Freiwillig gesetzliche / private Krankenversicherung (mit SV-Pflicht)

rechtlicherhintergrund Einige Hinweise vorweg

Abhängig Beschäftigte, deren Einkommen dauerhaft die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, sind nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse (KK). Sie können sich aber freiwillig in einer gesetzlichen oder privaten KK versichern.

Abhängig Beschäftigte, die freiwillig in einer gesetzlichen oder privaten KK versichert sind, haben Anspruch auf einen steuer- und beitragsfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Details dazu finden Sie im jeweiligen Fall.

Bei einem Wechsel von der Pflichtversicherung (z. B. > Überschreitung der JAEG) in den Status der freiwilligen o. privaten Krankenversicherung sind die bereits vorhandenen Mitarbeiterdaten im Teil 1 und Teil 2 entsprechend der beschriebenen Fälle nur anzupassen.

 

So gehen Sie vor

Fall 1: Abhängig Beschäftigter, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) versichert ist

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Fall 2: Abhängig Beschäftigter, der in einer privaten Krankenversicherung (KV) versichert ist

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Fall 3: Hauptberuflich selbständiger Arbeitnehmer mit nebenberuflicher Anstellung

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Für alle drei Fälle gilt:

Für den Geschäftsführer gibt es Varianten das Gehalt mit und ohne Unfallversicherung (UV) abzurechnen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft. Im Anschluss können Sie in der Stammdatenverwaltung unter Lohnarten die Lohnart "Gehalt GF ohne UV" oder "Gehalt GF mit UV" aktivieren (> Lohnart aktivieren).