Verzugslohnanspruch - Kündigung bei Anspruch auf KUG

Einige Hinweise vorweg

Kommt es nach Zugang einer Kündigung in der gesetzlichen Saison-Kurzarbeiter-Zeit zu einem Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen oder zwingenden Witterungsgründen, besteht für diesen Arbeitnehmer kein Anspruch auf Saison-Kug. Sinngemäß gilt dies auch bei Kündigungen in Bezug auf das konjunkturelle KUG.

Aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitgerichtes vom 22.04.2009 besteht jedoch Anspruch auf „Verzugslohn" in Höhe des KUG, wenn der Arbeitsausfall nicht durch den Abbau von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann.

Der Arbeitgeber hat in einem derartigen Fall die Höhe des Saison-Kug wie bei einem ungekündigten Arbeitnehmer zu berechnen. Der sich so ergebende Betrag darf jedoch nicht als steuer- und beitragsfreie Lohnersatzleistung gezahlt werden, sondern ist Bruttolohn, welcher um Steuern und Sozialabgaben gemindert wird.

 

So handhabt Quick-Lohn den Fall

1. Schritt:Aktivieren Sie die Lohnart Verzugslohn. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
 

2. Schritt:Führen Sie die Erfassung so durch, als wenn der Mitarbeiter KUG erhalten würde und drucken Sie den Verdienstbeleg. Aus dem darauf ausgewiesenen KU-Geld ermitteln Sie sich den Stundensatz.

3. Schritt:Wiederholen Sie die Erfassung mit den Stunden für Verzugslohn (statt KUG-Stunden) und setzen Sie den vorher ermittelten Stundensatz ein. Sie sollten auch den zuerst erstellten Verdienstbeleg aufbewahren, um bei Streitigkeiten die Berechnung nachweisen zu können. Denn der Arbeitnehmer erhält einen weit geringeren Auszahlungsbetrag als ein vergleichbarer ungekündigter Arbeitnehmer.
 
Für den Arbeitgeber entstehen darüber hinaus höhere Kosten, da eine Erstattung durch die Arbeitsagentur nicht möglich ist.