Auslernling gewerblich (aus einem anderen Betrieb) (Maler)

Einige Hinweise vorweg

Im Jahr des Auslernens erfolgt noch keine Teilnahme am "normalen" Urlaubsverfahren der Malerkasse. Folgende Unterschiede gibt es:

Den im Auslernjahr erworbenen Urlaub, darf der Junggeselle sofort nehmen. Rechnen Sie diesen mit der Lohnart Urlaubsentgelt ab. Allerdings wird das Urlaubsgeld nicht von der Malerkasse erstattet.

Bei Urlaub wird ein Durchschnittslohn gezahlt.

1. Fall: Die Einstellung erfolgt im Auslernjahr

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2. Fall: Die Einstellung erfolgt erst im Folgejahr des Auslernjahres

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