Zeile 28 Lohnsteuerbescheinung

rechtlicherhintergrund Einige Hinweise vorweg

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) sind seit 01. Januar 2010 im Lohnsteuerabzugsverfahren Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers durch eine Vorsorgepauschale bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. (§39b Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 und Absatz 4 EStG).

Für die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist für alle Steuerklassen eine Mindestvorsorgepauschale von 12% des steuerpflichtigen Arbeitslohnes anzusetzen. (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nr.3 EStG). Die Mindestvorsorgepauschale beträgt höchstens 3.000,00 € jährlich in Steuerklasse 3, sonst maximal 1.900,00 € jährlich.

In der Zeile 28 werden Einträge erfasst, wenn die Beiträge zur Krankenkasse nicht vom Arbeitgeber abgeführt werden, also z.B. bei einer privaten Krankenversicherung.

Seit 01. Januar 2012 ist der Arbeitgeber zur Eintragung der im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Mindestvorsorgepauschale in Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung gesetzlich verpflichtet (aktuelles BMF Schreiben vom 26. November 2013, Punkt 6.1).

Der von der Finanzverwaltung vorgegebene Text für diese Zeile 28. "Nachgewiesene Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung (ggf. Mindestvorsorgepauschale)"  kann sich als mehreren Beträgen zusammensetzen. Neben der Krankenversicherung, auch für Ehepartner oder Kinder, sind hier ggf auch Teile zur Rentenversicherung berücksichtigt. In dieser Zeile 28 können also Beträge für unterschiedliche Sachverhalte bescheinigt werden.

 

Quick-Lohn handhabt dies folgendermaßen:

Pflichtversicherte Mitarbeiter

Die vom Programm ermittelten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden automatisch berücksichtigt. Werden aber nicht in der Zeile 28 erfasst.

Privat kranken- und pflegeversicherte Mitarbeiter

Es sind die tatsächlich vom Mitarbeiter aufgewendeten Beiträge zu berücksichtigen, die dem Leistungsumfang bei gesetzlicher Versicherung entsprechen.

Dies sind die sogenannten Basisbeiträge. Nicht berücksichtigt werden die Beiträge zu Wahlleistungen.

Die berücksichtigungsfähigen Beiträge werden dem Arbeitnehmer durch eine gesonderte Bescheinigung der Krankenkasse mitgeteilt. 'Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden, wenn mehr als die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt werden soll.

Im Bereich Stammdatenverwaltung MitarbeiterdatenTeil 2 im Feld PKV-Basisbeitrag werden die Basisbeiträge hinterlegt und dann von Quick-Lohn bei der Berechnung berücksichtigt.Legt der Mitarbeiter keine solche Bescheinigung vor oder ist der tatsächliche Beitrag geringer, setzt das Programm die Mindestvorsorgepauschale automatisch an.

Mitarbeiter ohne KV- und PV-Pflicht (z.B. versicherungsfreie Geschäftsführer, bestimmte Werkstudenten)

In diesen Fällen setzt Quick-Lohn automatisch, wie gefordert, die Mindestvorsorgepauschale bei der Steuerberechnung an.