Minijob (geringfügige Beschäftigung) und Midijob (Übergangsbereich)

Was ist neu?

Ab Januar 2025:
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) steigt im Zusammenhang mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab Januar 2025 auf 556,00 € monatlich.
Die Obergrenze für Midijobs liegt auch in 2025 weiter bei 2.000,00 €.
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Ein Minijobber kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
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Ab Januar 2024:
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) steigt im Zusammenhang mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab Januar 2024 auf 538,00 €.
Die Obergrenze für Midijobs liegt auch in 2024 weiter bei 2.000,00 €. Die Entgeltgrenzen des Übergangsbereichs (Midijob) liegen entsprechend zwischen 538,01 € und 2.000,00 € monatlich.

Ab Januar 2023:
Die Obergrenze für Midijobs von bisher 1.600,00 € wird ab Januar 2023 auf 2.000,00 € angehoben. Quick-Lohn wird dies automatisch berücksichtigen. Mitarbeiter im Bereich zwischen 1.600,00 € und 1.999,99 € werden künftig weniger SV-Beiträge zahlen. Da die Beiträge insgesamt gleich bleiben, wird der Arbeitgeber stärker belastet.
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) liegt auch in 2023 weiter bei 520,00 €.

Ab Oktober 2022:
Die Regelungen für Mini- und Midijobs ändern sich und stehen im Zusammenhang mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns.
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Ab dem Jahr 2022  sind neue Meldedaten für geringfügig Beschäftigte erforderlich.
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Seit 2022 gibt Ihnen die Knappschaft unmittelbar nach der Anmeldung eines Minijobbers mittels Rückmeldung über das Meldecenter Auskunft darüber, ob es in der Vergangenheit oder aktuell weitere geringfügige Beschäftigungen für diesen Mitarbeiter gibt. Sollte dies der Fall sein, prüfen Sie bitte, ob das Entgelt aller Beschäftigungen die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (in 2025: 556,00 €) übersteigt, denn dadurch würde sich der Status der Beschäftigung in eine SV-pflichtige Beschäftigung ändern (siehe unten ab Fall 4).

Einige Hinweise vorweg

Lassen Sie sich durch die Länge der Ausführungen bitte nicht abschrecken!

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Häufige Fälle und ihre Handhabung in Quick-Lohn

Die meisten Minijobber üben laut Minijob-Zentrale genau einen Minijob aus. Übt der Minijobber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, wird die Höhe der Verdienste zusammengerechnet. Wenn die Grenze von 556,00 € nicht überschritten wird, sind alle Beschäftigungen Minijobs und somit nicht sozialversicherungspflichtig. Mehrere Minijobs dürfen aber nur dann gleichzeitig ausgeübt werden, wenn keine Hauptbeschäftigung vorliegt.

Im Folgenden werden häufige Fälle mit den dazugehörigen Stammdateneinträgen dargestellt. Im Zweifelsfall fragen Sie unbedingt Ihre Krankenkasse.

 

Fall 1: Nur eine geringfügige Beschäftigung, regelmäßiges Entgelt unter 556,01 € - Standardfall Minijob

Gehen Sie über Lohnabrechnung Stammdatenverwaltung Mitarbeiterdaten und wählen Sie dort F6 - Neuen Mitarbeiter anlegen. Im Eingabeassistenten wird Ihnen die nächste freie Personalnummer vorgeschlagen. Legen Sie nun das Eintrittsdatum und den Mitarbeitertyp fest. Wählen Sie Minijob ohne RV-Aufstockung oder Minijob mit RV-Aufstockung bei Beschäftigungsart aus.

Quick-Lohn füllt automatisch in Mitarbeiterdaten Teil 1 die relevanten Stammdatenfelder für diese Beschäftigungsart aus:

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Fall 2: Mehrere geringfügige Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt in Summe unter 556,01 €

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Fall 3: Nur eine Beschäftigung, regelmäßiges Entgelt im Bereich 556,01 € - 2.000,00 € - Standardfall Midijob

Gehen Sie über Lohnabrechnung Stammdatenverwaltung Mitarbeiterdaten und wählen Sie dort F6 - Neuen Mitarbeiter anlegen. Im Eingabeassistenten wird Ihnen die nächste freie Personalnummer vorgeschlagen. Legen Sie nun das Eintrittsdatum und den Mitarbeitertyp fest. Wählen Sie Pflichtversichert in der SV bei Beschäftigungsart aus.

Quick-Lohn füllt automatisch in Mitarbeiterdaten Teil 1 die relevanten Stammdatenfelder für diese Beschäftigungsart aus. Ergänzen Sie noch die Eingabe im Feld Midijob:

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Fall 4: Zwei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt einzeln unter 556,01 €, in Summe im Bereich 556,01 € - 2.000,00 € - Midijob

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Fall 5: Zwei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt bei Arbeitgeber A im Bereich 556,01 € - 2.000,00 €, bei Arbeitgeber B unter 556,01 €

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Fall 6: Zwei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt bei Arbeitgeber A über 2.000,00 €, bei Arbeitgeber B unter 556,01 €

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Fall 7: Zwei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt einzeln über 556,00 €, in Summe unter 2.000,00 €

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Fall 8: Drei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt bei Arbeitgeber A im Bereich 556,01 € - 2.000,00 €, bei Arbeitgeber B und C jeweils unter 556,01 €. Die geringfügige Beschäftigung bei Arbeitgeber B wurde vor der geringfügigen Beschäftigung bei Arbeitgeber C aufgenommen. Die Summe der Entgelte von A und C zusammen übersteigt nicht 2.000,00 €.

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Fall 9: Drei Beschäftigungen, regelmäßiges Entgelt bei Arbeitgeber A im Bereich 556,01 € - 2.000,00 €, bei Arbeitgeber B und C jeweils unter 556,01 €. Die geringfügige Beschäftigung bei Arbeitgeber B wurde vor der geringfügigen Beschäftigung bei Arbeitgeber C aufgenommen. Die Summe der Entgelte von A und C zusammen übersteigt 2.000,00 €.

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Abgrenzung zwischen Minijob und Midijob

hmtoggle_plus1Details zum Minijob
hmtoggle_plus1Details zum Midijob
hmtoggle_plus1Beispiele zur Abgrenzung zwischen Minijob und Midijob

 

rechtlicherhintergrund Minijob Hintergrundwissen / gesetzliche Grundlagen

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rechtlicherhintergrund Midijob Hintergrundwissen / gesetzliche Grundlagen

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