Elternzeit

So erfassen Sie die Elternzeit

Folgen Sie vom Hauptmenü aus dem Pfad LohnabrechnungLohnerfassung und wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter aus.

Wenn Sie das Kalendarium verwenden, erfassen Sie dort die Tage ab Beginn der Freistellung (z. B. ab 12.03.2026) einschließlich der Wochenenden mit dem Kalenderbuchstaben "e" (Taste Strg zusammen mit e). Das Programm ergänzt nun automatisch die Lohnart "Elternzeit" und erzeugt die Fehlzeit "5.1 Elternzeit" (z. B. mit Beginn 12.03.2026).

Wenn Sie das Kalendarium nicht verwenden, fügen Sie die Lohnart "Elternzeit" und die Fehlzeit "5.1 Elternzeit" selbst hinzu:

1. Schritt: Im ersten Bild der Lohnerfassung fügen Sie mit der Taste F5 - Weitere LA die Lohnart "Elternzeit" hinzu.
2. Schritt: Im letzten Bild der Lohnerfassung tragen Sie die Fehlzeit "5.1 Elternzeit" (z. B. mit Beginn 12.03.2026) ein.

Das Programm ermittelt automatisch die Werte für Beschäftigungstage (z. B. "30"), SV-Tage (z. B. "11") und Anzahl "U" (z. B. "1").
(Der Eintrag "1" im Feld Anzahl "U" (= Anzahl der Unterbrechungen für die Lohnsteuerbescheinigung) erfolgt bei mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mit Elternzeit.)

Im Monat der Wiederaufnahme der Arbeit tragen Sie das Ende der Fehlzeit "5.1 Elternzeit" ein. Bei kalendertäglicher Erfassung erkennt das Programm das Ende der Fehlzeit selbst, da dann wieder Arbeitsstunden erfasst werden.

Den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kürzen Sie ggf. manuell. Gesetzlich zulässig (jedoch nicht verpflichtend) ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs anteilig um ein Zwölftel (1/12) für jeden vollen Kalendermonat mit Elternzeit. Vom Programm wird bei der Lohnerfassung ein entsprechender Hinweis angezeigt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer schriftlich über die Kürzung des Urlaubsanspruchs informieren.

 

Hinweis für Malerbetriebe: Es erfolgt kein Urlaubsausgleich wie z. B. bei Mutterschutz oder Krankheit länger als 6 Wochen. Beachten Sie die > Besonderheiten bei Elternzeit im Malergewerbe

Hinweis für Baubetriebe: Beachten Sie die > Besonderheiten bei Elternzeit im Bauhauptgewerbe

 

Hinweis für freiwillig krankenversicherte Firmenzahler (Beitragsgruppe 9111): Während der Elternzeit erfolgt der Zuschuss des Arbeitgebers auf Basis des tatsächlich gezahlten Entgelts (nicht auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze).

- Ändern Sie im Menü Mitarbeiterdaten Teil 1 den Eintrag im Feld Beitragsgruppenschl. auf "0111" (von bisher "9111").

- Fügen Sie im Menü Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Freiw./Private KV/PV den Eintrag "GKV KP11" (in Sachsen: "GKV KP13") hinzu.

- Das Programm ermittelt keinen Beitrag für die Krankenkasse mehr, dieser erscheint nicht mehr auf dem Beitragsnachweis.

- Quick-Lohn übermittelt den Beginn der Elternzeit automatisch an die Krankenkasse.

- Auf dieser Basis berechnet die Krankenkasse den anteiligen Beitrag und fordert ihn direkt vom Versicherten ein.

 

So geht Quick-Lohn mit der Elternzeit um

Ab dem 01.01.2024 müssen Arbeitgeber den Beginn (Meldegrund "17") und das Ende (Meldegrund "37") der Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Meldeverfahren melden.
 
- Die erforderlichen Meldungen werden vom Programm automatisch erstellt.
- Bei einem gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter erfolgt die Meldung, wenn die Elternzeit mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.
- Bei freiwillig krankenversicherten Mitarbeitern wird bereits bei einem Teilmonat gemeldet.
- Die Elternzeit ist nur dann zu melden, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird, d. h. wenn während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
- Außerdem werden keine Elternzeitmeldungen erzeugt, wenn das Programm erkennt, dass einem Mitarbeiter weiterhin Sachbezüge, wie beispielsweise eine PKW-Nutzung gemäß > § 23c SGB IV, gewährt werden.
- Für Mitarbeiter mit privater Krankenversicherung und für Minijobber sind Elternzeitmeldungen nicht abzugeben.

Eine Unterbrechungsmeldung (Meldegrund "52") erfolgt an die Krankenkasse, wenn sich die Elternzeit nicht direkt an die Mutterschutzfrist anschließt.

Wird eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger, lesen Sie bitte > hier die Hinweise zum Sonderfall.

 

Sonderfall 1: Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber während der Elternzeit

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Sonderfall 2: Mehr als geringfügige Weiterbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber während der Elternzeit

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Sonderfall 3: Geringfügig Beschäftigter in Elternzeit nach längerer Krankheit

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