Einige Hinweise vorweg
Alle gewerblichen Mitarbeiter erhalten das 13. Monatseinkommen in 2 Teilbeträgen.
•Der eine Teil wird als Einmalzahlung an den Mitarbeiter ausgezahlt. Die Auszahlung dieses Teiles des 13. Monatseinkommens nehmen die Arbeitgeber mit der Zahlung des Novemberlohns vor.
•Der andere Teil wird von SOKA-DACH quasi "im Hause" an die Zusatzversorgungskasse überwiesen. Diese legt den Betrag für jeden Mitarbeiter in einem Altersvorsorgekonto an. Der Mitarbeiter erhält diesen Teilbetrag also nicht mehr ausgezahlt.
Die Höhe dieser tarifvertraglich geregelten Sonderzahlung wird dem Arbeitgeber von SOKA-DACH automatisch mitgeteilt, sofern Beitragsmeldungen vorliegen.
So handhaben Sie den Fall in Quick-Lohn
Wie sieht das Ganze nun im Programm bei der November-Abrechnung aus?
Grundlage der folgenden Darstellung sind ein auszuzahlender Teilbetrag von 730,50 € und ein Teilbetrag von 482,13 € für die Altersvorsorge.
Lohnart |
Betrag |
Bemerkungen |
Dreiz. Monatseink. |
730,50 € |
|
Altersv. AG 13. ME |
482,13 € |
(Betrag wird in Klammern angezeigt und gedruckt) |
Steuerpflichtig * EUR Anzahl EUR Steuerfrei * EUR Anzahl EUR EUR
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Grundlohn GV 13.00 176.00 2288.00 Altersv. AG 13. ME ( 482.13)
VL AG-Leistung GV 20.00 ZVK-Beitrag st.-frei ( 29.08)
Dreiz. Monatseink. GV 730.50 VL Gesamtbetrag -40.00
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Steuerbrutto 3038.50 Gesamtbrutto 3038.50
Versorgungsbrutto 3038.50 Gesetzliche Abzüge -763.95
Der Betrag der Lohnart "Dreiz. Monatseink." wird Ihnen von der SOKA-DACH erstattet.
Sonderfall 1: Der Mitarbeiter überschreitet durch das 13. Monatseinkommen die 4%-Grenze
Maximal können 4 % der BBG-RV/AV (2025: 3.864,00 €) steuer- und SV-frei sowie weitere 4 % steuerfrei (insgesamt 8 % der BBG-RV/AV, 2025: 7.728,00 €) umgewandelt werden.
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass der SV-freie Betrag in Höhe von 3.864,00 € mit dem Altersvorsorgebetrag des 13. Monatseinkommens überschritten wird.
Dann darf nur noch ein Teil SV-frei abgerechnet werden. Quick-Lohn zeigt den übersteigenden Betrag an, teilt den Betrag aber nicht selbst in SV-frei und SV-pflichtig auf.
Als sehr gute praktikable Lösung empfehlen wir Ihnen, den die 4%-Grenze übersteigenden Teil der Altersvorsorge des 13. Monatseinkommens über eine neue SV-pflichtige, jedoch steuerfreie Lohnart abzurechnen:
•Für den die 4%-Grenze übersteigenden Teil benutzen Sie die Lohnart "AV AG 13. ME SV-pfl.".
•Nur der noch SV-freie Restbetrag aus der Altersvorsorge des 13. Monatseinkommens wird mit der Lohnart "Altersv. AG 13. ME" abgerechnet.
Diese Lohnarten aktivieren Sie unter Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten → F5 - Zusätzliche Lohnart aktivieren > ausführlich.
Beispiel: 282,13 € sind SV-pflichtig (von 482,13 €), der restliche Betrag von 200,00 € bleibt SV-frei
Steuerpflichtig * EUR Anzahl EUR Steuerfrei * EUR Anzahl EUR EUR
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Grundlohn GV 13.00 176.00 2288.00 Altersv. AG 13. ME ( 200.00)
VL AG-Leistung GV 20.00 AV AG 13. ME SV-pfl. V ( 282.13)
ZVK-Beitrag st.-frei ( 29.08)
Dreiz. Monatseink. GV 730.50 VL Gesamtbetrag -40.00
------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------
Steuerbrutto 3038.50 Gesamtbrutto 3038.50
Versorgungsbrutto 3038.50 Gesetzliche Abzüge -763.95
Sonderfall 2: Der Mitarbeiter scheidet vor dem Monat November aus dem Unternehmen aus
Seit März 2025 haben gewerbliche Arbeitnehmer mit mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk einen Teilanspruch auf das anteilige 13. Monatseinkommen, der beim Ausscheiden fällig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf eigene Veranlassung ausgeschieden ist oder nicht.
Die Teilansprüche werden ausschließlich auf Anforderung des Arbeitgebers bei der SOKA-DACH abgerechnet.
Hinweise für Ihre Praxis:
•Sobald der Tag des Ausscheidens des Arbeitnehmers feststeht, sollten Sie unverzüglich einen Erstattungsantrag schriftlich bei der SOKA-DACH anfordern, um das anteilige 13. Monatseinkommen bei der letzten Lohnabrechnung berücksichtigen zu können.
•Fehlt der Bescheid der SOKA-DACH noch bei der Erstellung der letzten Lohnabrechnung, so lässt sich der Anspruch selbstständig errechnen, um spätere Korrekturabrechnungen zu vermeiden.
Hierzu wird der Bruttodurchschnittsstundenlohn der Monate April bis September des Vorjahres multipliziert mit der Anzahl der relevanten Monate.
Diese Regel gilt sowohl für den anteiligen 13. Monatslohn, der zur Auszahlung kommt als auch für den Anteil, der durch die Sozialkasse automatisch in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird.
•Nutzen Sie die oben aufgeführten Lohnarten.
•Falls Sie die Abrechnung der entstandenen Teilansprüche bei der letzten Lohnabrechnung vergessen haben, führen Sie eine > Korrekturabrechnung für den Austrittsmonat durch.
•Achtung: Wird der Teilanspruch auf das anteilige 13. Monatseinkommen erst abgerechnet, nachdem das Lohnkonto des ausgeschiedenen Mitarbeiters bereits abgeschlossen ist und die Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt schon zugesendet wurde, muss in Fällen, in denen der ausgeschiedene Arbeitnehmer bereits bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist, der anteilige 13. Lohn als sonstiger Bezug über die sehr ungünstige Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet werden. > Sonderzahlung für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter
•Die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber der SOKA-DACH verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht wurden; die Verfallsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats, in dem der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.