AG-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Einige Hinweise vorweg

Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen, um den Entgeltverlust für den Arbeitnehmer abzumildern oder auszugleichen.

Der Arbeitgeberzuschuss ist steuerpflichtig. Soweit dieser zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt nicht übersteigt, ist dieser aber beitragsfrei. In den meisten Fällen wird der maximale SV-freie Betrag nicht ausgeschöpft. Lesen Sie hierzu die Erläuterungen im letzten Abschnitt dieses Artikels.

In einigen Tarifverträgen wird der Zuschuss mit 80 % oder 90 % vom ausgefallenen Nettoentgelt geregelt.

 

So rechnen Sie den AG-Zuschuss zum KUG ab

Die folgenden Erläuterungen stehen Ihnen auch in diesem Erklärvideo zur Verfügung:

Bei einem AG-Zuschuss mit 100 % Nettoausgleich gehen Sie wie folgt vor:

1. Schritt:Gehen Sie vom Hauptmenü aus über Lohnabrechnung Stammdatenverwaltung Lohnarten und aktivieren Sie mit dem Button F5 - Zusätzliche Lohnart aktivieren die Lohnart "Zuschuss zum KU-Geld". Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.

2. Schritt:Wechseln Sie in das Menü LohnabrechnungLohnerfassung. Ermitteln Sie vorab das ausgefallene Nettoentgelt, indem Sie eine Abrechnung komplett ohne Kurzarbeitergeld durchführen (wenn durchgängig gearbeitet wurde) und notieren Sie den Nettobetrag. Er wird Ihnen im letzten Bild der Lohnerfassung über die Schaltfläche F5 - Abzüge angezeigt. Bei Festlöhnern ersehen Sie das Netto bei gleichem Entgelt auch aus dem Verdienstbeleg des Vormonats. Danach führen Sie die Abrechnung mit dem Kurzarbeitergeld durch und ermitteln aus den beiden Nettobeträgen die Differenz. Dies ist der Betrag, mit dem der Arbeitgeber den Nettolohn zu 100 % ausgleichen würde. Wenn der Arbeitgeber jedoch nur auf 80 % oder 90 % bezuschussen möchte, errechnen Sie hiervon noch den entsprechenden Anteil.

3. Schritt:Danach rufen Sie in der Lohnerfassung über den Button F5 - weitere Lohnart, die Lohnart "Zuschuss zum KU-Geld" auf. Tragen Sie in der Spalte € st.-pfl. den errechneten Betrag, gefolgt von einem ”?” ein. Warum das Fragezeichen? Die Lohnart ist steuerpflichtig. Das bedeutet, dass in der Regel bei einem Brutto-Zuschuss gleich wieder Lohnsteuer abgezogen wird. Der gewünschte Ausgleich tritt also nicht vollständig ein. Durch das “?” ermittelt Quick-Lohn den passenden Betrag, so dass auch die gewünschte Erhöhung des Nettolohns eintritt. Quick-Lohn überwacht automatisch, dass der Betrag die zulässige Obergrenze nicht überschreitet.

 

Der maximale SV-freie AG-Zuschuss

Der Zuschuss ist beitragsfrei, wenn zusammen mit dem KU-Geld das fiktive SV-Brutto für Kug (80 % von Brutto-Soll minus Brutto-Ist) nicht überschritten wird.

Selbst bei einem kompletten Kurzarbeitsmonat würde der AG-Zuschuss mit 100 % Nettoausgleich den maximalen SV-freien Betrag in den allermeisten Fällen nicht ausschöpfen. Nur für einen eventuell überschreitenden Teil aktivieren Sie die Lohnart "Kug-Zuschuss sv-pfl.".

achtungAber: Der SV-pflichtige Zuschuss erhöht das Istentgelt. Die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt wird also kleiner. Das bedeutet, dass weniger Kurzarbeitergeld ausgezahlt und beantragt werden kann. Je mehr SV-pflichtiger Zuschuss gezahlt wird, umso weniger KU-Geld gibt es also. Dieser Effekt ist besonders groß, wenn der Verdienst des Mitarbeiters über der Beitragsbemessungsgrenze der RV liegt.

So ermittelt sich der maximale SV-freie AG-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld an einem Beispiel (nur zur Information)

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