Minijob (geringfügige Beschäftigung) und Midijob (Übergangsbereich)

Was ist neu?

Ab Januar 2024:
Die Obergrenze für Minijobs erhöht sich ab 2024 auf 538,00 €
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Seit Januar 2023:
Die Obergrenze für Midijobs von 1.600,00 € wird ab Januar 2023 auf 2.000,00 € angehoben. Quick-Lohn wird dies automatisch berücksichtigen. Mitarbeiter im Bereich zwischen 1.600,00 € und 1.999,99 € werden künftig weniger SV-Beiträge zahlen. Da die Beiträge insgesamt gleich bleiben, wird der Arbeitgeber stärker belastet.

Ein Minijobber kann sich von der Rentenversicherungspflicht jederzeit befreien lassen.
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Ab Oktober 2022:
Die Regelungen für Mini- und Midijobs ändern sich und stehen im Zusammenhang mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns.
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Ab dem Jahr 2022 sind neue Meldedaten für geringfügig Beschäftigte erforderlich.
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Seit 2022 wird Ihnen die Knappschaft unmittelbar nach der Anmeldung des Minijobbers mittels einer Rückmeldung über das Meldecenter Auskunft geben, ob es in der Vergangenheit oder aktuell weitere geringfügige Beschäftigungen für diesen Mitarbeiter gibt. Sollte dies der Fall sein, prüfen Sie bitte, ob das Entgelt aller Beschäftigungen 538,00 € übersteigt, denn dadurch würde sich der Status in eine SV-pflichtige Beschäftigung ändern (siehe ab Fall 3).

Einige Hinweise vorweg

Lassen Sie sich durch die Länge der Ausführungen bitte nicht abschrecken!

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Häufige Fälle und ihre Handhabung in Quick-Lohn

Die meisten Minijobber üben laut Minijob-Zentrale genau einen Minijob aus. Übt der Minijobber mehrere aus, wird die Höhe der Verdienste zusammengerechnet. Wenn die Grenze von 538,00 € nicht überschritten wird, sind alle Beschäftigungen Minijobs und somit nicht sozialversicherungspflichtig. Mehrere Minijobs dürfen aber nur dann gleichzeitig ausgeübt werden, wenn keine Hauptbeschäftigung vorliegt.

Im Folgenden werden häufige Fälle mit den dazugehörigen Stammdateneintragungen dargestellt. Im Zweifelsfall fragen Sie unbedingt Ihre Krankenkasse.

 

Fall 1: Nur eine geringfügige Beschäftigung, regelmäßiges Entgelt unter 538,01 € (Standardfall beim Minijob)

Gehen Sie über Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten und wählen Sie dort F6 - Neuen Mitarbeiter anlegen. Im Eingabeassistenten wird Ihnen die nächste freie Personalnummer vorgeschlagen. Legen Sie nun das Eintrittsdatum und den Mitarbeitertyp fest. Wählen Sie Minijob ohne RV-Aufstockung oder Minijob mit RV-Aufstockung bei Beschäftigungsart aus.

Quick-Lohn füllt automatisch in Mitarbeiterdaten Teil 1 die relevanten Stammdatenfelder für diese Beschäftigungsart aus:

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Fall 2: Mehrere geringfügige Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt in Summe unter 538,01 €

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Fall 3: Nur eine Beschäftigung, regelmäßiges Entgelt  zwischen 538,01 € - 2.000,00 € - Standardfall Midijob

Gehen Sie über Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten und wählen Sie dort F6 - Neuen Mitarbeiter anlegen. Im Eingabeassistenten wird Ihnen die nächste freie Personalnummer vorgeschlagen. Legen Sie nun das Eintrittsdatum und den Mitarbeitertyp fest. Wählen Sie Pflichtversichert in der SV bei Beschäftigungsart aus.

Quick-Lohn füllt automatisch in Mitarbeiterdaten Teil 1 die relevanten Stammdatenfelder für diese Beschäftigungsart aus. Ergänzen Sie noch die Eingabe im Feld Midijob:

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Fall 4: Zwei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt einzeln unter 538,01 €, in Summe zwischen 538,01 € - 2.000,00 € - Midijob

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Fall 5: Zwei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt bei Arbeitgeber A zwischen 538,01 € - 2.000,00 €, bei Arbeitgeber B unter 538,01 €

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Fall 6: Zwei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt bei Arbeitgeber A über 2.000,00 €, bei Arbeitgeber B unter 538,01 €

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Fall 7: Zwei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt jeweils über 538,00 €

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Fall 8: Drei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt bei Arbeitgeber A zwischen 538,01 € und 2.000,00 €, bei Arbeitgeber B und C jeweils unter 538,01 €. Die geringfügige Beschäftigung bei Arbeitgeber B wurde vor der bei Arbeitgeber C aufgenommen. Die Summe der Entgelte von A und C zusammen übersteigt nicht 2.000,00 €.

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Fall 9: Drei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt bei Arbeitgeber A zwischen 538,01 € und 2.000,00 €, bei Arbeitgeber B und C jeweils unter 538,01 €. Die geringfügige Beschäftigung bei Arbeitgeber B wurde vor der bei Arbeitgeber C aufgenommen. Die Summe der Entgelte von A und C zusammen übersteigt 2.000,00 €.

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Abgrenzung zwischen Minijob und Midijob

hmtoggle_plus1Details zum Minijob
hmtoggle_plus1Details zum Midijob
hmtoggle_plus1Beispiele zur Abgrenzung zwischen Minijob und Midijob

 

rechtlicherhintergrund Minijob Hintergrundwissen / gesetzliche Grundlagen

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rechtlicherhintergrund Midijob Hintergrundwissen / gesetzliche Grundlagen

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