Was ist neu?
•Ab Januar 2025:
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) steigt im Zusammenhang mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab Januar 2025 auf 556,00 € monatlich.
Die Obergrenze für Midijobs liegt auch in 2025 weiter bei 2.000,00 €.
Details
Änderungen für die Minijobs: Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, welches mit 10 Stunden in der Woche erzielt wird. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde, sie lautet: Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Arbeitgeber, welche ihren Minijobbern weiterhin die üblichen 538,00 € zahlen werden, passen die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend an und erstellen hierzu neue Arbeitsverträge bzw. Vereinbarungen. Änderungen für die Midijobs: Es gelten neue Entgeltgrenzen im Übergangsbereich (Midijob). Der Midijob umfasst ab Januar 2025 entsprechend den Entgeltbereich 556,01 € - 2.000,00 € monatlich.
|
•Ein Minijobber kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Details
Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu ist dem Arbeitgeber - möglichst mit dem entsprechenden > Antrag - schriftlich mitzuteilen, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gewünscht ist. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Antrags beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
|
•Ab Januar 2024:
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) steigt im Zusammenhang mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab Januar 2024 auf 538,00 €.
Die Obergrenze für Midijobs liegt auch in 2024 weiter bei 2.000,00 €. Die Entgeltgrenzen des Übergangsbereichs (Midijob) liegen entsprechend zwischen 538,01 € und 2.000,00 € monatlich.
•Ab Januar 2023:
Die Obergrenze für Midijobs von bisher 1.600,00 € wird ab Januar 2023 auf 2.000,00 € angehoben. Quick-Lohn wird dies automatisch berücksichtigen. Mitarbeiter im Bereich zwischen 1.600,00 € und 1.999,99 € werden künftig weniger SV-Beiträge zahlen. Da die Beiträge insgesamt gleich bleiben, wird der Arbeitgeber stärker belastet.
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) liegt auch in 2023 weiter bei 520,00 €.
•Ab Oktober 2022:
Die Regelungen für Mini- und Midijobs ändern sich und stehen im Zusammenhang mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns.
Details
Änderungen für die Minijobs: Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) ist neu definiert. Diese ist ab Oktober 2022 dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Sie bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, welches mit 10 Stunden in der Woche erzielt wird. Diese beträgt ab Oktober 2022 520,00 € monatlich. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde, sie lautet: Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Arbeitgeber, welche ihren Minijobbern weiterhin die üblichen 450,00 € zahlen werden, passen die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend an und erstellen hierzu neue Arbeitsverträge bzw. Vereinbarungen. Unvorhersehbares Überschreiten bei Minijobs: Änderungen für die Midijobs: Es gelten neue Entgeltgrenzen im Übergangsbereich (Midijob). Der Midijob umfasst ab Oktober 2022 den Entgeltbereich 520,01 € - 1.600,00 € monatlich. Arbeitgeber werden künftig stärker belastet, wodurch Arbeitnehmer profitieren. Möglich wird das durch zwei neue Formeln, eine Formel zur Berechnung des Gesamtbeitrags und eine gesonderte Formel zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat geringere SV-Beiträge und damit einen höheren Auszahlungsbetrag. Das dadurch abweichende SV-Brutto des Arbeitnehmers wird auf dem Verdienstbeleg entsprechend ausgewiesen. Der Arbeitnehmerbeitrag wird weiterhin an der Geringfügigkeitsgrenze (520,01 €) bei null bleiben und bis zur Obergrenze (1.600,00 €) auf den regulären Beitragssatz ansteigen.
|
•Ab dem Jahr 2022 sind neue Meldedaten für geringfügig Beschäftigte erforderlich.
Details
Es muss bei Entgeltmeldungen die Steuer-ID gemeldet werden und bei Erstattungsanträgen wegen Krankheit die Krankenkasse, in welcher der Minijobber versichert ist. Sie finden im Programm unter Lohnabrechnung -> Stammdatenverwaltung -> Mitarbeiterdaten Teil 1 ein neues Feld “echte” Krankenkasse. Dort können Sie aus der Liste aller Krankenkassen die zutreffende Krankenkasse auswählen. Quick-Lohn wird Sie für diese Beschäftigten auffordern, die Daten einzutragen. Dementsprechend haben wir auch den Personalerfassungsbogen angepasst. Bitte verwenden Sie künftig nur noch diesen > Personalerfassungsbogen. Wenn der Mitarbeiter nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern z. B. privat krankenversichert ist, tragen Sie "00000000" für "Keine "echte" Krankenkasse bekannt/vorhanden" ein (siehe Auswahlliste). Künftig enthalten die elektronischen Entgeltmeldungen (auch bereits die SV-Jahresmeldung für 2021) nun immer die Steuer-ID des Arbeitnehmers, sowie die Steuernummer des Arbeitgebers und die Art der Besteuerung. Diese Daten sind nur Prüfhinweise für die Knappschaft und deshalb nicht auf der Meldebescheinigung für den Arbeitnehmer zu finden. Ausländische Mitarbeiter ohne Steuer-ID können weiterhin abgerechnet werden.
|
•Seit 2022 gibt Ihnen die Knappschaft unmittelbar nach der Anmeldung eines Minijobbers mittels Rückmeldung über das Meldecenter Auskunft darüber, ob es in der Vergangenheit oder aktuell weitere geringfügige Beschäftigungen für diesen Mitarbeiter gibt. Sollte dies der Fall sein, prüfen Sie bitte, ob das Entgelt aller Beschäftigungen die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (in 2025: 556,00 €) übersteigt, denn dadurch würde sich der Status der Beschäftigung in eine SV-pflichtige Beschäftigung ändern (siehe unten ab Fall 4).
Einige Hinweise vorweg
Lassen Sie sich durch die Länge der Ausführungen bitte nicht abschrecken!
•Die u. g. Fälle sollten die allermeisten in der Praxis vorkommenden Konstellationen abdecken und sind letztlich recht einfach zu handhaben. Betrachten Sie nur den für Sie passenden Fall und legen Sie die Stammdaten in Quick-Lohn entsprechend an. •Minijob: Der Arbeitgeber sollte sich schriftlich vom Arbeitnehmer bestätigen lassen, ob ein weiteres Minijob-Arbeitsverhältnis vorliegt. Wenn noch ein Minijob besteht, könnte dieser neue versicherungspflichtig sein. Wenn das später von der Knappschaft oder den Betriebsprüfern festgestellt wird und diese Bestätigung nicht vorliegt, haftet der Arbeitgeber für die der Sozialversicherung entgangenen Beiträge. •Beachten Sie: Zusätzliches Urlaubsgeld oder sonstige einmalige Zahlungen werden zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet. Wird zum Jahresende 2025 die Grenze von 6.672,00 € (12 x 556,00 €) überschritten, ist die Beschäftigung ab dem Zeitpunkt des Überschreitens voll versicherungspflichtig. Steuerfreie Einnahmen bleiben in der Sozialversicherung unberücksichtigt und werden nicht zum Verdienst hinzugerechnet (z. B. steuerfreie Sachbezüge, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge). •Beachten Sie: Auszubildende (auch bestimmte Praktikanten) sind unabhängig von der Höhe des Entgelts immer versicherungspflichtig. Minijob und Midijob sind für sie nicht möglich! Weitere Informationen finden Sie unter > Geringverdiener. •Rentner, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sind automatisch von der RV-Pflicht befreit (Beitragsgruppe 6500) und benötigen keinen Antrag auf RV-Freiheit. •Bei Beschäftigung von Studenten beachten Sie auch die Ausführungen zu > Studenten/Praktikum. •Beachten Sie: In einigen Branchen sind bei Minijobs einige Besonderheiten zu berücksichtigen: oBaubetriebe beachten die Anmerkungen zu > Geringfügig Beschäftigter im Baugewerbe oMalerbetriebe beachten die Anmerkungen zu > Geringfügig Beschäftigter im Malergewerbe oDachdeckerbetriebe beachten die Anmerkungen zu > Geringfügig Beschäftigter im Dachdeckergewerbe •Minijob und gesetzlicher Mindestlohn: Bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung werden der Mindestlohn und auch die vertraglich vereinbarten Stunden geprüft. Haben Sie mit Ihrem Mitarbeiter keine vertragliche Vereinbarung, nimmt der Prüfer eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden an. Bei einem Mindestlohn von 12,82 € (2025) x 20 Stunden x 4,33 Wochen (13 Wochen im Quartal / 3 Monate) kommen wir auf einen fiktiven Verdienst von 1.110,21 € im Monat. Der Mitarbeiter ist somit nicht mehr geringfügig beschäftigt und muss als versicherungspflichtig eingestuft werden. Der Prüfer wird in solch einem Fall die Versicherungsbeiträge nachberechnen. Prüfen Sie dahingehend die bestehenden Verträge Ihrer Minijobber. Beachten Sie dabei auch die entsprechenden Branchenmindestlöhne. •Minijob und wöchentliche Arbeitszeit: Achten Sie unbedingt darauf, mit Ihren Minijobbern eine wöchentliche Arbeitszeit zu vereinbaren. Fehlt die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, wird von den Betriebsprüfern der Deutschen Rentenversicherung eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden unterstellt. Auf Basis des Mindestlohns ergibt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch den Prüfer dann eine versicherungspflichtige Beschäftigung (keinen Minijob mehr!). Das führt dazu, dass Versicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachgefordert werden können. Bei einer Beschäftigung auf Abruf ohne eigentliche Wochenarbeitszeit ist das besonders brisant. Die AOK empfiehlt in ihrer Rubrik “personal wissen”: Wie eine rechtssichere Abrufvereinbarung auszusehen hat, sollte z. B. mit einem Anwalt für Arbeitsrecht abgestimmt werden. Aber wahrscheinlich kann Ihnen auch Ihr Steuerberater dabei helfen.
|
Häufige Fälle und ihre Handhabung in Quick-Lohn
Die meisten Minijobber üben laut Minijob-Zentrale genau einen Minijob aus. Übt der Minijobber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, wird die Höhe der Verdienste zusammengerechnet. Wenn die Grenze von 556,00 € nicht überschritten wird, sind alle Beschäftigungen Minijobs und somit nicht sozialversicherungspflichtig. Mehrere Minijobs dürfen aber nur dann gleichzeitig ausgeübt werden, wenn keine Hauptbeschäftigung vorliegt.
Im Folgenden werden häufige Fälle mit den dazugehörigen Stammdateneinträgen dargestellt. Im Zweifelsfall fragen Sie unbedingt Ihre Krankenkasse.
Fall 1: Nur eine geringfügige Beschäftigung, regelmäßiges Entgelt unter 556,01 € - Standardfall Minijob
Gehen Sie über Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten und wählen Sie dort F6 - Neuen Mitarbeiter anlegen. Im Eingabeassistenten wird Ihnen die nächste freie Personalnummer vorgeschlagen. Legen Sie nun das Eintrittsdatum und den Mitarbeitertyp fest. Wählen Sie Minijob ohne RV-Aufstockung oder Minijob mit RV-Aufstockung bei Beschäftigungsart aus.
Quick-Lohn füllt automatisch in Mitarbeiterdaten Teil 1 die relevanten Stammdatenfelder für diese Beschäftigungsart aus:
a)Personenkreis = gesetzlich krankenversicherte AN (gilt auch bei Familienversicherung), z. B. Hausfrauen, Rentner, Arbeitslose, Studenten nicht im Praktikum, Schüler, freiwillig versicherte Selbstständige und Beamte
Der AG zahlt 13 % pauschale Krankenversicherung und 15 % pauschale Rentenversicherung. b)Personenkreis = nicht gesetzlich krankenversicherte AN, z. B. Ehepartner von Beamten und Pensionären, Pensionäre oder privat krankenversicherte Selbstständige, Beamte oder Angestellte
Der AG zahlt nur 15 % pauschale Rentenversicherung. Beachten Sie: •Für den seltenen Fall, dass Sie einen Studenten in einem nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum beschäftigen, beachten Sie auch die Ausführungen zu > Studenten/Praktikum. •Der Arbeitgeber muss sich vom Arbeitnehmer bestätigen lassen, dass kein weiteres Minijob-Arbeitsverhältnis vorliegt. |
Fall 2: Mehrere geringfügige Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt in Summe unter 556,01 €
Alle AG rechnen wie im Fall 1 ab. |
Fall 3: Nur eine Beschäftigung, regelmäßiges Entgelt im Bereich 556,01 € - 2.000,00 € - Standardfall Midijob
Gehen Sie über Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten und wählen Sie dort F6 - Neuen Mitarbeiter anlegen. Im Eingabeassistenten wird Ihnen die nächste freie Personalnummer vorgeschlagen. Legen Sie nun das Eintrittsdatum und den Mitarbeitertyp fest. Wählen Sie Pflichtversichert in der SV bei Beschäftigungsart aus.
Quick-Lohn füllt automatisch in Mitarbeiterdaten Teil 1 die relevanten Stammdatenfelder für diese Beschäftigungsart aus. Ergänzen Sie noch die Eingabe im Feld Midijob:
|
Fall 4: Zwei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt einzeln unter 556,01 €, in Summe im Bereich 556,01 € - 2.000,00 € - Midijob
Die Beschäftigungen liegen in Summe über der Geringfügigkeitsgrenze (Minijob), sind dadurch beide versicherungspflichtig als Midijob. Um Nachfragen und Rückrechnungen zu vermeiden, sollten Sie das Gesamtentgelt im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 → Fremdentgelt erfassen eintragen. Beide AG rechnen wie Fall 3 ab. |
Fall 5: Zwei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt bei Arbeitgeber A im Bereich 556,01 € - 2.000,00 €, bei Arbeitgeber B unter 556,01 €
Die Beschäftigung B (Nebenbeschäftigung) wird als geringfügige Beschäftigung wie im Fall 1 abgerechnet. Die Beschäftigung A ist ein Midijob und wird wie im Fall 3 abgerechnet. Das Entgelt bei Arbeitgeber B wird nicht berücksichtigt, d. h. Sie bekommen keine Rückmeldung von der Krankenkasse. |
Fall 6: Zwei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt bei Arbeitgeber A über 2.000,00 €, bei Arbeitgeber B unter 556,01 €
Die Beschäftigung B (Nebenbeschäftigung) wird als geringfügige Beschäftigung wie im Fall 1 abgerechnet. Die Beschäftigung A ist eine "normale" SV-pflichtige Beschäftigung ohne Besonderheiten und wird wie diese abgerechnet. |
Fall 7: Zwei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt einzeln über 556,00 €, in Summe unter 2.000,00 €
Beide Beschäftigungen sind versicherungspflichtig und mit der Beschäftigungsart "Pflichtversichert in der SV" als Midijob abzurechnen. Beide AG rechnen wie Fall 3 ab. |
Fall 8: Drei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt bei Arbeitgeber A im Bereich 556,01 € - 2.000,00 €, bei Arbeitgeber B und C jeweils unter 556,01 €. Die geringfügige Beschäftigung bei Arbeitgeber B wurde vor der geringfügigen Beschäftigung bei Arbeitgeber C aufgenommen. Die Summe der Entgelte von A und C zusammen übersteigt nicht 2.000,00 €.
Achtung: Die Zuordnung hängt wesentlich vom Einkommen bei den anderen Arbeitgebern ab. Bei mehr als 2 Arbeitgebern wird die Beurteilung kompliziert und kaum noch beherrschbar, wenn die Entgelte von Monat zu Monat variieren. Im Zweifelsfall holen Sie sich Hilfe bei einem Experten der zuständigen Krankenkasse. Die Beschäftigung B (erste Nebenbeschäftigung) wird als geringfügige Beschäftigung wie im Fall 1 abgerechnet. Die Beschäftigungen A und C sind Midijobs und versicherungspflichtig.
Für die Beschäftigung A legen Sie den Mitarbeiter wie folgt an. Gehen Sie über Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten und wählen Sie dort F6 - Neuen Mitarbeiter anlegen. Im Eingabeassistenten wird Ihnen die nächste freie Personalnummer vorgeschlagen. Legen Sie nun das Eintrittsdatum und den Mitarbeitertyp fest. Wählen Sie Pflichtversichert in der SV bei Beschäftigungsart aus. Quick-Lohn füllt automatisch in Mitarbeiterdaten Teil 1 die relevanten Stammdatenfelder für diese Beschäftigungsart aus. Ergänzen Sie bitte noch die Eingaben bei Mehrfachbesch. und Midijob:
In Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 Bereich Fremdentgelt erfassen tragen Sie das Entgelt bei Arbeitgeber C ein.
Die Beschäftigung C ist als Nebenbeschäftigung versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Tragen Sie in Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 ein:
Die Krankenkasse teilt über das Meldecenter zusätzliche Angaben mit. Tragen Sie diese Daten in Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Bereich Fremdentgelt erfassen ein. |
Fall 9: Drei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt bei Arbeitgeber A im Bereich 556,01 € - 2.000,00 €, bei Arbeitgeber B und C jeweils unter 556,01 €. Die geringfügige Beschäftigung bei Arbeitgeber B wurde vor der geringfügigen Beschäftigung bei Arbeitgeber C aufgenommen. Die Summe der Entgelte von A und C zusammen übersteigt 2.000,00 €.
Achtung: Die Zuordnung hängt wesentlich vom Einkommen bei den anderen Arbeitgebern ab. Bei mehr als 2 Arbeitgebern wird die Beurteilung kompliziert und kaum noch beherrschbar, wenn die Entgelte von Monat zu Monat variieren. Im Zweifelsfall holen Sie sich Hilfe bei einem Experten der zuständigen Krankenkasse.
Die Beschäftigung B (erste Nebenbeschäftigung) wird als geringfügige Beschäftigung wie im Fall 1 abgerechnet. Durch die Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen A und C wird die Midijob-Grenze überschritten.
Beim Arbeitgeber A ist nur für die Arbeitslosenversicherung die Midijob-Regelung anzuwenden, für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nicht. Tragen Sie in Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 ein:
Beim Arbeitgeber C ist die zweite Nebenbeschäftigung versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, da diese neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Tragen Sie in Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 ein:
Die Krankenkasse teilt über das Meldecenter zusätzliche Angaben mit. Tragen Sie diese Daten in Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Bereich Fremdentgelt erfassen ein. |
Abgrenzung zwischen Minijob und Midijob
•Eine geringfügig entlohnte, beitragsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 556,00 € nicht übersteigt. Dies gilt im Fall von Eintritt und Austritt bei einer regelmäßigen Beschäftigung auch für eventuelle Teilmonate. Eine Begrenzung auf eine bestimmte Wochenarbeitszeit gibt es nicht. •Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehört mindestens das Entgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. durch Tarifverträge). Regelmäßige jährliche Einmalzahlungen (auch eventuelles zusätzliches Urlaubsgeld) sind zu berücksichtigen. Folgende Lohnarten sind nicht zu berücksichtigen: Entgeltumwandlung Altersvorsorge, SFN-Zuschläge, Kindergartenzuschüsse, Sachbezüge bis zu 50,00 € monatlich (Bagatellgrenze), Fahrtkostenzuschüsse und Lohnarten mit ähnlichem Charakter. •Steht bei schwankendem Verdienst das Arbeitsentgelt nicht von vornherein fest, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu schätzen. Bei Änderungen der Verhältnisse ist eine neue Berechnung vorzunehmen und die versicherungsrechtliche Beurteilung für die Zukunft zu ändern. Die Berechnung ist in den Lohnunterlagen zu dokumentieren. •Zur Beurteilung, ob eine Beschäftigung nach Geringfügigkeitsregelung vorliegt, muss der Beschäftigte alle Verdienste bei anderen Arbeitgebern mitteilen. Sie sollten sich von den Arbeitnehmern regelmäßig schriftlich die Entgelte bei anderen Arbeitgebern bestätigen lassen. Weiterhin sollten Sie die betreffenden Mitarbeiter schriftlich darauf hinweisen, dass Entgelte aus neuen Arbeitsverhältnissen bzw. Entgeltänderungen sofort mitzuteilen sind. Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen sind nicht zusammenzurechnen. |
•Ein Beschäftigungsverhältnis als Midijob liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt im Bereich 556,01 € - 2.000,00 € liegt und die Grenze von 2.000,00 € regelmäßig nicht überschreitet. •Die Obergrenze für Midijobs (Übergangsbereich, früher als Gleitzone bezeichnet) belief sich bis zum 31.12.2022 auf 1.600,00 €, bis zum 30.09.2022 auf 1.300,00 € und bis zum 30.06.2019 auf 850,00 €. •Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die Regelungen für Midijobs, sofern das insgesamt erzielte Entgelt (ohne kurzfristige Beschäftigungen) innerhalb der Obergrenze liegt. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen (z. B. 2.000,00 € / 30 x Beschäftigungstage). •Zur Beurteilung, ob eine Beschäftigung ein Midijob ist, muss der Beschäftigte alle Verdienste bei anderen Arbeitgebern mitteilen. Hat der Mitarbeiter auch geringfügige Beschäftigungen, so ist die erste davon beitragsfrei und wird nicht bei der Prüfung auf Erreichen der Obergrenze berücksichtigt. Sie sollten sich von Arbeitnehmern im Midijobbereich schriftlich die Entgelte bei anderen Arbeitgebern bestätigen lassen. Weiterhin sollten Sie die betreffenden Mitarbeiter schriftlich darauf hinweisen, dass Entgelte aus neuen Arbeitsverhältnissen bzw. Entgeltänderungen sofort mitzuteilen sind. •Beachten Sie: Midijobs sind nicht anwendbar bei: |
Beispiel 1: Monatliches Entgelt von 556,00 € x 12 Monate = 6.672,00 € jährlich + vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld in Höhe von 180,00 €. Das regelmäßige monatliche Einkommen beträgt: 6.852,00 € / 12 Monate = 571,00 €. Es handelt sich hier nicht um eine geringfügige Beschäftigung, der Mitarbeiter ist versicherungspflichtig. Das Entgelt wird als Midijob abgerechnet.
Beispiel 2: Monatliches Entgelt regulär von 556,00 €. Im Juli übernimmt der AN wider Erwarten eine Krankheitsvertretung, wodurch sich das Entgelt in diesem Monat auf 600,00 € erhöht. Der Mitarbeiter bleibt auch für Juli weiterhin versicherungsfrei, gleichwohl das Entgelt damit die jährliche Grenze von 6.672,00 € überschreiten wird. Die Versicherungsfreiheit ist damit begründet, dass es sich bei der Krankheitsvertretung um ein unvorhersehbares einmaliges Ereignis handelt. Sollte die Krankheitsvertretung länger als einen Monat andauern, ist die Situation nicht mehr als unvorhersehbar anzusehen. Der geringfügige beschäftigte Mitarbeiter darf die Krankheitsvertretung mit Überschreitung der 556,00 € nur noch versicherungspflichtig durchführen.
Beispiel 3: Monatliches Entgelt laut Vereinbarung am Jahresanfang: Januar bis April 550,00 € und Mai bis Dezember 580,00 €. Das regelmäßige Entgelt beträgt 4 x 550,00 € + 8 x 580,00 € / 12 = 570,00 € monatlich. Der Mitarbeiter ist ab Januar beitragspflichtig als Midijobber abzurechnen, auch wenn in den ersten Monaten das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 € liegt.
Beispiel 4: Entgelt laut Arbeitsvertrag 340,00 € monatlich. Ab Mai wird der Arbeitsvertrag geändert (was im Januar noch nicht absehbar war) und dauerhaft eine höhere Arbeitszeit und ein Entgelt von 580,00 € vereinbart. In den Monaten Januar bis April handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, ab Mai muss ein beitragspflichtiger Midijob abgerechnet werden. |
Minijob Hintergrundwissen / gesetzliche Grundlagen
Beiträge zur Krankenversicherung •Bei Minijobs werden Pauschalbeiträge des AG in Höhe von 13 % zur KV ermittelt und an die Knappschaft (Minijob-Zentrale) abgeführt. •Für die Umlageverfahren U1 bzw. U2 gelten die gleichen Regelungen wie für nicht geringfügig Beschäftigte. > Details zum Umlageverfahren U1/U2 •Ist der Minijobber privat krankenversichert, fällt der Pauschalbetrag für die KV nicht an. Im Beitragsgruppenschlüssel ändern Sie die erste Stelle von "6" auf "0". Die Knappschaft bleibt dennoch als Krankenkasse für die einheitliche Pauschalsteuer hinterlegt. Beiträge zur Rentenversicherung •Für Minijobs gilt die Rentenversicherungspflicht. Bei RV-Pflicht stockt der AN die 15 % des AG auf den vollen Beitragssatz (in 2025 18,6 %) auf. Dabei muss mindestens der volle RV-Beitrag auf die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 175,00 € abgeführt werden. Beispiele für die Berechnung: ➢ Entgelt 200,00 €, dann beträgt der Eigenanteil des AN: 200,00 € x 3,6 % = 7,20 € ➢ Entgelt 100,00 €, dann beträgt der Eigenanteil des AN: 100,00 € x 3,6 % + 75,00 € x 18,6 % = 17,55 € ➢ Entgelt 0,00 €, dann beträgt der Eigenanteil des AN: 0,00 € Tragen Sie je nach Wunsch des Mitarbeiters in Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 ein:
•Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen bzw. Minijob neben einer Hauptbeschäftigung: •Der AN kann jedoch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügige Beschäftigung ausübt. •Findet die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst im Laufe der Beschäftigung statt, erzeugt Quick-Lohn nach der Änderung auf den entsprechenden Beitragsgruppenschlüssel alle erforderlichen Meldungen. Tragen Sie in diesem Fall im Feld Vers.-Pflicht Ende das Datum des Endes der RV-Pflicht ein.
Lohnsteuer Geringfügige Beschäftigungen sind wie alle Beschäftigungen steuerpflichtig. Dies muss in Quick-Lohn berücksichtigt werden.
Abwälzung der einheitlichen Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer Die einheitliche Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte wird grundsätzlich vom Arbeitgeber geschuldet. Der Arbeitgeber kann die einheitliche Pauschsteuer allerdings auch auf den Arbeitnehmer abwälzen (§ 40a Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG). Bitte fragen Sie unbedingt Ihren Steuerberater. Aktivieren Sie in diesem Fall die Lohnart "Einh. Pauschst. AN". Hinweise zur Aktivierung einer Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen. Wenn bei einem Mitarbeiter im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Besonderheiten "EPA" eingetragen ist, ermittelt das Programm den Abzugsbetrag automatisch. Das ist besonders hilfreich bei monatlich schwankenden Entgelten. Bitte beachten Sie, dass bei der ersten Erfassung der Betrag der Lohnart "Einh. Pauschst. AN" 0,00 ist. Erst bei Erfassungswiederholung und natürlich beim Druck des Verdienstbeleges kann der richtige Wert vom Programm eingesetzt werden. Lohnfortzahlung bei Krankheit, Mutterschaft, Feiertag und Urlaub Für Minijobs gelten die gleichen Regeln bezüglich Lohnfortzahlung bei Krankheit, Feiertag und Urlaub. Im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn rückt das aber noch einmal besonders in den Fokus. •Krankheitslohnfortzahlung: Wenn der Mitarbeiter erkrankt und er an diesen "Kranktagen" ansonsten gearbeitet hätte, steht ihm Krankheitslohnfortzahlung zu. Diese kann im U1-Verfahren gegenüber der Knappschaft geltend gemacht werden. > Details zum Umlageverfahren U1/U2 •Mutterschaftsgeld: Schwangere Minijobberinnen haben auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. > Details zum Mutterschaftsgeld •Feiertagslohnfortzahlung: Wenn der Mitarbeiter an einem Tag gearbeitet hätte, an dem die Arbeit wegen des Feiertages ausfällt, hat er Anspruch auf Bezahlung. •Urlaub: Minijobber haben auch Anspruch auf Urlaub.
Wenn Sie regelmäßig Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit an Minijobber zahlen, beachten Sie bitte auch die Hinweise zum > Stundensatz für Krankheit und Urlaub. |
Midijob Hintergrundwissen / gesetzliche Grundlagen
SV-Beiträge •Beschäftigungen als Midijob sind im Gegensatz zu geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) beitragspflichtig. Der AG-Anteil zur Sozialversicherung errechnet sich wie bei einer "normalen" Beschäftigung mit Entgelt oberhalb der Midijob-Grenze. Der AN zahlt einen reduzierten Beitrag. Damit soll ein Anreiz gegeben werden, mehr als nur geringfügige Beschäftigungen auszuüben. •Die AG-Anteile zur Sozialversicherung werden wie üblich ermittelt. •Die AN-Anteile ergeben sich abhängig vom monatlichen Entgelt auf Basis einer sogenannten "reduzierten beitragspflichtigen Einnahme" mit einer speziellen Formel. Der Eintrag in den Feldern Personengruppe und Beitragsgruppenschl. im Bereich •Ein Entgelt von weniger als 2.000,00 € bedeutet nicht zwangsweise, dass es sich um einen Midijob handelt.
•Im letzten Bild der Lohnerfassung können Sie sich mithilfe der F4-Taste die Ermittlung der Beiträge nach Midijob-Regelung detailliert darstellen lassen und diese ausdrucken. Lohnsteuer Die Lohnsteuer beim Midijob wird nach Steuerklasse ermittelt, es gibt keine Besonderheiten gegenüber einer "normalen" Beschäftigung oberhalb der Midijob-Grenze.
|