Auslernling gewerblich (aus einem anderen Betrieb) (Maler)

Einige Hinweise vorweg

Im Jahr des Auslernens erfolgt noch keine Teilnahme am Urlaubsverfahren der Malerkasse. Der Auslernling nimmt erst zum 01. Januar des Folgejahres daran teil. Für die Zeit zwischen Ende der Ausbildung/Beginn Malerkassenverfahren gilt:

der Jahresurlaubsanspruch bleibt unverändert. Restansprüche und im Auslernjahr erworbenen Urlaub rechnen Sie mit Urlaubsentgelt ab.

Das Urlaubsentgelt ist ab sofort auf Basis der (höheren) Lohnkondition als Geselle zu gewähren. Dies gilt auch für eventuelle Restansprüche aus der Lehrzeit.

Das im Auslernjahr gewährte Urlaubsgeld wird nicht von der Malerkasse erstattet.

Urlaubsanspüche aus der Lehrzeit/Auslernjahr dürfen nicht in das Folgejahr übernommen werden.

 

So gehen Sie in Quick-Lohn vor:

1. Fall: Die Einstellung erfolgt im Auslernjahr

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2. Fall: Die Einstellung erfolgt erst im Folgejahr des Auslernjahres

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