Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschläge

Einige Hinweise vorweg

Aus der Historie

Die Steuerfreiheit für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, stammt aus grauer Vorzeit. Diese Vergünstigung wurde von den Nationalsozialisten im Zweiten Weltkrieg eingeführt und sollte die Rüstungsproduktion ankurbeln. Besonders für Frauen sollte die Arbeit in den Rüstungsbetrieben attraktiver gemacht werden..

Wegen des Missbrauchs der Steuerfreiheit wurden Änderungen erlassen. Profisportler und Manager hatten mit der alten Regelung eine für sie nicht gedachte Steuersparmöglichkeit gefunden. Borussia Dortmund zahlte seinen Spielern bei Sonntags- oder Abendeinsätzen einen Teil des Gehalts als steuerfreien Zuschlag.

Ab 01.01.2004 ist der Stundengrundlohn auf 50 € begrenzt. Nur bei einem Stundensatz darunter dürfen Zuschläge steuerfrei abgerechnet werden.

Mit Wirkung ab 01.07.2006 sind die lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nur noch dann beitragsfrei, wenn sie auf einem Grundlohn von nicht mehr als 25 € je Stunde basieren. Kommt es zu einem Überschreiten der Grenze von 25 €, unterliegt nur der Teil der Beitragspflicht, der auf dem den Grundlohn von 25 € übersteigenden Betrag beruht.

Beitragspflicht entsteht, wenn die Basis für die Zuschläge (sogenannter steuerlicher Stunden-Grundlohn) größer als 25,00 € ist.

Steuerpflicht entsteht für Zuschläge erst bei einem Grundlohn ab 50,00 € je Stunde.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Die Steuerfreiheit der Zuschläge setzt voraus, dass sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Das ist in dem Fall fast nie gegeben. Es gibt diverse Gerichtsurteile, die steuerfreie Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung einordnen. Zuschläge für diesen Personenkreis müssen in der Regel also steuerpflichtig abgerechnet werden. Fragen Sie auf jeden Fall Ihren Steuerberater, bevor Sie Zuschläge für GesGF abrechnen.

Steuerfreiheit

Wenn Sie nur Grundlöhne mit einer Basis unter 25,00 € für beitragspflichtige Mitarbeiter bearbeiten, benutzen Sie weiterhin eine steuer- und beitragsfreie Lohnart wie z.B. So-Fei-Nazul steuerfrei. Das gilt auch bei beitragsfreien Mitarbeitern (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer) bis zu einem Grundlohn von 50,00 €.
Wenn dann die Höhe der unteren Zuschläge nicht überschritten werden, bleiben die Zuschläge steuer- und beitragsfrei.

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind in folgender Höhe steuerfrei:

Zuschlagsart (Kurzform)    

bis zu % vom Grundlohn

Nacht 1 (20:00 - 6:00 Uhr)    

25%

Nacht 2 (00:00 - 4:00 Uhr, wenn vor 0:00 begonnen)

40%

Sonntag

50%

Feiertag 1 (gesetzl. Feiertage, 31.12. ab 14:00 Uhr

125%

Feiertag 2 (Weihnachten, 1.5., 24.12. ab 14:00 Uhr)

150%

Sonntag + Nacht 1

75%

Sonntag + Nacht 2  

90%

Feiertag1 + Nacht1    

150%

Feiertag1 + Nacht2

165%

Feiertag2 + Nacht1

175%

Feiertag2 + Nacht2  

190%

 

Wie Sie die steuerfreien Zuschläge in Quick-Lohn erfassen

Wenn Sie nur Zuschläge unter obigen Voraussetzungen abrechnen, nutzen Sie die bereits im Programm zur Verfügung stehende Lohnart "So-Fei-Nazul st. frei". Werden mehrere steuerfreie Zuschläge gezahlt und diese sollen nicht in einer Lohnart zusammengefasst werden, legen Sie dafür weitere steuerfreie Zuschlagslohnarten an > Neue Lohnart anlegen.

achtungBei einem steuerfreien Zuschlag darf der Lohnartenname nicht das Kürzel SFN beinhalten - denn dies ist das Kennzeichen für die steuerpflichtigen Sonn-, Feirtags- und Nachtzuschläge.

In der Lohnerfassung fügen Sie mit dem Button F5 - weitere Lohnarten die Zuschläge hinzu > Lohnartenerfassung.

Steuerpflichtig

Werden höhere Zuschläge gezahlt oder die Grundlohn-Grenzen überschritten, ist der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig und nur dann ist die ausführliche Betrachtung der Zuschläge mit Splittung auf freie und pflichtige Bestandteile erforderlich. Quick-Lohn errechnet die steuer- und sv-pflichtigen Bestandteile automatisch, wenn die Lohnarten wie unten dargestellt korrekt angelegt werden.

Beitragspflicht entsteht, wenn die Basis für die Zuschläge (sogenannter steuerlicher Stunden-Grundlohn) größer als 25,00 € ist.

Steuerpflicht entsteht für Zuschläge erst bei einem Grundlohn ab 50,00 € je Stunde.

Wie sich der Grundlohn in Quick-Lohn zusammen setzt

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Wo Sie den Grundlohn eines Mitarbeiters in Quick-Lohn einsehen können

Auf Basis der Schlüsselung kann im letzten Bild der Erfassung (Austrittstag ...) mit der Taste <Groß F6> der Grundlohn ermittelt werden.

Eine falsche Schlüsselung kann zu völlig falschen Ergebnissen führen. Wenn bei Arbeitern nicht alle gearbeiteten Stunden mit der gleichen Lohnart (Grundlohn) abgerechnet werden, lässt sich automatisch kein korrekter Wert ermitteln.

Prüfen Sie den errechneten Wert kritisch. Er sollte bei Arbeitern nicht wesentlich vom eigentlichen Grundlohn abweichen. Wenn Ihnen der Wert plausibel erscheint, tragen Sie ihn in  Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten → 2 im Feld SFN-Grundlohn je Std. ein.

So rechnen Sie in Quick-Lohn die Zuschläge ab, wenn auch steuer- oder beitragspflichtige Anteile enthalten sind

Für die eigentliche Abrechnung werden die beiden Lohnarten SFN-Freianteil Steu und SFN-Freianteil SozV benötigt.

Aktivieren Sie die beiden Lohnarten. Hinweise zur Aktivierung einer Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
Die Beträge dieser Lohnarten werden vom Programm ermittelt.

Lohnarten für die Zuschläge können beliebig viele angelegt werden, der Lohnartenname muss aber zwingend folgendermaßen aufgebaut sein:

SFN

Prozentsatz, der gezahlt wird (mit Prozentzeichen)

freier Text

[gesetzlicher Prozentsatz, falls abweichend vom gezahlten Prozentsatz (ohne Prozentzeichen)]

z.B.:        SFN 25% Nacht (25% werden gezahlt wie gesetzlich zulässig)

 SFN 35% Nacht 25 (35% werden gezahlt, obwohl nur 25% beitragsfrei zulässig sind)

 SFN 50% Sonntag (50% werden gezahlt wie gesetzlich zulässig)

Basislohnarten hierfür können aktiviert werden. Sie sind beispielhaft als "SFN zz% Nacht" und "SFN zz% Nacht yy%" angelegt. Nach dem Aktivieren ersetzen Sie "zz" und "yy" durch die bei Ihnen passenden Prozentsätze.

Das Prinzip ist folgendes: Alle Lohnarten mi SFN xx% beginnend werden als steuer- und beitragspflichtig in vollem Umfang abgerechnet. Das Programm ermittelt automatisch, wie hoch der steuer- und beitragsfreie Anteil ist. Dieser wird in den Lohnarten SFN-Freianteil Steu bzw. SozV ausgewiesen und damit das Steuerbrutto und SV-Brutto entsprechend anteilig gemindert.

Bitte beachten Sie, dass die Beträge für die Lohnarten SFN-Freianteil Steu und SFN-Freianteil SozV erst ermittelt werden können, wenn das Bild "Erfassung der Lohnarten" verlassen wird. Auf dem Verdienstbeleg werden die Werte dann dargestellt.

 

Beispiel, wenn der Grundlohn 25,00 € übersteigt

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Beispiel, wenn höhere als die zulässigen Prozentsätze gezahlt werden

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