzlich 2 Möglichkeiten, diese Regelung zu behandeln (Details zu den Varianten s. unten):

Die komplette Lohnabrechnung wird vorgezogen (Variante 0).

Es wird mit einer voraussichtlichen Beitragsschuld gearbeitet (Schätzung-Variante 1 oder 2).

Zum Wechsel zwischen diesen beiden Möglichkeiten lesen Sie bitte > hier weiter.

Variante 0: Die komplette Lohnabrechnung wird vorgezogen

Diese Variante empfiehlt sich, wenn die Verdienste der Mitarbeiter relativ sicher abzuschätzen sind (z.B. nur Gehälter).

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Variante 1: Die voraussichtlichen Beiträge werden auf Basis des Vormonats geschätzt

Da in den meisten Betrieben variable Verdienste anfallen, lässt sich Variante 0 dort wahrscheinlich nicht anwenden. Es bleibt also nur, die Beiträge aus Basis einer Schätzung zu ermitteln.

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Variante 2: Die voraussichtlichen Beiträge werden auf Basis des aktuellen Monats mittels Fiktivabrechnung geschätzt

Praktisch bedeutet die Fiktivabrechnung eine doppelte Lohnabrechnung und ist entsprechend aufwendig.

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