Änderungen zum April 2022

 

Inhaltsverzeichnis

> Kurzarbeitergeld - verlängerte Sonderregelung

> Kurzarbeitergeld-Anträge (KEA) elektronisch versenden

> BA-BEA - Arbeitsbescheinigungen elektronisch übermitteln

> Termine in Quick-Lohn verwalten

> Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

> Steuerentlastungsgesetz 2022 und Energiepreispauschale von 300 €

Kurzarbeitergeld - verlängerte Sonderregelungen

Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird um weitere drei Monate auf bis zu 28 Monate bis zum 30.06.2022 verlängert. Zudem werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.

Die 50-prozentige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge fällt ab April 2022 nun gänzlich weg. Eine hälftige Erstattung erfolgt nur noch, wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierungsmaßnahme verbunden wird.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld wird auch weiterhin in den Monaten bis Juni 2022 gezahlt, wenn der Mitarbeiter Kurzarbeit erstmals ab dem Monat März 2020 bezogen hat und mindestens 50 % Arbeitsausfall vorliegen.

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist von der Verlängerung der Sonderregelungen nicht mehr betroffen, da es zum 31.03.2022 ohnehin ausläuft. Falls erforderlich, rechnen die Betriebe der Baubranchen in den Monaten April bis November “normales” Kurzarbeitergeld ab und erhalten auch keine Erstattung der SV-Beiträge.

In der Hilfe finden Sie die ausführlichen Erläuterungen zu den Sonderregeln: > Kurzarbeitergeld.

 

Kurzarbeitergeld-Anträge (KEA) elektronisch versenden

Seit Januar werden die Anträge auf Kurzarbeitergeld nun erfolgreich über das Meldecenter an die Arbeitsagenturen übermittelt. Dieses Verfahren läuft reibungslos in Quick-Lohn.

Einzelne Arbeitsagenturen verlangen dennoch einen unterzeichneten Antrag auf Kurzarbeitergeld. Das ist mit der Umstellung auf die elektronische Übermittlung nicht mehr notwendig. Sollten Sie eine derartige Anfrage der Arbeitsagentur erhalten, dürfen Sie gerne auf deren interne Weisung 202202003 hinweisen.

 

BA-BEA - Arbeitsbescheinigungen elektronisch übermitteln

In Quick-Lohn können Sie jetzt auch die Arbeitsbescheinigungen elektronisch erzeugen und über das Meldecenter an die Arbeitsagentur übermitteln.

Im Menü “Lohnabrechnung > Elektronische Meldungen” finden Sie den Menüpunkt “Arbeitsbescheinigung (BA-BEA)”.

Lesen Sie in der Hilfe, wie Sie Schritt für Schritt eine Arbeitsbescheinigung erstellen und versenden > BA-BEA.

 

Termine in Quick-Lohn verwalten

Ob Geburtstag oder Betriebszugehörigkeit eines Mitarbeiters, Quick-Lohn hat diese Termine für Sie jetzt automatisch im Blick und erinnert Sie mit einem Hinweis daran.

Zudem können Sie in den Mitarbeiterdaten weitere Termine hinterlegen, wie etwa das voraussichtliche Beschäftigungsende oder die vereinbarte Gehaltserhöhung. Vom Programm erhalten Sie im entsprechenden Abrechnungsmonat einen Hinweis, sobald Sie die Lohnerfassung des Mitarbeiters öffnen. Sie können diese Erinnerungen aber auch deaktivieren.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der Hilfe unter > Terminverwaltung.

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Am 11. März 2022 hat der Bundesrat entschieden, das Pilotverfahren zu verlängern. Arbeitgeber sind dann erst ab dem 1. Januar 2023 (statt bisher geplant ab dem 1. Juli 2022) verpflichtet, die Daten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Dieser Termin wurde bereits mehrmals verschoben. Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten und mit dem endgültigen Starttermin dieses Verfahren auch in Quick-Lohn zur Verfügung stellen.

Bis dahin legen die Arbeitnehmer weiterhin den sogenannten „Gelben Schein“ vor.

 

Steuerentlastungsgesetz 2022 und Energiepreispauschale von 300 €

Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurden rückwirkend ab Januar 2022 der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Grundfreibetrag erhöht. Das führt ggf. zu niedrigeren Steuern ab Januar. Über die Lohnprogramme soll eine rückwirkende Neuberechnung mit Erstattung der eventuell zu viel gezahlten Steuern erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass die Finanzverwaltung geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 erstellt. Das ist bisher nicht erfolgt.

Auch die Energiepreispauschale soll über den Arbeitgeber und damit über die Lohnprogramme abgewickelt werden. Allen einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern der Steuerklassen 1 bis 5 soll im September 2022 einmalig 300 € als Zuschuss zum üblichen Entgelt ausgezahlt werden (also vorschießen). Der Betrag wird dann auf der Lohnsteueranmeldung verrechnet. Auch hier ist der konkrete Ablauf noch nicht bekannt.

Wenn die Einzelheiten bekannt sind, werden wir die Änderungen im Juli-Update oder in einem außerplanmäßigen Update für Sie bereitstellen.