Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) - Förderfähige betriebliche Altersvorsorge (BAV) ab 2018

rechtlicherhintergrund Hintergrundwissen / gesetzliche Grundlagen

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetzt (BRSG) wird den Arbeitgebern ab 2018 ermöglicht die betriebliche Altersvorsorge über eine reine Beitragszusage im Betrieb einzurichten. Diese Art der Altersvorsorge steht nur den Tarifgebundenen Arbeitgebern zur Verfügung.
Die Arbeitgeber sollen animiert werden, für ihre Arbeitnehmer mit geringem Einkommen zusätzliche Arbeitgeber-Beiträge in eine Altersvorsorge einzuzahlen. Die zusätzlichen Arbeitgeber-Beiträge werden steuerlich gefördert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Verträge zur Altersvorsorge müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen.

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Höhe der Arbeitgeber-Beiträge und der Förderung

Diese Form der Altersvorsorge ist in der Höhe der Beiträge und in der Förderung begrenzt.

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Handhabung in Quick-Lohn

Damit die förderfähige Betriebliche Altersvorsorge vom Programm überwacht werden kann, hinterlegen Sie diese im Programm:

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Was sollten Sie bei dieser Art der Altersvorsorge sonst noch berücksichtigen

Die Kündigung des Altersvorsorgevertrages und die Auszahlung des angesammelten Betrages ist förderschädlich.
Das betrifft dann alle Arbeitgeber, die für den Altersvorsorgevertrag dieses Beschäftigten eine Förderung über die Lohnsteueranmeldung erhalten haben.
Wie so etwas ablaufen würde, ist uns nicht bekannt.

Es gibt also bei dieser neuen Regelung Stolperfallen und Unwägbarkeiten. Viele Details sind auch noch in der Diskussion.
Wenn Sie die Förderung trotzdem nutzen wollen, lassen Sie sich unbedingt unabhängig beraten (nicht nur von der Versicherung).