Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer setzt sich seit 01.01.2016 wie folgt zusammen:
Urlaub |
19,4% |
Lohnausgleich |
1,3% |
Berufsbildung |
2,4% |
Insolvenzsicherung |
0,2% |
Überbrückungsgeld |
0,9% |
Zusatzversorgung |
0,8% |
Sozialkassenbeitrag |
25,00% |
Vorstellung der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (SOKA) und der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG (ZVK)
Am 12. Mai 1981 gründeten die beiden Tarifvertragsparteien, der Bundesverband Gerüstbau e.V. und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (damals IG Bau-Steine-Erden), die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes und die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG. Aufgabe dieser Einrichtungen war und ist bis heute die Umsetzung von Tarifverträgen, die soziale Mindeststandards sichern und eine qualitative Weiterentwicklung des Gerüstbauer-Handwerks fördern. Der Beruf des Gerüstbauers ist mit besonderen Arbeitsbedingungen verbunden. Die extreme Abhängigkeit von der Witterung führt zu wechselnden Arbeitsverhältnissen. Ist das Wetter zu schlecht oder der Wintertag zu kalt, kann kein Gerüst gestellt werden; Entlassungen über die Wintermonate waren und sind noch immer häufig die Folge dieses Saisongeschäfts; ebenso wie unregelmäßige Urlaubsbezahlungen. Hinzu kommt, dass Gerüstbauer besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Gebäude werden immer höher, die Architektur immer komplizierter, auch Industrieanlagen benötigen der Wartung und verlangen nach individuellen Einrüstungen. Entsprechend wachsen die Anforderungen an den Gerüstbau und die Qualifikation der Gerüstbauer, die oftmals in luftigen Höhen arbeiten und dafür strenge Sicherheitsrichtlinien einhalten müssen. All dies erfordert eine solide Ausbildung. Um diesen vielfältigen Ansprüchen gerecht zu werden, vereinbarten die Tarifvertragsparteien zu folgenden Bereichen Regelungen für das Gerüstbauer-Handwerk, die die Sozialkasse und die Zusatzversorgungskasse umsetzen:
•Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall aus Witterungsgründen •Feiertagszahlung an Weihnachten, Silvester und Neujahr •Urlaubsgewährung und Urlaubsvergütung •Berufsausbildung und Berufsfortbildung •Absicherung von Arbeitszeitkonten •Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohnes •Ergänzende Leistungen zur gesetzlichen Rente bzw. Einmalzahlungen an Hinterbliebene |
Beiträge für die Zusatzversorgung 2020
|
|
Bau West |
Bau Ost |
Maler |
Dachdecker |
Gerüstbau |
---|---|---|---|---|---|
gewerbliche Beschäftigte |
3,8% |
0,6% |
2,0% |
1,0% |
0,8% |
Angestellte |
79,50 € |
25,00 € |
2,0% |
- - |
11,00 € |
Minijob gewerblich |
3,8% |
0,6% |
2,0% |
1,0% |
0,8% |
Minijob Angestellte |
- - |
- - |
2,0% |
- - |
11,00 € |
Auszubildende |
20,00 € |
20,00 € |
- - |
- - |
- - |
Besonderheiten |
Der ZVK-Beitrag für die Auszubildenden wird nicht über die SOKA-Bau-Liste abgerechnet, da Arbeitgeber diesen Beitrag ohnehin von der SOKA-Bau erstattet bekommen. |
Bei Malern wird der ZVK-Beitrag höchstens von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der RV West berechnet. |
Der ZVK-Beitrag im Dachdeckergewerbe wurde in der Vergangenheit immer wieder mal ausgesetzt. In solchem Fall muss der ZVK-Beitrag in Stammdaten/Firmendaten auf 0 gesetzt werden. In solchen Fällen ist prinzipiell kein ZVK-Beitrag abzuführen. |
|
Die Zusatzversorgung im Bauhaupt- und Nebengewerbe ist jeweils über eine Pensionskasse der entsprechenden Kasse geregelt. Die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie direkt jedem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet werden.
Deshalb wird der ZVK-Beitrag zu Nachweiszwecken auf jedem Verdienstbeleg ausgewiesen. Jährlich können maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beitragsfrei in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Hierzu zählt auch der ZVK-Beitrag.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber des Gerüstbaugewerbes zur Aufbringung der Mittel für die tariflich festgelegten Leistungen der Zusatzversorgung für jeden techn./kfm. Angestellten für jeden vollen Monat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses 11,00 € abzuführen.
Beiträge für die Zusatzversorgung 2020
|
|
Bau West |
Bau Ost |
Maler |
Dachdecker |
Gerüstbau |
---|---|---|---|---|---|
gewerbliche Beschäftigte |
3,8% |
0,6% |
2,0% |
1,0% |
0,8% |
Angestellte |
79,50 € |
25,00 € |
2,0% |
- - |
11,00 € |
Minijob gewerblich |
3,8% |
0,6% |
2,0% |
1,0% |
0,8% |
Minijob Angestellte |
- - |
- - |
2,0% |
- - |
11,00 € |
Auszubildende |
20,00 € |
20,00 € |
- - |
- - |
- - |
Besonderheiten |
Der ZVK-Beitrag für die Auszubildenden wird nicht über die SOKA-Bau-Liste abgerechnet, da Arbeitgeber diesen Beitrag ohnehin von der SOKA-Bau erstattet bekommen. |
Bei Malern wird der ZVK-Beitrag höchstens von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der RV West berechnet. |
Der ZVK-Beitrag im Dachdeckergewerbe wurde in der Vergangenheit immer wieder mal ausgesetzt. In solchem Fall muss der ZVK-Beitrag in Stammdaten/Firmendaten auf 0 gesetzt werden. In solchen Fällen ist prinzipiell kein ZVK-Beitrag abzuführen. |
|
Die Zusatzversorgung im Bauhaupt- und Nebengewerbe ist jeweils über eine Pensionskasse der entsprechenden Kasse geregelt. Die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie direkt jedem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet werden.
Deshalb wird der ZVK-Beitrag zu Nachweiszwecken auf jedem Verdienstbeleg ausgewiesen. Jährlich können maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beitragsfrei in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Hierzu zählt auch der ZVK-Beitrag.