Einige Hinweise vorweg
Nicht abhängig Beschäftigte, etwa Gesellschafter/Geschäftsführer, können sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichern. Sie haben allerdings keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung und sind deshalb komplett beitragsfrei abzurechnen. Der Arbeitgeber kann ihnen aber einen steuerpflichtigen Zuschuss (z.B auch als Gehaltserhöhung) zahlen.
Zur Klärung seines Sozialversicherungsstatus sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer zu Beginn seiner Beschäftigung ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen lassen.
So gehen Sie vor
Nicht abhängig Beschäftigter, der freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse (KV) oder privaten Krankenkasse versichert ist
Hierzu zählen etwa beherrschende Gesellschafter/Geschäftsführer. Diese haben den Status eines Selbständigen. Für sie werden in der Lohnabrechnung die Lohnsteuer berechnet und einbehalten. Ansonsten sind sie komplett privat versichert, also komplett beitragsfrei. Beachten Sie: Die Ausführungen gelten nicht für abhängig angestellte Geschäftsführer!
Diesen Fall berücksichtigen Sie in Quick-Lohn folgendermaßen: •Gehen Sie über Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten und wählen Sie dort F6 - neuen Mitarbeiter anlegen. Im Eingabeassistenten wird Ihnen die nächste freie Personalnummer vorgeschlagen. Legen Sie nun das Eintrittsdatum und den Mitarbeitertyp fest. Wählen Sie Komplett beitragsfrei bei Beschäftigungsart. oPersonengruppe: 000 oKrankenkassennummer: 20 (Proforma Krankenkasse)
oUmlagepflicht: •Tragen Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 folgende Werte ein: oBei freiwilliger Versicherung bei einer gesetzlichen KV: ▪Feld Freiw./Private KV/PV: GKV oBei privater Versicherung: ▪Feld Freiw./Private KV/PV: bleibt leer ▪Feld PKV-Basisbeitrag: Basiswert laut Bescheinigung der privaten KV Privatversicherte erhalten von ihrer privaten Krankenkasse eine Bestätigung über den Basisbetrag, der in der Versicherungsprämie enthalten ist. Das ist der Betrag, der die zur gesetzlichen Pflichtversicherung vergleichbaren Leistungen abdeckt. Ein hier hinterlegter Wert wird bei der Steuerberechnung mindernd berücksichtigt. Der PKV-Basisbeitrag aller Monate wird auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 28 ausgewiesen. Wenn Sie keinen PKV-Basisbeitrag hinterlegen (weil z.B keine Bescheinigung vorliegt), dann wird bei der Steuerberechnung nur die Mindestvorsorgepauschale mindernd berücksichtigt und in der Zeile 28 ausgewiesen. Der komplette Ausgleich erfolgt in dem Fall über die Steuererklärung des Mitarbeiters.
•Diese Beschäftigten haben keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Der Arbeitgeber kann dennoch Zuschüsse zur KV/PV zahlen, diese sind allerdings steuerpflichtig. Es erfolgen keinerlei Kontrollen bei eventuell abgerechneten Zuschüssen. |
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