Wartetage sind Tage der Arbeitsunfähigkeit, die dem Entstehen des Krankengeldanspruchs nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V vorausgehen. Diese Tage sind als SV-Tage zu werten, die insbesondere bei der Feststellung der Beitragspflicht für einmalig gezahltes Entgelt zu berücksichtigen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob für Wartetage noch laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird oder ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht besteht, aber das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend gilt.
In einem solchen Fall rechnen Sie die Wartetage wie unbezahlter Urlaub (Fehlzeit 2.1) ab.
Bitte nicht verwechseln mit der > Wartezeit. Das sind bei einem neu eingestellten Mitarbeiter die ersten 4 Wochen, in denen im Krankheitsfall die Krankenkasse Krankengeld zahlt und für den Arbeitgeber damit keine Kosten anfallen.
Der Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann über den Menüpunkt > Elektronische Meldungen erfolgen.