Elternzeit

So erfassen Sie die Elternzeit

Wenn Sie das Kalendarium verwenden, erfassen Sie dort die Tage ab Beginn der Freistellung (z.B. 12.3.2024) einschließlich der Wochenenden mit dem Kalendariumszeichen e (Tasten Strg + e). Das Programm ergänzt nun automatisch die Lohnart und erzeugt die Fehlzeit "Elternzeit" (Art 5.1 mit Beginn 12.03.2024).

Wenn Sie das Kalendarium nicht verwenden, fügen Sie die Lohnart "Elternzeit" und die Fehlzeitangabe selbst ein:

1. Schritt: Im ersten Bild der Lohnerfassung fügen Sie mit der Taste F5-weitere Lohnarten die Lohnart "Elternzeit" hinzu.
2. Schritt Im letzten Bild der Lohnerfassung tragen Sie die Fehlzeit (Art 5.1 mit Beginn 12.03.2024) ein.

Im Monat der Wiederaufnahme der Arbeit tragen Sie das Fehlzeitende ein. Eine Meldung an die Krankenkasse über die Wiederaufnahme der Arbeit erfolgt nicht. Bei kalendertäglicher Erfassung erkennt das Programm das Ende der Fehlzeit, da dann wieder gearbeitete Stunden erfasst werden.

Der Urlaub wird erst bei einem durchgängigen Monat Elternzeit gekürzt. Vom Programm wird bei der Lohnerfassung ein entsprechender Hinweis angezeigt.

Hinweis für Malerbetriebe: Es erfolgt kein Urlaubsausgleich wie z.B. bei Mutterschutz oder Krankheit länger als 6 Wochen. Beachten Sie die > Besonderheiten bei Elternzeit im Malergewerbe

Hinweis für Baubetriebe: Beachten Sie die > Besonderheiten bei Elternzeit im Bauhauptgewerbe

 

So geht Quick-Lohn mit der Elternzeit um

Das Programm ermittelt automatisch die Werte für SV- und Beschäftigungstage (hier 11) und Anzahl "U" (hier 1).
(Der Wert von Anzahl "U" ( = Anzahl Unterbrechungen für die Lohnsteuerbescheinigung) ist 1 bei mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mit Elternzeit.)

Für im Jahr 2024 beginnende Elternzeiträume müssen Arbeitgeber den Krankenkassen den Beginn (Meldegrund 17) und das Ende (Meldegrund 37) der Elternzeit melden. Die Meldungen werden vom Programm automatisch durchgeführt. Bei einem gesetzlich versicherten Mitarbeiter erfolgt die Meldung, wenn die Elternzeit mindestens einen vollen Monat umfasst. Bei freiwillig Versicherten wird bereits bei einem Teilmonat gemeldet. Keine Meldung erfolgt für Mitarbeiter mit privater Krankenversicherung und für Minijobber.

Eine Unterbrechungsmeldung (Grund 52) erfolgt an die Krankenkasse, wenn sich die Elternzeit nicht direkt an die Mutterschutzfrist anschließt.

Wird eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger, lesen Sie bitte hier gemäß der Beschreibung zum Punkt Sonderfall.

 

Sonderfall 1: Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber während der Elternzeit

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Sonderfall 2: Mehr als geringfügige Weiterbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber während der Elternzeit

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Sonderfall 3: Geringfügig Beschäftigter in Elternzeit nach längerer Krankheit

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