Fall 1: Wechsel von gewerblicher Tätigkeit in ein Angestelltenverhältnis
Bevor der Wechsel vollzogen wird, ist es ratsam alle Urlaubstage aus dem gewerblichen Arbeitsverhältnis rechtzeitig abzurechnen. Die Tage können dem Angestellten nicht mehr gewährt werden, weil bei Angestellten keine Erstattung der Urlaubsvergütung erfolgt. Sie können aber auch im letzten Monat der gewerblichen Beschäftigung als Urlaubsabgeltung abgerechnet werden. Wechselt ein Mitarbeiter von einer gewerblichen Beschäftigung in das Angestelltenverhältnis (oder in ein Ausbildungsverhältnis), muss an die Malerkasse eine Ummeldung erstellt werden. Dies ist auf elektronischem Weg nur möglich, wenn für den Mitarbeiter die Mitarbeiterdaten ab dem entsprechenden Monat angepasst werden. In den Stammdaten des Mitarbeiters (Teil 2 und Teil 3) setzen Sie alle Urlaubswerte der Vormonate und des Vorjahres auf Null.
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Fall 2: Wechsel eines Angestellten in eine gewerbliche Tätigkeit
Wechselt der Mitarbeiter vom Angestelltenverhältnis in eine gewerbliche Beschäftigung, muss ebenfalls eine Ummeldung erfolgen. In dem Fall müssen alle Urlaubstage gewährt worden sein! Für Urlaubstage aus dem Angestelltenverhältnis erfolgt keine Erstattung der Urlaubsvergütung durch die Malerkasse, weil ja auch keine Umlage dafür abgeführt wurde. Im Teil 2 der Mitarbeiterdaten hinterlegen Sie den Url.-Tageanspruch für das Jahr und den Url.-Geldanspruch in % (siehe F1-Hilfe). Die Urlaubswerte der Vormonate (Teil 3) und des Vorjahres (Teil 2) setzten Sie auf Null.
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Wenn ein gewerblicher Auszubildender auslernt, gelten diese Ausführungen nicht! Für diesen Fall siehe > hier.