Die im Jahre 1966 gegründete Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Mitglieder und Versicherungsnehmer sind der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V. – und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Versicherte sind alle gewerblichen Arbeitnehmer des Dachdeckerhandwerks, die in Betrieben tätig sind, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk fallen. Die Kasse gewährt den gewerblichen Arbeitnehmern der Betriebe des Dachdeckerhandwerks Beihilfen zu den Leistungen der Arbeiterrentenversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen auch Beihilfen zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie ein Sterbegeld. Die für die Gewährung dieser Leistungen erforderlichen Mittel werden auf Grund allgemeinverbindlicher Tarifverträge von allen Arbeitgebern des Dachdeckerhandwerks aufgebracht, die hierfür einen bestimmten Prozentsatz der betrieblichen Bruttolohnsumme an die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks abführen.
Die Versicherungsbedingungen und Anträge finden Sie auf der Seite der SOKA-DACH im Internet.
ZVK-Beitrag alle Branchen
Beiträge für die Zusatzversorgung 2025 (Basis für die prozentualen Beiträge ist das Versorgungs- bzw. Urlaubsbrutto der jeweiligen Mitarbeiter.)
Die ZVK im Baugewerbe ist eine Pensionskasse. Die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie direkt jedem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet werden. Deshalb wird der ZVK-Beitrag zu Nachweiszwecken auf dem Verdienstbeleg ausgewiesen. Jährlich können maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beitragsfrei in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Hierzu zählt auch der ZVK-Beitrag. Bei Überschreiten der 4%-Grenze wird auch der ZVK-Beitrag sozialversicherungspflichtig, bleibt aber weiterhin steuerfrei. Erst ab Überschreiten der 8%-Grenze ist der ZVK-Beitrag auch steuerpflichtig. In dem Fall verwenden Sie die Lohnart "ZVK-Beitrag ind. St.". Hinweise zur Aktivierung einer zusätzlichen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
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Schließt der Mitarbeiter einen zusätzlichen Vertrag zur Altersvorsorge über eine Pensionskasse ab, kann in diesem Vertrag nicht der volle Freibetrag ausgeschöpft werden. Der zusammen mit dem ZVK-Beitrag die 4%-Grenze der BBG-RV übersteigende Teil würde beitragspflichtig werden. Wenn das beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigt wurde > lesen Sie bitte hier.
In seltenen Fällen (z. B. bei einem 2. Beschäftigungsverhältnis mit Steuerklasse 6) kann der ZVK-Beitrag auch steuerpflichtig werden. Bei Fragen dazu rufen Sie bitte die Quick-Lohn-Hotline an. |