Einige Hinweise vorweg
•Kurzarbeitergeld (KU-Geld o. Kug) ist für Unternehmer eine gute Möglichkeit, um während eines Auftragsmangels finanziell nicht zu sehr “gebeutelt” zu werden. Die Arbeitnehmer arbeiten dann komplett oder teilweise nicht mehr. Der “Lohnausfall” wird zu 60% bzw. 67% (wenn dem Arbeitnehmer oder seinem Ehegatten ein Kinderfreibetrag zusteht) durch das Kurzarbeitergeld ersetzt. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer aus und bekommt es von der Arbeitsagentur erstattet.
•Zeigen Sie Kurzarbeit bei Ihrer Arbeitsagentur rechtzeitig an (> Arbeitsagentur.de). Das ist Voraussetzung dafür, dass Sie einen Erstattungsantrag stellen können. Drucken Sie die Anzeige aus und senden Sie diese schon vorab an die Arbeitsagentur Ihres Betriebssitzes.
•Sie als Arbeitgeber können noch einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen und so den Lohnausfall des Arbeitnehmers mindern. Lesen Sie dafür > hier. Dafür erhalten Sie jedoch keinerlei Erstattung.
•Bevor Kurzarbeit abgerechnet werden darf, müssen Arbeitszeitkonten auf 0 gebracht, also Überstunden zur Verhinderung von Kurzarbeit ausgezahlt sein sein.
•Bitte lesen Sie unbedingt die Unterlagen, die Sie von der Arbeitsagentur bei der Anzeige von Kurzarbeit erhalten. Vermeiden Sie auf jeden Fall die Abrechnung von Überstunden!
•Sollte ein Feiertag in die Kurzarbeiterzeit fallen, ist für diesen Tag der Lohn vom Arbeitgeber fortzuzahlen, allerdings nur in Höhe des Kurzarbeiterentgelts - also 60% bzw. 67% vom Nettolohn. Lesen Sie hier ausführlich zum Feiertagslohn während der Kurzarbeit (> Details).
•Kurzarbeitergeld ist nicht möglich bei geringfügig Beschäftigten, bei Auszubildenden ist es es nur unter besonderen Bedingungen gestattet. Eine Abrechnung als Midijob ist nur zulässig, wenn das Entgelt auch ohne die Kurzarbeit regelmäßig unter 1.300,00 € gelegen hat.
•Für Baubranchen:
oSaison-Kug muss bei der Arbeitsagentur nicht vorher angezeigt werden.
oDie Ausführungen zur Kurzarbeit (Kug) gelten sinngemäß auch für das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) der Baubranchen in den Monaten Dezember bis März. Statt der Lohnart "KU-Geld" (Kalendariumsbuchstabe R) wird die Lohnart "Saison-KU-Geld" (Kalendariumsbuchstabe W) verwendet. In den Monaten April bis November können Betriebe der Baubranchen auch ganz “normales Kug” beantragen.
oFür Baubetriebe entsteht kein Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung durch Kurzarbeitergeld (anders als beim Saison-Kurzarbeitergeld).
oMalerbetriebe beachten auch die Hinweise zum > Urlaubsausgleich Maler.
Neu und gültig nur für das Jahr 2020 und 2021(Corona-KUG)
•Ab 01.03. 2020 werden aufgrund des Corona-Virus (Covid-19) 100% der SV-Beiträge pauschal erstattet. Das gilt auch für Saison-Kug, weil die pauschale Erstattung etwas höher ist als sonst die nach individuellen Gegebenheiten. Dies gilt bis zum 30.06.2021. Danach bis Ende 2021 werden nur noch 50% der auf das Kug entfallenden Beiträge pauschal erstattet.
•Erhöhtes Kurzarbeitergeld - Ganz aktuell - am 05.06.2020 vom Bundesrat endgültig beschlossen. Wer erhält das erhöhte Kug?
Details
•Ab dem 4. Bezugsmonat wird das Kug auf 70/77 % und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80/87% erhöht, sofern beim jeweiligen Beschäftigten ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50% vorliegt. Der Arbeitsausfall von mindestens 50% muss dabei nur im aktuellen Bezugsmonat vorliegen. Es ist nicht erforderlich, dass auch in den Vormonaten ein Ausfall von mindestens 50% vorgelegen hat. Für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, gilt nun bis Ende des Jahres 2021 •Es kommt nicht darauf an, wie lange im Betrieb schon kurzgearbeitet wird, sondern darauf, wie viele Monate der jeweilige Beschäftigte schon Kug bezieht. Kug-Monate bei Vorarbeitgebern zählen dabei mit •Ist ein Beschäftigter zwischenzeitlich in einem kompletten Monat ohne Kurzarbeit, ist diese Unterbrechung des Kug-Bezuges unschädlich. •Als erster Bezugsmonat zählt der März 2020. Davor liegende Monate mit Kug werden nicht angerechnet. Der Juni 2020 ist also der früheste Monat, ab dem der erhöhte Leistungssatz greift. •Auf dem Verdienstbeleg ist ersichtlich, welcher Prozentsatz für KU-Geld abgerechnet wurde.
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So rechnen Sie das "Neue" erhöhte Kurzarbeitergeld in Quick-Lohn ab
Vorweg: Quick-Lohn wird das automatisch ab der Juni-Abrechnung korrekt abrechnen und die neuen Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur beim Monatsabschluss erstellen. Sie müssen dafür nichts vorbereiten.
Sinngemäß rechnen Sie das Kurzarbeitergeld ab, wie im nächsten Abschnitt beschrieben. In diesem Erklärvideo haben wir die Abrechnung des erhöhten Kurzarbeitergeldes, welche nur für 2020 gilt, erläutert:
Das neue Kurzarbeitergeld in 2020
So rechnen Sie das Kurzarbeitergeld in Quick-Lohn ab
Die folgenden Erläuterungen stehen Ihnen auch in diesem Erklärvideo zur Verfügung.
Erläuterungen zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld
Hier wird der Standardfall beschrieben. Weiter unten finden Sie auch noch Hinweise für einige Ausnahmefälle.
Grundeinstellungen im Programm:
1. Schritt:Gehen Sie in den Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Firmendaten und tragen Sie dort im Feld Stamm-Nr. Kug die von der Arbeitsagentur mitgeteilte Stammnummer ein. Ihre Firmenbankverbindung muss hinterlegt sein. Bei Betriebsstätten weicht die Stamm-Nr. Kug ab. Diese tragen Sie über den Button F5 - Betriebsstätten, bei der jeweiligen Betriebsstätte ein.
2. Schritt:Gehen Sie in den Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 und tragen Sie bei allen Mitarbeitern mit Kurzarbeit im Feld Kug-Sollentgelt die Basis für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ein. Beim Sollentgelt handelt es sich meist um das übliche Gehalt bzw. um den üblichen Stundensatz. Bei Eintritt oder Austritt innerhalb des Monats oder bei unbezahlten Fehlzeiten wird ebenfalls das volle Monatsgehalt eingetragen. Das Programm rechnet das Istentgelt auf den vollen Monat hoch.
Was müssen Sie beachten, wenn der Bruttolohn eines Mitarbeiters weitere rv-pflichtige Entgeltbestandteile enthält?Lesen Sie hier: Details
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsengelt, welches der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall in dem Kalendermonat erzielt hätte. Hierzu zählen alle RV-pflichtigen Beträge und Zulagen z.B. Provisionen, Leistungszulagen, PKW-Nutzung und die VL AG-Leistungen. Die Anteile der VL AG-Leistungen ermitteln Sie wie folgt
oBruttostundenlohn ohne anteilige VL AG-Leistung je Std.: wenn die VL AG-Leistung als monatlicher Festbetrag auch bei Kug weitergezahlt wird oBruttostundenlohn inkl. VL AG-Leistung je Std.: wenn die VL AG-Leistung je Arbeitsstunde gezahlt wird oder wenn nur ein anteiliger Festbetrag der VL AG-Leistung bei Kug gezahlt wird
oGehalt/Monatslohn + eventuell weitere RV-pflichtige Lohnarten in einer Summe. Bei betrieblicher Altersvorsorge wird die Lohnart "Altersv.-Lohnverz." automatisch vom Programm berücksichtigt und darf deshalb von Ihnen nicht vom Gehalt/Monatslohn abgezogen werden. Falls eine SV-pflichtige Altersvorsorge vorliegt (Sonderfall), muss der Wert der Lohnart "Altersv. AN-Teil SV-pfl." mit in das Kug-Sollentgelt addiert werden. In Fällen, bei denen das Sollentgelt nach den oben genannten Regelungen nicht hinreichend ermittelt werden kann (z.B. Provisionen), gelten Sonderregelungen. Hierfür können Sie bei der Ermittlung des Sollentgelts den Referenzzeitraum der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate zugrunde legen. Sollte auch dies nicht möglich sein (z.B. Azubi wurde gerade übernommen), gehen Sie von dem Sollentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers aus.
Nicht zum Sollentgelt gehören Vergütungen für Mehrarbeit (Stunden und Zuschläge), steuer- u. beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Kurzum - es sind nur beitragspflichtige Entgelte zu berücksichtigen. |
3. Schritt:Prüfen Sie das Feld Kinderfreibeträge. Die Zuordnung zum Leistungssatz (entweder 60 oder 67% Erstattung) ist davon abhängig und erfolgt automatisch. Wenn ein Mitarbeiter mit Steuerklasse 5 Kinder hat, tragen Sie im Feld Kinderfreibetrag den Wert "0.1" ein. Dann berechnet Quick-Lohn auch hier den höheren Prozentsatz. Das machen Sie auch bei Mitarbeitern, bei denen die Anzahl der Kinderfreibeträge noch nicht bekannt ist, jedoch Kinder zu berücksichtigen sind.
Die Lohnerfassung von Kurzarbeit bei Stundenlöhnern:
4. Schritt:Wenn Sie die Lohnerfassung starten und Sie die Kalendererfassung aktiviert haben, erscheint nun das Kalendarium.
Übernehmen Sie die Zeiten laut Arbeitszeitnachweis. Nutzen Sie hierfür die Kalenderbuchstaben (F3-Kalenderbuchstaben). Für die Eingabe der Stunden stehen 2 Zeilen zur Verfügung, falls 2 Lohnarten am Tag abzurechnen sind, geben Sie in die erste Zeile die gearbeiteten Stunden ein, darunter mit dem Kalendariumsbuchstaben R (In der Winterzeit Baubetriebe: W für Saison-Kug) die Stunden mit Kurzarbeit. Feiertage Y sind auch während der Kurzarbeit fortzuzahlen. Die Kalendererfassung beenden Sie mit dem Button ESC - Verlassen & Speichern. Bei einem Feiertag prüfen Sie bitte > Details.
Wird das Kalendarium nicht benutzt, fügen Sie die Lohnarten, mit der entsprechenden Stundenanzahl selbst hinzu. Rufen Sie die Lohnarten über den Button F5 - weitere LA auf. Beispiele finden Sie am Ende des Artikels.
5. Schritt:Für den Fall eines Feiertages in der Kurzarbeitszeit lesen Sie bitte > hier.
6. Schritt:Im Folgebild Erfassung Austrittstag, lässt sich mit der F8-Taste die Berechnung des Ist- und Sollentgelts anzeigen und drucken. So können Sie die Berechnung nachvollziehen und ggf. auf Nachfrage der Arbeitsagentur die Werte nachweisen.
Die Lohnerfassung von Kurzarbeit bei Gehaltsempfängern:
Das Gehalt muss bei Kurzarbeit immer anteilig gekürzt werden. Das geschieht nicht automatisch vom Programm. Gehen Sie bei einem Festlöhner wie folgt vor:
1. Schritt:Wenn Sie die Lohnerfassung starten und Sie die Kalendererfassung aktiviert haben, erscheint nun das Kalendarium.
Übernehmen Sie die Zeiten laut Arbeitszeitnachweis. Nutzen Sie hierfür die Kalenderbuchstaben (F3-Kalenderbuchstaben). Für die Eingabe der Stunden stehen 2 Zeilen zur Verfügung, falls 2 Lohnarten am Tag abzurechnen sind, geben Sie in die erste Zeile die gearbeiteten Stunden ein, darunter mit dem Kalendariumsbuchstaben R (In der Winterzeit Baubetriebe: W für Saison-Kug) die Stunden mit Kurzarbeit. Feiertage Y sind auch während der Kurzarbeit fortzuzahlen. Die Kalendererfassung beenden Sie mit dem Button ESC - Verlassen & Speichern. Bei einem Feiertag prüfen Sie bitte > Details.
Wird das Kalendarium nicht benutzt, fügen Sie die Lohnarten, mit der entsprechenden Stundenanzahl selbst hinzu. Rufen Sie die Lohnarten über F5 - weitere LA auf.
2. Schritt:Kürzen Sie das Gehalt, indem Sie über F5 - weitere Lohnarten, die Lohnart Kurzarbeitslohnabzug hinzufügen. Sollte diese Lohnart noch nicht vorhanden sein, dann aktivieren Sie die Lohnart (> neue Lohnart aktivieren). Ermitteln Sie den zu kürzenden Betrag (Anzahl der Stunden KU-Geld+Kurzarbeitfeiertag * €/Stunde) ergänzen Sie in der Spalte € st.-pfl. als Negativwert. Beispiele finden Sie am Ende des Artikels.
3. Schritt:Im Folgebild Erfassung Austrittstag, lässt sich mit der F8-Taste die Berechnung des Ist- und Sollentgelts anzeigen und drucken. So können Sie die Berechnung nachvollziehen und ggf. auf Nachfrage der Arbeitsagentur die Werte nachweisen.
Das Programm druckt beim Monatsabschluss den Antrag auf Erstattung (Kug-Antrag) für das an die Arbeitnehmer ausgezahlte Kug-Geld und die Erstattung der SV-Beiträge (begrenzt bis Ende 2021)..
Beim Saison-Kug im Baubereich werden auch die Zusatzleistungen Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld und Erstattung der individuellen SV-Beiträge beantragt.
Drucken Sie den Antrag aus, ergänzen Sie die Angaben bzw. Ankreuzfelder und schicken diesen unterschrieben per Post an die Arbeitsagentur. Nach der Prüfung des Antrags erfolgt die Erstattung durch die Arbeitsagentur.
Zusätzliche Hinweise:
•Bitte beachten Sie die Hinweise zu den entgangenen Mehrarbeitszuschlägen.
Wenn dem Mitarbeiter Mehrarbeitszuschläge zu zahlen wären, diese aber nicht gezahlt werden, muss das Istentgelt entsprechend erhöht werden. Er erhält dann weniger Kug-Geld. Dazu gibt es eine spezielle feste Lohnart "Fiktiver Zuschlag". Diese aktivieren Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
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•In einigen Fällen kann es sein, dass die Arbeitsagenturen das Brutto-Soll- bzw. das Brutto-Ist-Entgelt im KUG-Antrag nicht nachvollziehen können. Sollte dies der Fall sein, dann reichen Sie der Arbeitsagentur die Liste KUG Ist/Soll für den entsprechenden Monat nach.
Diese erstellen Sie wie folgt: 1. Schritt:Gehen Sie über das Startfenster → Nachdruck / Auswertung → Monatsabschluss-Listen. 2. Schritt:Im Anschluss tragen Sie den entsprechenden Monat ein und bestätigen Sie die Eingabe mit OK. 3. Schritt:Tragen Sie in dem darauffolgendem Menüfenster die "1" bei Liste Kug Soll/Ist ein und bestätigen Sie die Eingabe mit Esc - Weiter & Drucken. 4. Schritt:Im letzten Schritt lässt sich diese Liste auch als PDF-Dokument abspeichern. |
Erklärungen für die auf dem Verdienstbeleg dargestellten Werte
In der Spalte "Kug" des Verdienstbeleges werden die Werte für SV-Brutto, KV-pflichtig, RV-pflichtig, PV-pflichtig auf der Basis von 80 % des Entgelts ermittelt, das in der Kurzarbeitszeit ohne Kurzarbeit angefallen wäre (80% von Brutto-Sollentgelt minus Brutto-Istentgelt). Die Beiträge hieraus trägt der Arbeitgeber zu beiden Teilen und erhält von der Arbeitsagentur eine pauschale Erstattung. Für Baubetriebe mit Saison-Kug erstattet die Arbeitsagentur für gewerbliche Arbeitnehmer die tatsächlich angefallenen SV-Beiträge.
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Spezielle Abrechnungsfälle
Fall 1: Bei Krankheit eines Mitarbeiters
Der Mitarbeiter erhält bei Krankheit während des Kug-Bezuges immer das Geld, welches er ohne diese Krankheit erhalten hätte. Eine AU-Bescheinigung während der Kurzarbeit führt also nicht zu einem höheren Entgelt für den Mitarbeiter. Entscheidend für die Abrechnung der Krankheit ist, ob der Mitarbeiter bereits im Monat vor dem ersten Kurzarbeitsmonat erkrankt war oder nicht. Für den "ersten Kurzarbeitsmonat" gilt: •Bei "Normaler" Kurzarbeit gilt: Üblicherweise wird Kurzarbeit mit Beginn eines Monats angemeldet. •Bei Saison-Kurzarbeit gilt: Der Zeitraum für Saison-Kurzarbeit beginnt immer am 1. Dezember. Hier ist keine Anmeldung bei der Arbeitsagentur nötig. Bei Erkrankungen sind diese beiden Fällen zu unterscheiden: ➢Ein Mitarbeiter erkrankt vor Beginn eines Zeitraums mit Kurzarbeit: •Für Tage, an denen der Mitarbeiter laut Plan gearbeitet hätte (wie z.B. die Kollegen seiner Brigade) erhält er ganz normal Krankheitslohnfortzahlung. •Für Tage mit Kurzarbeit, an denen er krank war, verwenden Sie hingegen die Lohnart "KU-Krankengeld" (Baubetriebe: "Saison-KU-Krankengeld"). Die Erstattung hierfür erhalten Sie von der Krankenkasse in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Quick-Lohn druckt dafür einen entsprechenden Antrag aus. Der Zeitraum wird mit einer Fehlzeiteintragung mit Grund 4.8 von Quick-Lohn dokumentiert. ➢Die Arbeitsunfähigkeit beginnt während eines Zeitraums mit Kug: •Für Tage, an denen der Mitarbeiter laut Plan gearbeitet hätte (wie z.B. die Kollegen seiner Brigade) erhält er ganz normal Krankheitslohnfortzahlung. •Für Tage, an denen Kurzarbeit galt und der Mitarbeiter krank war, verwenden Sie die Lohnart "KU-Geld" (Baubetriebe: "Saison-KU-Geld") - genau wie für die arbeitsfähigen Mitarbeiter. Die Erstattung erfolgt wie gewohnt durch die Arbeitsagentur.
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Fall 2: Nebenbeschäftigung bzw. vorenthaltene Mehrarbeitszuschläge (Fiktives Entgelt)
Wenn der Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung ausübt, muss das Istentgelt entsprechend erhöht werden. Er erhält dann weniger Kug-Geld. Diese Regelung gilt auch, wenn z.B. Mehrarbeitszuschläge zu zahlen wären, diese aber nicht gezahlt werden. Auch dann muss das Istentgelt erhöht werden. Dazu gibt es eine spezielle feste Lohnart "Fiktiver Zuschlag". Diese aktivieren Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
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Fall 3: AG-Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung und Kurzarbeit
Im Fall eines Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, liegt in seltenen Ausnahmefällen der Arbeitgeberzuschuss in Monaten mit Kurzarbeit bei über 50% und kann die volle Beitragshöhe erreichen. Dies ermittelt Quick-Lohn selbständig. Sie brauchen hier nichts zu beachten.
Damit Quick-Lohn den Arbeitgeberzuschuss zur KV und PV automatisch ermitteln kann, tragen Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Freiw./Private KV/PV den Wert "GKV KP11" bzw. "GKV KP31" ein.
Annahmen: •KV-Beitrag 15,2% (14.6% + 0,6% ). Es kann sich hierbei um den allgemeinen Beitragssatz oder den ermäßigten Beitragssatz handeln, je nachdem welcher Beitragssatz zwischen Mitarbeiter und Krankenkasse vereinbart wurde. •Monatsgehalt ohne Kurzarbeit (Brutto-Sollentgelt): 3.150,00 € •Brutto-Istentgelt im Monat für die Zeit ohne Kug: 2.241,33 € •In der Zeit, die durch Kurzarbeit ausgefallen ist, hätte der Mitarbeiter also 908,67 € verdient. Der Arbeitgeber muss die SV-Beiträge auf Basis 80% des fiktiven Entgelts tragen, und zwar Arbeitgeber und Arbeitnehmerteile. In diesem Fall beträgt die Basis also 908,67 € x 80% = 726,94 €.
Arbeitgeberzuschuss für Istentgelt (KV 7,3%) =163,62 € Arbeitgeberzuschuss für Fiktiventgelt (KV 14,6%) =106,13 € Arbeitgeberzuschuss für Fiktiventgelt (KV 0,6%) = 4,36 € (angenommener Zusatzbeitrag der Krankenkasse 0,6%) Arbeitgeberzuschuss gesamt =274,11 €
Der "Arbeitgeberzuschuss gesamt" wird vom Programm ermittelt und in der Lohnart "Freiw. KV-Zuschuss" ausgewiesen. Bei Firmenzahlern (Beitragsgruppe 9xx1) wird in der Lohnart "Freiw. KV-Beitrag" der Gesamtbeitrag abgerechnet.
Die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Lohnarten "Freiw. PV-Zuschuss" und" Freiw. PV-Beitrag" erfolgt analog. Kinderlosenzuschlag und die abweichende PV in Sachsen haben keinen Einfluss auf den Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung. Im letzten Bild der Erfassung (Austrittstag ...) lässt sich mit der F8-Taste die Berechnung der Beiträge anzeigen.
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Fall 4: Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse nach Ablauf der Krankheitslohnfortzahlung
Wenn für einen Mitarbeiter die (in der Regel 6-wöchige) Lohnfortzahlung wegen Krankheit abgelaufen ist, zahlt die Krankenkasse Krankengeld (analog auch bei Erkrankung eines neuen Mitarbeiters in den ersten 4 Wochen). Das gilt auch für Zeiten in der Kurzarbeit. Dieses Krankengeld ist nicht zu verwechseln mit der oben erläuterten Lohnart "KU-Krankengeld"! Sie erfassen die Stunden mit Krankengeld ("Ausgefallene Stunden") im Kalender oder direkt in der Lohnart Krankengeld. Weiter müssen Sie nichts beachten. Quick-Lohn erhöht Soll- und Istentgelt auf Basis der ausgefallenen Stunden bei Stundenlöhnern. Bei Festlöhnern (Gehalt, Monatslohn) wird nur das Istentgelt entsprechend erhöht (das Sollentgelt entspricht ja schon dem vollen Monatslohn). Damit wird sowohl bei Sollentgelt und Istentgelt automatisch gemäß den Tabellen des Arbeitsamtes gerechnet. Sehr schön kann man das im letzten Bild der Erfassung mittels der F8-Funktion nachvollziehen. Beispiel Angestellte mit Kug-Sollentgelt 3.000,00 € für den vollen Monat, erarbeitetes Teilgehalt 769,20 €, 40 Stunden Krankengeld: Beispiel Stundenlöhner mit Kug-Sollentgelt/Std. 11,78 € und 50 Stunden Krankengeld, 30 Stunden Kug: |
Fall 5: Kurzarbeit und Kündigung
Bei einer Kündigung erlischt automatisch der Anspruch auf Kurzarbeitergled. Dem Mitarbeiter steht die Zahlung von Verzugslohn wegen Kündigung zu. Lesen Sie bitte > hier.
Beispiel 1: Stundenlöhner mit 80 Stunden Kurzarbeit und Kalendererfassung
Beispiel: Kalender des Monats März:
Mo Di Mi Do Fr Sa So ________________________________________ ---- ---- ---- ---- ---- ---- 0.00
________________________________________ 8.50 8.50 8.50 8.50 6.00 0.00 0.00
________________________________________ 8.50 8.50 8.50 8.50 0.00 0.00 0.00 6.00R ________________________________________ 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 8.50R 8.50R 8.50R 8.50R 6.00R ________________________________________ 4.00 0.00 0.00 4.50 6.00 0.00 0.00 4.50R 8.50R 8.50R 4.00R ________________________________________ 8.50 0.00 ---- ---- ---- ---- ---- 8.50R ________________________________________
Berechnungen, welche vom Programm durchgeführt werden:
Verdienstbeleg: Brutto-Soll/Istentgelt 2198.38/1216.78 Netto-Soll/Istentgelt 996,77/626,93 Kug-Sollentgelt je Std. 12.27 ____________________________________________________________________________
Berger,Emil VERDIENSTABRECHNUNG 03/2019 Berliner Str. 77 vom 14.03.2018
25451 Pinneberg
Steuerpflichtig EUR Anzahl EUR Steuerfrei EUR Anzahl EUR EUR -------------------------------------------- -------------------------------------------------- Grundlohn 12.27 97.00 1190.19 VL Gesamtbetrag -26.59 VL AG-Leistung 26.59 Abschlagszahlung -500.00 Zuschuss zum KU-Geld 300.00 R KU-Geld 80.00 369,84 -------------------------------------------- -------------------------------------------------- Steuerbrutto 1516.78 Gesamtbrutto 1886,62 Gesetzliche Abzüge -381.76 --------------------------------------- LfE Kug Summe Vormonate Gesamt Nettolohn 1504.86 ---------------------------------------------------------------- Persönl. Be-/Abzüge -526.59 St-Tage 30 0 30 60 90 --------------------------------------- SV-Tage 30 30 30 60 90 Auszahlung EUR 978.27 Gesamtbrutto 1516.78 337.10 1853.88 2798.35 4652.23 ======================================= Steuerbrutto 1516.78 0.00 1516.78 1978.05 3494.83 SV-Brutto 1216.78 785.28 2002.06 3798.91 5800.97 KV-pflichtig 1216.78 785.28 2002.06 3798.91 5800.97 RV-pflichtig 1216.78 785.28 2002.06 3798.91 5800.97 AV-pflichtig 1216.78 0.00 2002.06 3798.91 5800.97 PV-pflichtig 1216.78 785.28 2002.06 3798.91 5800.97
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Beispiel 2: Angestellter (Gehaltsempfänger) mit 100 Stunden Kurzarbeit ohne Kalendererfassung
Für die Ermittlung des gekürzten Gehalts gibt es mindestens 6 zulässige Varianten. Wir haben hier auf Basis der Soll-Arbeitsstunden (22 Tage x 8 Stunden = 176 Std.) des Monats gekürzt. Beispiel: Das Gehalt beträgt normalerweise 3.000,00 €, 176 Soll-Arbeitsstunden, gearbeitet wurden 76 Stunden, Kurzarbeit 100 Stunden → Faktor 76 Stunden gearbeitet / 176 Stunden insgesamt = 0,4318. Tragen Sie ein: In der Lohnart Gehalt: 3.000,00 € * 0,4318 = 1.295.40 € oder in der Lohnart Kurzarbeitslohnabzug 1.295,40 € – 3.000,00 € = -1.704,60 €. Verdienstbeleg: Brutto-Soll/Istentgelt 3000.00/1996.50 Netto-Soll/Istentgelt 1320.03/ 677.77 Kug-Sollentgelt je Monat 3000.00 KU-Geld = 1320.03 - 677.77 = 642.26 ____________________________________________________________________________
Müller,Klaus VERDIENSTABRECHNUNG 03/2019 Drudelberg 6 vom 14.03.2018
25451 Quickborn
Steuerpflichtig EUR Anzahl EUR Steuerfrei EUR Anzahl EUR EUR -------------------------------------------- --------------------------------------------------------- Gehalt 3000,00 R KU-Geld 100.00 642.26 Kurzarbeiterlohnabzug -1704,60 -------------------------------------------- --------------------------------------------------------- Steuerbrutto 1295.40 Gesamtbrutto 1937.66 Gesetzliche Abzüge -283.85 ------------------------------------- LfE Kug Summe Vormonate Gesamt Nettolohn 1653.81 ---------------------------------------------------------------- Persönl. Be-/Abzüge 0.00 St-Tage 30 0 30 60 90 ------------------------------------- SV-Tage 30 30 30 60 90 Auszahlung EUR 1653.81 Gesamtbrutto 1295.40 642.26 1937.66 5523.06 7972.09 ===================================== Steuerbrutto 1295.40 0.00 1295.40 3647.04 5643.54 SV-Brutto 1295.40 1363.63 2659.03 6649.40 9947.55 |