Zur Verhinderung von Kündigungen wegen schlechter Witterung und Auftragsmangel in der Winterzeit führen alle Gerüstbaubetriebe eine Winterbauumlage in Höhe von 1% des Bruttos ihrer Mitarbeiter an die Sozialkasse ab. Diese leitet das Geld weiter an die Arbeitsagentur. Aus diesen Beiträgen werden die folgenden Leistungen in der Winterzeit finanziert.
Der Betrachtungszeitraum ist das Kalenderjahr. Witterungsbedingte Ausfallstunden können in den Monaten Januar, Februar, März, November sowie Dezember auftreten.
Überbrückungsgeld / Zuschuss-Wintergeld
Die ersten 150 witterungsbedingten Ausfallstunden in den Monaten November bis März (nicht Ausfallstunden wegen Auftragsmangel) rechnen Sie mit der Lohnart „Überbrückungsgeld", Kalendariumszeichen „B" ab. Quick-Lohn ermittelt 75 % des Grundlohns für das Überbrückungsgeld.
Für jede Überbrückungsgeldstunde zahlt das Arbeitsamt 1,03 € netto als Zuschuss-Wintergeld. Diesen Betrag ermittelt das Programm automatisch. Die zulässige Höchstgrenze von 150 Std. Überbrückungsgeld wird vom Programm überwacht.
Überbrückungsgeldstunden von Vorarbeitgebern zählen bei den 150 Stunden mit. Beim Eintritt eines neuen Mitarbeiters benötigen Sie unbedingt die Angaben zum bereits erhaltenen Überbrückungsgeld. In Stammdaten / Mitarbeiterdaten / Vortrag tragen Sie im Feld Summe Std. Überbrückg. die bei Vorarbeitgebern bereits abgerechnete Stundenzahl ein.
Zuschuss-Wintergeld wird auch gezahlt, wenn nach Ablauf der 150 Stunden Überbrückungsgeld vorgearbeitete Stunden vom Stundenkonto (Lohnart Std-Auszahlung SW) zur Verhinderung von Saison-Kug eingebracht werden.
Saison-Kug
Bei mehr als 150 Stunden Ausfall rechnen Sie folgende Ausfallstunden mit der Lohnart „Saison-KU-Geld", Kalendariumszeichen „W" ab, falls keine Stunden vom Stundenkonto eingebracht werden.
Saison-Kug (Saison-Kurzarbeitergeld) erhalten die Arbeitnehmer zum Ausgleich saisonbedingter Arbeitsausfälle (witterungsbedingt oder wegen Auftragsmangel) nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 01. November und endet am 31. März.
Überbrückungsgeld im Soll-/Istentgelt ist nicht mit dem auf dem Verdienstbeleg gedruckten Betrag, sondern als Produkt aus Überbrückungsgeldstunden * Kug-Sollentgelt enthalten.
Dem Gerüstbau-Arbeitgeber werden die SV-Beiträge von der Arbeitsagentur nicht erstattet!
Mehraufwands-Wintergeld (MWG) in Höhe von 1,00 € netto wird in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar für gearbeitete Stunden gewährt (im Dezember für höchstens 90 Stunden, Januar und Februar für höchstens 180 Stunden). Das Mehraufwands-Wintergeld wird höchstens in Höhe der Sollzeit gezahlt - nicht für Überstunden. Die Ermittlung erfolgt vom Programm her automatisch, soweit die Stunden im Kalendarium erfasst werden.
Hinweise zum Führen eines Stundenkontos
Führen eines Ausgleichskontos mit sogenannter Monatslohnregelung (Ausführlich bei >automatisches Konto) Im Geltungsbereich der Tarifverträge der Baubranchen besteht laut Tarifvertrag eigentlich nur diese Möglichkeit zum Ansammeln von Stunden für die Winterzeit. Durch vertragliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird ein zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum festgesetzt. Für diesen Zeitraum wird ein Ausgleichskonto geführt., das bis zu 150 Stunden Guthaben bzw. 30 Stunden Minus aufweisen kann. Mehrarbeitszuschläge werden beim Vorarbeiten nicht gezahlt. Die Arbeitszeit ist frei vereinbart, aber ein „fester" Monatslohn nach folgenden Varianten wird gezahlt: Varianten in Abhängigkeit von der wöchentlichen Arbeitszeit
Über die obigen Grenzen hinausgehende Arbeitsstunden werden auf dem Stundenkonto gutgeschrieben, Minderstunden durch Auszahlung vom Stundenkonto ausgeglichen. Führen eines Ansparkontos Das früher mögliche Ansparkonto ist nicht mehr im Tarifvertrag enthalten. Wenn Sie trotzdem solch (Ausführlich bei >halbautomatisches oder manuelles) Stundenkonto führen, wird unserer Kenntnis nach die Arbeitsagentur daran keinen Anstoß nehmen.
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Erfassung der Stunden in der Winterzeit
Gearbeitete Stunden, Feiertag, Urlaub ... werden wie immer im Kalender erfasst. Die ersten 150 Ausfallstunden werden mit der Lohnart Überbrückungsgeld (Kalendariumszeichen B) erfasst. Der Mitarbeiter erhält für diese Stunden Zuschuss-Wintergeld. Stunden, die zur Vermeidung von Saison-Kug vom Stundenkonto eingebracht werden, sind mit der Lohnart Std-Auszahlung SW (Kalendariumszeichen S) abzurechnen. Für diese Stunden erhält der Mitarbeiter Zuschuss-Wintergeld. Wenn das Stundenkonto erschöpft ist, werden die weiteren Ausfallstunden mit der Lohnart Saison-KU-Geld (Kalendariumszeichen W) abgerechnet. Wurden gar keine Stunden vorgearbeitet, wird ab der 1. Ausfallstunde Saison-KU-Geld abgerechnet. Ausführliche Informationen dazu entnehmen Sie bitte den Unterlagen der Arbeitsagentur. |
Erkrankung eines Mitarbeiters in der Saisin-Kug-Zeit
Bei Erkrankung eines Mitarbeiters in der Saison-Kug-Zeit ist danach zu unterscheiden, wie der Mitarbeiter ohne Erkrankung abgerechnet worden wäre. •Ohne die Erkrankung hätte er gearbeitet. Dann wird Krankheitslohnfortz. abgerechnet, wie in einem Sommermonat. •Wäre die Arbeit im Krankheitszeitraum ausgefallen und durch Stunden vom Stundenkonto ausgeglichen worden, so ist auch die Krankheit mit der Lohnart Std-Auszahlung SW abzurechnen. •Wäre für den Zeitraum der Erkrankung Saison-Kug angefallen und begann die Erkrankung während eines Monats mit Saison-Kug, erfassen Sie die Krankheitstage wie "normales" Saison-Kug. Die Erstattung erfolgt durch die Arbeitsagentur. •Wäre für den Zeitraum der Erkrankung Saison-Kug gezahlt worden und begann die Erkrankung vor Beginn eines Monats mit Saison-Kug, verwenden Sie die Lohnart Saison-KU-Krankeng.. Der Mitarbeiter erhält Krankengeld in Höhe des Saison-Kug, die Erstattung hierfür erhalten Sie von der Krankenkasse. Das Programm erzeugt automatisch eine Fehlzeiteintragung mit Grund 4.8 Beispiel bei Anspruch auf Saison-Kug: Im Zeitraum vom 4. bis 8. Dezember fällt die Arbeit wegen schlechter Witterung aus. Beginnt die Erkrankung am 1., 2., 3. oder 4. Dezember, so erhält der Mitarbeiter für die Zeit vom 4.-8.12. Saison-Kug. Die Erstattung erfolgt durch die Arbeitsagentur. Beginnt die Erkrankung bereits im November, erhält der Mitarbeiter in der Zeit vom 4.-8.12. Krankengeld in Höhe des Saison-Kug (Lohnart Saison-KU-Krankeng.). Die Erstattung erfolgt durch die Krankenkasse.
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Sonderfall: 3 verschiedene Lohnarten an einem Tag
An einem Arbeitstag wurden noch 4 Stunden gearbeitet, dann ist Schlechtwetter. Es sind noch 2 Stunden mit Überbrückungsgeld abzurechnen. Im Kalender müssten jetzt 3 Werte erfasst werden: - 4 Stunden gearbeitet - 2 Stunden mit „B" („Überbrückungsgeld") - 1,5 Stunden mit „W" („Saison-KU-Geld") Es gibt aber nur 2 Eingabefelder. In diesem Fall erfassen Sie entweder das Überbrückungsgeld am Vortag oder das Saison-Kug am Folgetag mit. Es könnten also z.B. am Folgetag 9.00 Stunden Saison-Kug erfasst werden (1,5 Stunden zuviel). Da die Sollzeit des aktuellen Tages um diese 1,5 Stunden unterschritten wird, erfolgt die Berechnung des Saison-Kug korrekt. |
Mehrarbeitsstunden / Nebenverdienst
Ausgezahlte Mehrarbeitsstunden wirken sich auf die Saison-Kug-Zahlung mindernd aus. Das betrifft sowohl die Vergütung für die Mehrarbeitsstunden als auch die Mehrarbeitszulage. Das Istentgelt wird in solchen Fällen vom Programm automatisch erhöht. Wenn die Mehrarbeitszulage nicht gezahlt wird, obwohl ein tariflicher Anspruch darauf besteht, muss das Istentgelt fiktiv erhöht werden. Der Betrag der (nicht gezahlten) Mehrarbeitszulage muss in der festen Lohnart Fiktiver Zuschlag erfasst werden. Sinngemäß gilt dies auch für Nebenverdienste bei anderen Arbeitgebern. Die spezielle feste Lohnart "Fiktiver Zuschlag" aktivieren Sie bei Bedarf unter Stammdaten / Lohnarten. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen. Bei der Verwendung eines Stundenkontos haben Mehrarbeitsstunden keinen Einfluss auf die Höhe des Saison-Kug, da die Stunden ja nicht ausgezahlt werden.
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Lohnausgleich
Erfassen Sie die Tage mit Lohnausgleich mit dem Kalendariumszeichen „L". Lohnausgleich muss immer mit der Sollstundenzahl des jeweiligen Tages erfasst werden. Im nachfolgenden Bild der Erfassung geben Sie bei der Lohnart „Lohnausgleich" der Lohnausgleich wird zum Stundenlohn gezahlt.
Tage mit Anspruch auf Lohnausgleich sind der 24.12., 25.12., 26.12., 31.12., und 1.1., sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Die Zahlung des Lohnausgleichs durch den Arbeitgeber ersetzt die Lohnzahlung an Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Lohnausgleich unterstützt damit den Ausgleich der schlechten Auftrags- und Arbeitslage „zwischen den Jahren" und fördert somit stabile Beschäftigungsverhältnisse. Die Sozialkasse erstattet den Arbeitgebern den ausgezahlten Lohnausgleich zuzüglich eines Ausgleichs für Sozialaufwendungen.
Für den seltenen Fall der Zahlung von Verzugslohn wegen Kündigung lesen Sie bitte hier.