ZVK-Beitrag alle Branchen
Beiträge für die Zusatzversorgung 2025 (Basis für die prozentualen Beiträge ist das Versorgungs- bzw. Urlaubsbrutto der jeweiligen Mitarbeiter.)
Die ZVK im Baugewerbe ist eine Pensionskasse. Die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie direkt jedem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet werden. Deshalb wird der ZVK-Beitrag zu Nachweiszwecken auf dem Verdienstbeleg ausgewiesen. Jährlich können maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beitragsfrei in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Hierzu zählt auch der ZVK-Beitrag. Bei Überschreiten der 4%-Grenze wird auch der ZVK-Beitrag sozialversicherungspflichtig, bleibt aber weiterhin steuerfrei. Erst ab Überschreiten der 8%-Grenze ist der ZVK-Beitrag auch steuerpflichtig. In dem Fall verwenden Sie die Lohnart "ZVK-Beitrag ind. St.". Hinweise zur Aktivierung einer zusätzlichen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
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Schließt der Mitarbeiter einen zusätzlichen Vertrag zur Altersvorsorge über eine Pensionskasse ab, kann in diesem Vertrag nicht der volle Freibetrag ausgeschöpft werden. Der zusammen mit dem ZVK-Beitrag die 4%-Grenze der BBG-RV übersteigende Teil würde beitragspflichtig werden. Wenn das beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigt wurde > lesen Sie bitte hier.
In seltenen Fällen (z. B. bei einem 2. Beschäftigungsverhältnis mit Steuerklasse 6) kann der ZVK-Beitrag auch steuerpflichtig werden. Bei Fragen dazu rufen Sie bitte die Quick-Lohn-Hotline an. |