Einige Hinweise vorab
•Bevor Sie Kurzarbeitergeld abrechnen, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den zusätzlichen Einstellungen im Programm > Details.
•Seit dem 01.07.2023 gelten wieder die früheren Regelungen aus der Zeit vor der Pandemie.
•Kurzarbeitergeld (KU-Geld oder Kug) ist für Unternehmer eine gute Möglichkeit, um während eines Auftragsmangels finanziell nicht zu sehr “gebeutelt” zu werden. Die Arbeitnehmer arbeiten dann komplett oder teilweise nicht mehr. Der “Lohnausfall” wird zu 60 % bzw. 67 % (wenn dem Arbeitnehmer oder seinem Ehegatten ein Kinderfreibetrag zusteht) durch das Kurzarbeitergeld ersetzt. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer aus und bekommt es von der Agentur für Arbeit erstattet.
•Zeigen Sie Kurzarbeit bei Ihrer Agentur für Arbeit rechtzeitig an (> Arbeitsagentur.de). Das ist Voraussetzung dafür, dass Sie einen Erstattungsantrag stellen können. Drucken Sie die Anzeige aus und senden Sie diese schon vorab an die Agentur für Arbeit Ihres Betriebssitzes.
•Sie als Arbeitgeber können noch einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen und so den Lohnausfall des Arbeitnehmers mindern. Lesen Sie dafür > hier. Dafür erhalten Sie jedoch keinerlei Erstattung.
•Bevor Kurzarbeit abgerechnet werden darf, müssen Arbeitszeitkonten auf 0,00 gebracht, also Überstunden zur Verhinderung von Kurzarbeit ausgezahlt worden sein.
•Bitte lesen Sie unbedingt die Unterlagen, die Sie von der Agentur für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit erhalten. Vermeiden Sie auf jeden Fall die Abrechnung von Überstunden!
•Sollte ein Feiertag in den Zeitraum der Kurzarbeit fallen, ist für diesen Tag der Lohn vom Arbeitgeber fortzuzahlen, allerdings nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes, d. h. 60 % bzw. 67 % vom Nettolohn. Lesen Sie hier ausführlich zum Feiertagslohn während der Kurzarbeit > Details.
•Eine Abrechnung von Kurzarbeitergeld ist nicht möglich bei geringfügig Beschäftigten. Bei Auszubildenden ist es nur unter besonderen Bedingungen gestattet. Eine Abrechnung als Midijob ist nur zulässig, wenn das Entgelt auch ohne die Kurzarbeit regelmäßig unter 2.000,00 € gelegen hat.
•Für Baubranchen:
oSaison-Kug muss bei der Arbeitsagentur nicht vorher angezeigt werden.
oDie Ausführungen zur Kurzarbeit (Kug) gelten sinngemäß auch für das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) der Baubranchen in den Monaten Dezember bis März. Statt der Lohnart "KU-Geld" (Kalenderbuchstabe "R") wird die Lohnart "Saison-KU-Geld" (Kalenderbuchstabe "W") verwendet. In den Monaten April bis November können Betriebe der Baubranchen auch "ganz normales" (konjunkturelles) Kug beantragen.
oFür Baubetriebe entsteht seit Januar 2023 auch ein Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung durch konjunkturelles Kurzarbeitergeld.
oMalerbetriebe beachten auch die Hinweise zum > Urlaubsausgleich Maler.
So rechnen Sie das Kurzarbeitergeld in Quick-Lohn ab
Die unten stehenden Arbeitsschritte beschreiben wir Ihnen im folgenden Erklärvideo:
Hier wird der Standardfall beschrieben. Weiter unten finden Sie zusätzlich Hinweise für einige Ausnahmefälle.
Die Lohnerfassung von Kurzarbeit
Bei Stundenlöhnern:
1. Schritt:Wenn Sie die Lohnerfassung starten und Sie die Kalendererfassung aktiviert haben, erscheint nun das Kalendarium.
Übernehmen Sie die Zeiten laut Arbeitszeitnachweis. Nutzen Sie hierfür die Kalenderbuchstaben (F3 - Kalenderbuchstaben). Für die Eingabe der Stunden stehen 2 Zeilen zur Verfügung. Falls 2 Lohnarten am Tag abzurechnen sind, geben Sie in die erste Zeile die gearbeiteten Stunden ein, darunter die Stunden der Kurzarbeit mit dem Kalenderbuchstaben "R" ("W" für Saison-Kug in der Winterzeit für Baubetriebe). Feiertage sind auch während der Kurzarbeit fortzuzahlen und werden mit dem Kalenderbuchstaben "Y" erfasst. Die Kalendererfassung beenden Sie mit Esc - Verlassen & Speichern.
Wird das Kalendarium nicht benutzt, fügen Sie die Lohnarten, mit der entsprechenden Stundenanzahl selbst hinzu. Rufen Sie die Lohnarten über den Button F5 - Weitere LA auf. Beispiele finden Sie am Ende des Artikels.
2. Schritt:Für den Fall eines Feiertages in der Kurzarbeitszeit lesen Sie bitte > hier.
3. Schritt:Im letzten Menü der Lohnerfassung (Erfassung Austrittstag), lässt sich über den Button F8 - Soll-Ist-Entgelt die Berechnung anzeigen und auch drucken. So können Sie die Ermittlung des Soll- und Ist-Entgelts nachvollziehen und ggf. auf Nachfrage der Agentur für Arbeit die Werte nachweisen.
Bei Gehaltsempfängern:
Das Gehalt muss bei Kurzarbeit immer anteilig gekürzt werden. Das geschieht nicht automatisch vom Programm. Gehen Sie bei einem Festlöhner wie folgt vor:
1. Schritt:Wenn Sie die Lohnerfassung starten und Sie die Kalendererfassung aktiviert haben, erscheint nun das Kalendarium.
Übernehmen Sie die Zeiten laut Arbeitszeitnachweis. Nutzen Sie hierfür die Kalenderbuchstaben (F3 - Kalenderbuchstaben). Für die Eingabe der Stunden stehen 2 Zeilen zur Verfügung. Falls 2 Lohnarten am Tag abzurechnen sind, geben Sie in die erste Zeile die gearbeiteten Stunden ein, darunter die Stunden der Kurzarbeit mit dem Kalenderbuchstaben "R" ("W" für Saison-Kug in der Winterzeit für Baubetriebe). Feiertage sind auch während der Kurzarbeit fortzuzahlen und werden mit dem Kalenderbuchstaben "Y" erfasst. Die Kalendererfassung beenden Sie mit Esc - Verlassen & Speichern. Bei einem Feiertag prüfen Sie bitte > Details.
Wird das Kalendarium nicht benutzt, fügen Sie die Lohnarten, mit der entsprechenden Stundenanzahl selbst hinzu. Rufen Sie die Lohnarten über den Button F5 - Weitere LA auf.
2. Schritt:Kürzen Sie das Gehalt, indem Sie über F5 - Weitere LA, die Lohnart "Kurzarbeitslohnabzug" hinzufügen. Sollte diese Lohnart noch nicht vorhanden sein, dann aktivieren Sie diese Lohnart (> neue Lohnart aktivieren). Ermitteln Sie den zu kürzenden Betrag (Anzahl der Stunden Kurzarbeit + Feiertagsstunden während Kurzarbeit x Festlohn pro Stunde) und erfassen Sie diesen in der Spalte € st.-pfl. als Negativwert. Beispiele finden Sie am Ende des Artikels.
3. Schritt:Im letzten Menü der Lohnerfassung (Erfassung Austrittstag), lässt sich über den Button F8 - Soll-Ist-Entgelt die Berechnung anzeigen und auch drucken. So können Sie die Ermittlung des Soll- und Ist-Entgelts nachvollziehen und ggf. auf Nachfrage der Agentur für Arbeit die Werte nachweisen.
Beim Monatsabschluss erstellt das Programm den Antrag auf Erstattung (Kug-Antrag) für das an die Arbeitnehmer ausgezahlte Kurzarbeitergeld (Kug) und die ergänzenden Leistungen.
Beim Saison-Kug im Baubereich werden zudem die Zusatzleistungen Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld und Erstattung der individuellen SV-Beiträge beantragt.
Der Antrag wird mit der letzten Meldung eines Abrechnungsmonats an die Agentur für Arbeit gesendet. Somit entfällt der Postversand.
Nach der Prüfung des Antrags erfolgt die Erstattung durch die Agentur für Arbeit.
Zusätzliche Hinweise:
•Bitte beachten Sie die Hinweise zu den entgangenen Mehrarbeitszuschlägen.
Wenn dem Mitarbeiter Mehrarbeitszuschläge zu zahlen wären, diese aber nicht gezahlt werden, muss das Ist-Entgelt entsprechend erhöht werden. Er erhält dann weniger Kug. Dazu gibt es eine spezielle feste Lohnart "Fiktiver Zuschlag". Diese aktivieren Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
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•Es kommt vor, dass die Agentur für Arbeit das Brutto-Soll- bzw. das Brutto-Ist-Entgelt im Kug-Antrag nicht nachvollziehen kann. Sollte dies der Fall sein, reichen Sie der Agentur für Arbeit die Liste Kug Soll/Ist für den entsprechenden Monat nach. Der Druck wird immer beim Monatsabschluss angeboten. Einen Nachdruck erhalten Sie wie folgt:
Die Liste Kug Soll/Ist erstellen Sie wie folgt: 1. Schritt:Gehen Sie über das Hauptmenü → Nachdruck / Auswertung → Monatsabschluss-Listen. 2. Schritt:Im Anschluss tragen Sie den entsprechenden Monat ein und bestätigen die Eingabe mit OK. 3. Schritt:Tragen Sie in der darauffolgenden Liste die "1" bei Liste Kug Soll/Ist ein und bestätigen Sie die Eingabe mit Esc - Weiter & Drucken. 4. Schritt:Im letzten Schritt lässt sich diese Liste auch als PDF-Dokument exportieren und abspeichern. Achtung bei Korrekturen: Die Änderung aus einer Korrektur ist in der Liste des Monats, in dem korrigiert wurde, enthalten.
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•Bei einer Qualifizierung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form in Höhe von 100 % erstattet, wenn der zeitliche Umfang der Qualifikationsmaßnahme mindestens 50 % der Ausfallzeit beträgt. Wenn dies für einen Ihrer Mitarbeiter zutrifft, ist der Zeitraum der Qualifizierung in den Mitarbeiterdaten Teil 2 unter Angaben Agentur für Arbeit zu hinterlegen.
Erklärungen für die auf dem Verdienstbeleg dargestellten Werte
In der Spalte "Kug" des Verdienstbeleges werden die Werte für SV-Brutto, KV-pflichtig, RV-pflichtig, PV-pflichtig auf der Basis von 80 % des Entgelts ermittelt, das in der Kurzarbeitszeit ohne Kurzarbeit angefallen wäre (80 % von Brutto-SollEntgelt minus Brutto-Ist-Entgelt). Die Beiträge hieraus trägt der Arbeitgeber zu beiden Teilen. Für Baubetriebe mit Saison-Kug erstattet die Agentur für Arbeit für gewerbliche Arbeitnehmer die tatsächlich angefallenen SV-Beiträge.
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Spezielle Abrechnungsfälle
Fall 1: Krankheit eines Mitarbeiters
Der Mitarbeiter erhält bei Krankheit während des Kug-Bezuges immer das Geld, welches er ohne diese Krankheit erhalten hätte. Eine AU-Bescheinigung während der Kurzarbeit führt also nicht zu einem höheren Entgelt für den Mitarbeiter. Entscheidend für die Abrechnung der Krankheit ist, ob der Mitarbeiter bereits im Monat vor dem ersten Kurzarbeitsmonat erkrankt war oder nicht. Für den "ersten Kurzarbeitsmonat" gilt: •Bei "Normaler" Kurzarbeit gilt: Üblicherweise wird Kurzarbeit mit Beginn eines Monats angemeldet. •Bei Saison-Kurzarbeit gilt: Der Zeitraum für Saison-Kurzarbeit beginnt immer am 1. Dezember. Hier ist keine Anmeldung bei der Arbeitsagentur nötig. Bei Erkrankungen sind diese beiden Fälle zu unterscheiden: ➢Ein Mitarbeiter erkrankt vor Beginn eines Zeitraums mit Kurzarbeit: •Für Tage, an denen der Mitarbeiter laut Plan gearbeitet hätte (wie z. B. die Kollegen seines Arbeitsteams), erhält er ganz normal Krankheitslohnfortzahlung. •Für Tage, an denen Kurzarbeit galt und der Mitarbeiter krank war, verwenden Sie die Lohnart "KU-Krankengeld" (Baubetriebe: "Saison-KU-Krankengeld"). Die Erstattung hierfür erhalten Sie von der Krankenkasse in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Quick-Lohn druckt dafür einen entsprechenden Antrag aus. Der Zeitraum wird mit einer Fehlzeit mit Grund "4.8" von Quick-Lohn dokumentiert. ➢Die Arbeitsunfähigkeit beginnt während eines Zeitraums mit Kug: •Für Tage, an denen der Mitarbeiter laut Plan gearbeitet hätte (wie z. B. die Kollegen seines Arbeitsteams), erhält er ganz normal Krankheitslohnfortzahlung. •Für Tage, an denen Kurzarbeit galt und der Mitarbeiter krank war, verwenden Sie die Lohnart "KU-Geld" (Baubetriebe: "Saison-KU-Geld") - genau wie für die arbeitsfähigen Mitarbeiter. Die Erstattung erfolgt wie gewohnt durch die Agentur für Arbeit.
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Fall 2: Nebenbeschäftigung bzw. vorenthaltene Mehrarbeitszuschläge (Fiktives Entgelt)
Wenn der Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung ausübt, muss das Ist-Entgelt entsprechend erhöht werden. Er erhält dann weniger Kug. Diese Regelung gilt auch, wenn z. B. Mehrarbeitszuschläge zu zahlen wären, diese aber nicht gezahlt werden. Auch dann muss das Ist-Entgelt erhöht werden. Dazu gibt es die spezielle feste Lohnart "Fiktiver Zuschlag". Diese aktivieren Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
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Fall 3: AG-Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung und Kurzarbeit
Im Fall eines Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, liegt in seltenen Ausnahmefällen der AG-Zuschuss in Monaten mit Kurzarbeit bei über 50 % und kann die volle Beitragshöhe erreichen. Dies ermittelt Quick-Lohn selbständig. Sie brauchen hier nichts zu beachten.
Damit Quick-Lohn den AG-Zuschuss zur KV und PV automatisch ermitteln kann, tragen Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Freiw./Private KV/PV den Wert "GKV KP11" bzw. "GKV KP31" ein.
Annahmen: •KV-Beitrag 15,2 % (14,6 % + 0,6 %). Es kann sich hierbei um den allgemeinen Beitragssatz oder den ermäßigten Beitragssatz handeln, je nachdem welcher Beitragssatz zwischen Mitarbeiter und Krankenkasse vereinbart wurde. •Monatsgehalt ohne Kurzarbeit (Brutto-Soll-Entgelt): 3.150,00 € •Brutto-Ist-Entgelt im Kug-Monat (ohne Kug): 2.241,33 € •In der Zeit, die durch Kurzarbeit ausgefallen ist, hätte der Mitarbeiter also 908,67 € verdient. Der Arbeitgeber muss die SV-Beiträge auf Basis von 80 % des fiktiven Entgelts tragen, und zwar Arbeitgeber und Arbeitnehmerteile. In diesem Fall beträgt die Basis also 908,67 € x 80 % = 726,94 €.
Arbeitgeberzuschuss für Ist-Entgelt (KV 7,3 %) = 163,62 € Arbeitgeberzuschuss für Fiktiv-Entgelt (KV 14,6 %) = 106,13 € Arbeitgeberzuschuss für Fiktiv-Entgelt (KV 0,6 %) = 4,36 € Arbeitgeberzuschuss gesamt = 274,11 €
Der "Arbeitgeberzuschuss gesamt" wird vom Programm ermittelt und in der Lohnart "Freiw. KV-Zuschuss" ausgewiesen. Bei Firmenzahlern (Beitragsgruppe 9xx1) wird in der Lohnart "Freiw. KV-Beitrag" der Gesamtbeitrag abgerechnet.
Die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Lohnarten "Freiw. PV-Zuschuss" und "Freiw. PV-Beitrag" erfolgt analog. Der Zuschlag für Kinderlose und die abweichende PV in Sachsen haben keinen Einfluss auf den Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung. Im letzten Menü der Lohnerfassung (Erfassung Austrittstag), lässt sich über den Button F8 - Soll-Ist-Entgelt die Berechnung der Beiträge anzeigen und auch drucken.
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Fall 4: Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse nach Ablauf der Krankheitslohnfortzahlung
Wenn für einen Mitarbeiter die Lohnfortzahlung wegen Krankheit (in der Regel 6 Wochen) abgelaufen ist, zahlt die Krankenkasse Krankengeld (analog auch bei Erkrankung eines neuen Mitarbeiters in den ersten 4 Wochen). Das gilt auch für Zeiten während der Kurzarbeit. Dieses Krankengeld ist nicht zu verwechseln mit der oben erläuterten Lohnart "KU-Krankengeld"! Sie erfassen die Stunden mit Krankengeld ("Ausgefallene Stunden") im Kalender oder direkt in der Lohnart "Krankengeld". Weiter müssen Sie nichts beachten. Quick-Lohn erhöht Soll- und Ist-Entgelt auf Basis der ausgefallenen Stunden bei Stundenlöhnern. Bei Festlöhnern (Gehalt, Monatslohn) wird nur das Ist-Entgelt entsprechend erhöht (das Soll-Entgelt entspricht ja schon dem vollen Monatslohn). Damit wird sowohl für Soll-Entgelt als auch für Ist-Entgelt automatisch gemäß der Tabellen der Agentur für Arbeit gerechnet. Sehr schön kann man das im letzten Menü der Lohnerfassung (Erfassung Austrittstag) über den Button F8 - Soll-Ist-Entgelt nachvollziehen. Beispiel Angestellte mit Kug-Soll-Entgelt 3.000,00 € für den vollen Monat, erarbeitetes Teilgehalt 769,20 €, 40 Stunden Krankengeld: Brutto-Soll Brutto-Ist Beispiel Stundenlöhner mit Kug-Soll-Entgelt/Std. 11,78 € und 50 Stunden Krankengeld, 30 Stunden Kug: Brutto-Soll Brutto-Ist |
Fall 5: Kurzarbeit und Kündigung
Bei einer Kündigung erlischt automatisch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dem Mitarbeiter steht die Zahlung von Verzugslohn wegen Kündigung zu. Lesen Sie bitte > hier.
Fall 6: Korrektur wegen abgelehntem Kug-Antrag
Nach einer Korrektur der Kug-Abrechnungsdaten erfolgt der Versand eines korrigierten Kug-Antrags an die Arbeitsagentur. Der geänderte Antrag muss einen Hinweis darauf enthalten, ob diese Änderung aufgrund einer Ablehnung erfolgte. Im Programm hinterlegen Sie dies in der Stammdatenverwaltung → Firmendaten → Verwaltung Kug. Im entsprechenden Ausfallzeitraum gehen Sie auf Ausfallzeitraum bearbeiten und über den Stift können Sie den abgelehnten Monat auswählen.
Beispiel 1: Stundenlöhner mit 80 Stunden Kurzarbeit und Kalendererfassung
Beispiel: Kalender des Monats März:
Mo Di Mi Do Fr Sa So ________________________________________ ---- ---- ---- ---- ---- ---- 0.00
________________________________________ 8.50 8.50 8.50 8.50 6.00 0.00 0.00
________________________________________ 8.50 8.50 8.50 8.50 0.00 0.00 0.00 6.00R ________________________________________ 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 8.50R 8.50R 8.50R 8.50R 6.00R ________________________________________ 4.00 0.00 0.00 4.50 6.00 0.00 0.00 4.50R 8.50R 8.50R 4.00R ________________________________________ 8.50 0.00 ---- ---- ---- ---- ---- 8.50R ________________________________________
Berechnungen, welche vom Programm durchgeführt werden:
Verdienstbeleg: Brutto-Soll/Istentgelt 2198.38/1216.78 Netto-Soll/Istentgelt 996.77/626.93 Kug-Sollentgelt je Std. 12.27 ____________________________________________________________________________
Berger,Emil VERDIENSTABRECHNUNG 03/2019 Berliner Str. 77 vom 14.03.2018
25451 Pinneberg
Steuerpflichtig EUR Anzahl EUR Steuerfrei EUR Anzahl EUR EUR -------------------------------------------- -------------------------------------------------- Grundlohn 12.27 97.00 1190.19 VL Gesamtbetrag -26.59 VL AG-Leistung 26.59 Abschlagszahlung -500.00 Zuschuss zum KU-Geld 300.00 R KU-Geld 80.00 369.84 -------------------------------------------- -------------------------------------------------- Steuerbrutto 1516.78 Gesamtbrutto 1886.62 Gesetzliche Abzüge -381.76 --------------------------------------- LfE Kug Summe Vormonate Gesamt Nettolohn 1504.86 ---------------------------------------------------------------- Persönl. Be-/Abzüge -526.59 St-Tage 30 0 30 60 90 --------------------------------------- SV-Tage 30 30 30 60 90 Auszahlung EUR 978.27 Gesamtbrutto 1516.78 337.10 1853.88 2798.35 4652.23 ======================================= Steuerbrutto 1516.78 0.00 1516.78 1978.05 3494.83 SV-Brutto 1216.78 785.28 2002.06 3798.91 5800.97 KV-pflichtig 1216.78 785.28 2002.06 3798.91 5800.97 RV-pflichtig 1216.78 785.28 2002.06 3798.91 5800.97 AV-pflichtig 1216.78 0.00 2002.06 3798.91 5800.97 PV-pflichtig 1216.78 785.28 2002.06 3798.91 5800.97
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Beispiel 2: Angestellter (Gehaltsempfänger) mit 100 Stunden Kurzarbeit ohne Kalendererfassung
Für die Ermittlung des gekürzten Gehalts gibt es mindestens 6 zulässige Varianten. Wir haben hier auf Basis der Soll-Arbeitsstunden (22 Tage x 8 Stunden = 176 Stunden) des Monats gekürzt. Beispiel: Das Gehalt beträgt normalerweise 3.000,00 €, 176 Soll-Arbeitsstunden, gearbeitet wurden 76 Stunden, Kurzarbeit 100 Stunden → Faktor 76 Stunden gearbeitet / 176 Stunden insgesamt = 0,4318 Tragen Sie ein: In der Lohnart Gehalt: 3.000,00 € x 0,4318 = 1.295.40 € oder in der Lohnart Kurzarbeitslohnabzug 1.295,40 € – 3.000,00 € = -1.704,60 € Verdienstbeleg: Brutto-Soll/Istentgelt 3000.00/1996.50 Netto-Soll/Istentgelt 1320.03/ 677.77 Kug-Sollentgelt je Monat 3000.00 KU-Geld = 1320.03 - 677.77 = 642.26 ____________________________________________________________________________
Müller,Klaus VERDIENSTABRECHNUNG 03/2019 Drudelberg 6 vom 14.03.2018
25451 Quickborn
Steuerpflichtig EUR Anzahl EUR Steuerfrei EUR Anzahl EUR EUR -------------------------------------------- --------------------------------------------------------- Gehalt 3000.00 R KU-Geld 100.00 642.26 Kurzarbeiterlohnabzug -1704.60 -------------------------------------------- --------------------------------------------------------- Steuerbrutto 1295.40 Gesamtbrutto 1937.66 Gesetzliche Abzüge -283.85 ------------------------------------- LfE Kug Summe Vormonate Gesamt Nettolohn 1653.81 ---------------------------------------------------------------- Persönl. Be-/Abzüge 0.00 St-Tage 30 0 30 60 90 ------------------------------------- SV-Tage 30 30 30 60 90 Auszahlung EUR 1653.81 Gesamtbrutto 1295.40 642.26 1937.66 5523.06 7972.09 ===================================== Steuerbrutto 1295.40 0.00 1295.40 3647.04 5643.54 SV-Brutto 1295.40 1363.63 2659.03 6649.40 9947.55 |
Regelungen bis Ende Juni 2023 (Corona-Kug)
•Die bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wurden verlängert und galten bis Ende Juni 2023. Somit blieb es weiterhin dabei, dass:
oAnspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
oBeschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.
•Die pauschalierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 50 % ist nur möglich, wenn die Beschäftigten in Ihrem Betrieb während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen.
•Regelungen bis 2022 Details
•Ab dem 01.07.2022 gelten wieder folgende Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60 % des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 %) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. •Die Verlängerung der Sonderregelungen für Kurzarbeit wurde erneut angepasst bis 31.03.2022: •Die Verlängerung der Sonderregelungen für Kurzarbeit gilt bis März 2022: •Im Zeitraum 01.01.2022-31.03.2022 werden aufgrund des Corona-Virus (Covid19) 50 % der SV-Beiträge pauschal erstattet. Im Zeitraum 01.03.2020-31.12.2021 betrug die pauschale Erstattung 100 % der SV-Beiträge. •Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 31.03.2022 herabgesetzt, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung von Kurzarbeit. oDie Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt und oauf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet. •Zeigen Sie Kurzarbeit bei Ihrer Agentur für Arbeit rechtzeitig an (> Arbeitsagentur.de). Das ist Voraussetzung dafür, dass Sie einen Erstattungsantrag stellen können. Drucken Sie die Anzeige aus und senden Sie diese schon vorab an die Agentur für Arbeit Ihres Betriebssitzes •Erhöhtes Kurzarbeitergeld - wer erhält das erhöhte Kug?
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