Hintergrundwissen / gesetzliche Grundlagen
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetzt (BRSG) wird den Arbeitgebern ab 2018 ermöglicht die betriebliche Altersvorsorge über eine reine Beitragszusage im Betrieb einzurichten. Diese Art der Altersvorsorge steht nur den Tarifgebundenen Arbeitgebern zur Verfügung.
Die Arbeitgeber sollen animiert werden, für ihre Arbeitnehmer mit geringem Einkommen zusätzliche Arbeitgeber-Beiträge in eine Altersvorsorge einzuzahlen. Die zusätzlichen Arbeitgeber-Beiträge werden steuerlich gefördert.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Verträge zur Altersvorsorge müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen.
➢Gehaltsobergrenze
Förderfähig sind nur "Geringverdiener", deren monatliches Steuerbrutto maximal 2200 € beträgt.
Auch geringfügig Beschäftigte und beitragsfreie Mitarbeiter unterhalb von 2200 € sind förderfähig.
Es muss sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handeln, es darf also nicht sein:
- Eine Beschäftigung mit Steuerklasse 6.
- Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung. ➢Förderfähige Arbeitgeber-Beiträge
Förderfähig sind nur die zusätzlich zum Lohn gezahlten Beiträge des Arbeitgebers (keine Entgeltumwandlung!).
Die Beiträge müssen entweder aus neu abgeschlossenen Verträgen aus 2017 oder 2018 oder aus einer in 2017 oder 2018 erfolgten Erhöhung älterer Verträge stammen.
Beiträge aus Altverträgen sind nicht förderfähig.
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Höhe der Arbeitgeber-Beiträge und der Förderung
Diese Form der Altersvorsorge ist in der Höhe der Beiträge und in der Förderung begrenzt.
➢Höhe der förderfähigen Arbeitgeber-Beiträge
Das Finanzamt fördert Beiträge des Arbeitgebers jährlich höchstens 480 € und mindestens 240 €.
Bei monatlicher Zahlung der Beiträge sind das höchstens 40 € und mindestens 20 €.
Bei einem monatlichen Betrag von weniger als 20 € ist damit keine Förderung möglich.
Bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres kann jeder Arbeitgeber die volle Förderung erhalten. ➢Wie hoch ist die Förderung und wie erhält sie der Arbeitgeber?
Förderfähige Beiträge werden vom Finanzamt mit 30% bezuschusst.
Es erfolgt eine direkte Verrechnung auf der Lohnsteueranmeldung.
Der maximale jährliche Förderbetrag je Mitarbeiter beträgt 480 * 30% = 144 €.
Der der minimale jährliche Förderbetrag bei Neuverträgen beträgt 72 €.
Bei Erhöhung älterer Verträge ist der Förderbetrag auf den Erhöhungsbetrag beschränkt.
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Handhabung in Quick-Lohn
Damit die förderfähige Betriebliche Altersvorsorge vom Programm überwacht werden kann, hinterlegen Sie diese im Programm:
➢Wie erfolgt die Abrechnung in Quick-Lohn?
Quick-Lohn benötigt den Jahresbetrag der förderfähigen Betrieblichen Altersvorsorge. Diesen tragen Sie in den Mitarbeiterdaten Teil 3 im Feld BAV-förderfähig ab 2018 ein.
Quick-Lohn überwacht, dass weder der maximale noch der minimale Förderbetrag überschritten bzw. unterschritten wird. Der Förderbetrag von 30% wird auf der Lohnsteueranmeldung steuermindernd von der Lohnsteuer abgezogen. In der Lohnerfassung wird die Altersvorsorge wie gewohnt abgerechnet (> Altersvorge) ➢Was passiert beim Austritt eines Mitarbeiters?
Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen, müssen bereits erhaltene Förderbeträge nicht zurückgezahlt werden. Das gilt auch, wenn der minimale Förderbetrag noch nicht erreicht wurde.
Allerdings hat die Sache einen Haken. Förderfähige Beiträge dürfen nicht (mehr) abgerechnet werden, wenn absehbar ist, dass der minimale Förderbetrag nicht erreicht wird.
Beispiel 1:
Der Mitarbeiter kündigt im Februar zum 30. April.
Ab dem Februar darf kein förderfähiger Betrag mehr abgerechnet werden, der Eintrag im Feld BAV förderfähig ab 2018 muss entfernt werden.
Die Förderung aus dem Januar bleibt dem Arbeitgeber aber erhalten.
Werden Februar, März, April förderfähig abgerechnet, würde das Finanzamt bei einer Steuerprüfung den Förderbetrag zurückfordern.
Beispiel 2:
Der Mitarbeiter erscheint im April nicht zur Arbeit und wird zum 30.4. fristlos gekündigt.
Januar, Februar und März können förderfähig abgerechnet werden. ➢Was passiert, wenn sich das Einkommen über 2200 € erhöht?
Ab diesem Monat darf kein Förderbetrag mehr beantragt werden. Der Eintrag im Feld BAV förderfähig ab 2018 muss entfernt werden.
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Was sollten Sie bei dieser Art der Altersvorsorge sonst noch berücksichtigen
Die Kündigung des Altersvorsorgevertrages und die Auszahlung des angesammelten Betrages ist förderschädlich.
Das betrifft dann alle Arbeitgeber, die für den Altersvorsorgevertrag dieses Beschäftigten eine Förderung über die Lohnsteueranmeldung erhalten haben.
Wie so etwas ablaufen würde, ist uns nicht bekannt.
Es gibt also bei dieser neuen Regelung Stolperfallen und Unwägbarkeiten. Viele Details sind auch noch in der Diskussion.
Wenn Sie die Förderung trotzdem nutzen wollen, lassen Sie sich unbedingt unabhängig beraten (nicht nur von der Versicherung).