A1-Bescheinigung

Einige Hinweise vorweg

Bei einem befristeten Auslandseinsatz (Entsendung)von bis zu 24 Monaten innerhalb der EU-Staaten oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wird in der Regel eine A1-Bescheinigung benötigt. Die A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Recht unterliegt.

Seit Beginn des Jahres 2022 müssen alle Arbeitgeber und Dienstherren für abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die A1-Bescheinigung elektronisch beantragen. Auch alle Selbständigen sind zur elektronischen Antragstellung verpflichtet.

Die A1-Bescheinigung können Sie für die abhängig Beschäftigten aus Quick-Lohn erstellen und versenden. Für Selbständige kann die Bescheinigung nur über das SV-Meldeportal beantragt werden.

Das A1-Modul in Quick-Lohn ist für Einzelreisen ausgelegt, das heißt, der Mitarbeiter reist z.B. von Mo - Mi in Land A. Für den Folgetermin von Do - Fr in Land B wird ein weiterer Antrag benötigt.

Beim A1-Verfahren wird unterschieden, ob eine Entsendung vorliegt oder ob es sich um eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten handelt.

Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit liegt vor wenn ein in Deutschland Versicherungspflichtiger regelmäßig in anderen Staaten tätig ist. Als regelmäßig gilt ab ein Tag im Monat oder fünf Tage im Quartal. Für die Beurteilung sind die nächsten 12 Monate heranzuziehen. Die gewöhnliche Erwerbstätigkeit erfordert nicht für jeden Einsatz eine neue A1-Bescheinigung und der Antrag wird in Papierform über die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) abgewickelt.

Beispiele: z.B. Maler im Grenzgebiet

2 x wöchentlich in Holland, 1x monatlich in Belgien → hierbei handelt es sich um gewöhnliche Erwerbstätigkeit in (zwei) Mitgliedstaaten → A1-Antrag in Papierform an die DVKA.

Ein schneller Auftrag 1 Tag nach Luxemburg → In diesem Fall wird der A1-Antrag auf Entsendung elektronisch über Quick-Lohn an die z.B. Krankenkasse gestellt.

Wenn Sie z.B. ein Speditionsbetrieb sind und der Mitarbeiter an einem Tag mehrere Länder durchfährt, ist der Antrag noch immer in Papierform an die DVKA zu stellen. Da es für diese Fälle zur Zeit kein elektronisches Meldeverfahren gibt.

Einzelne Länder haben zudem noch weitere Bedingungen an die Entsendung des Mitarbeiters geknüpft. Prüfen Sie daher auf den entsprechenden Landesportalen, welchen weiteren Meldepflichten Sie nachgehen müssen.

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Ausführliche Hinweise, insbesondere zur Entrichtung der Lohnsteuer während der Entsendung finden Sie auch unter dem Stichwort > Arbeit im Ausland.

Länder für die eine A1 Bescheinigung erforderlich ist (Stand 28.03.2019)

Für jedes Land, das währen einer Dienstreise passiert wird, muss ein einzelner Antrag gestellt werden:

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A1- Antrag bzw. Ausnahmevereinbarung erzeugen/korrigieren

Die Anträge können mit Quick-Lohn immer nur für die Zukunft erstellt werden.

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A1-Bescheinigungen abrufen und drucken

Nach ca. 24 Stunden sollten Sie als Antwort eine Rückmeldung von der Krankenkasse übermittelt bekommen. Die Rückmeldung kann eine Bewilligungen oder Ablehnungen sein. Die Rückmeldung rufen Sie wie folgt ab:

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tipp   Als Arbeitgeber sind Sie in der Pflicht, für Ihre betroffenen Arbeitnehmer A1-Bescheinigungen grundsätzlich im Voraus zu beantragen. Im Juli 2019 wurde diese Regelung vom Gesetzgeber etwas aufgelockert:
Bei kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Tätigkeiten wie Geschäftsreisen bis zu einer Woche ist es in der Regel ausreichend, die Bescheinigung erst im Bedarfsfall nachträglich zu beantragen. Dies gilt insbesondere für Tagungen, Meetings, Messebesuche oder Fortbildungen. Wegen verstärkter Kontrollen in Frankreich und Österreich wird hier ein Verzicht auf die A1-Bescheinigung nicht empfohlen.
 
Sollte die A1-Bescheinigung bei einem kurzfristigen dringenden Einsatz noch nicht vorliegen, sollte eine Kopie des aktuellen Antrags auf Ausstellung der A1-Bescheinigung mitgeführt werden. Bei einer Entsendung nach Österreich empfiehlt es sich, zusätzlich einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland mitzunehmen. Das kann auch eine frühere A1-Bescheinigung sein. (Quelle: > DRV)
 
Diese Auflockerung lässt uns eher stutzig werden. Welchen Sinn ergibt dann der Antrag A1 noch?  Im Programm ist es jedoch nicht möglich für einen rückwirkenden Zeitraum eine A1-Bescheinigung zu erstellen. Diese Anträge werden vom Programm automatisch storniert. Für den Fall müssten Sie dann auf das SV-Meldeportal zurückgreifen.