Einige Hinweise vorweg
Aus dem Vorwort des Merkblattes 8d der Bundesagentur für Arbeit
Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) hat zum Ziel, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitsmangel oder bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Winterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren.
Die Saison-Kug-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und hat sich als eine attraktive und moderne Alternative zu Entlassungen in den Wintermonaten bewährt. Saison-Kug wird ausschließlich in der Winterzeit (Schlechtwetterzeit) und bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben) geleistet. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein saisonal bedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden. Die Periode wird jedes Jahr durch die Agentur für Arbeit veröffentlicht und beginnt 01.12 -31.03.
Im Übrigen gelten beim Saison-Kug die sonstigen Regelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld.
Entsprechende Merkblätter finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.
Finanzierung
Zur Verhinderung von Kündigungen wegen schlechter Witterung und Auftragsmangel in der Winterzeit führen alle Betriebe eine Winterbauumlage, 2,0 % berechnet aus dem Bruttolohn der teilnehmenden Mitarbeiter, an die jeweilige Sozialkasse ab. Diese leitet das Geld an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Aus diesen Beiträgen werden die saisonbedingten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in der Winterzeit finanziert.
Der Arbeitgeber trägt 1,2 % und der Arbeitnehmer 0,8 %. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil an der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für den vom Arbeitgeber vorzunehmenden Einbehalt muss also der Arbeitnehmeranteil von 0,8 % aus dem Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmers errechnet und einbehalten werden. Um diesen Betrag vermindert sich der auszuzahlende Nettolohn.
Die Werte sind in Baubeitragsdaten im Feld % Winterbauumlage bereits programmseitig hinterlegt.
Verschiedene Arten der Abrechnung in der Winterzeit
Der Resturlaubsanspruch aus dem Vorvorjahr:
Im Januar, Februar oder März muss bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall der Resturlaubsanspruch des Vorjahres nicht genommen werden.
Besteht im Dezember 2024 noch Resturlaub aus 2023, der mit Ablauf des Jahres verfallen würde, ist dieser vor Inanspruchnahme von Saison-Kug einzusetzen. Ausnahme: Wenn der Urlaub ohnehin im Dezember oder für Betriebsferien im kommenden Jahr eingeplant ist.
Saison-Kug (Saison-Kurzarbeitergeld) erhalten die Arbeitnehmer zum Ausgleich saisonbedingter unvermeidbarer Arbeitsausfälle (witterungsbedingt oder wegen Auftragsmangel) in der Winterzeit vom 1. Dezember bis 31. März, wenn mindestens eine Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitstags ausfällt.
Die Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden als ergänzende Leistung auf Antrag von der Arbeitsagentur erstattet (§ 102 Abs. 4 SGB III).
Angestellte oder Poliere haben in der Schlechtwetterzeit ebenfalls einen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, jedoch nicht auf ergänzende Leistungen.
Mehraufwands-Wintergeld (MWG) in Höhe von 1,00 € netto wird in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar für gearbeitete Stunden gewährt (im Dezember für höchstens 90 Stunden, Januar und Februar für höchstens 180 Stunden). Das Mehraufwands-Wintergeld wird höchstens in Höhe der Sollzeit gezahlt - nicht für Überstunden. Die Ermittlung erfolgt vom Programm her automatisch, soweit die Stunden im Kalendarium erfasst werden.
Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 € netto wird für jede vom Stundenkonto eingebrachte Stunde gezahlt, wenn dadurch Saison-Kug verhindert wird.
Durch die Zahlung des Zuschuss-Wintergeldes soll die Führung von Stundenkonten gefördert werden. Für den Mitarbeiter ist es recht lukrativ, wenn Stunden vorgearbeitet werden.
Hinweise zum Führen eines Stundenkontos
Führen eines Ausgleichskontos mit sogenannter Monatslohnregelung (Ausführlich bei >automatisches Konto) Im Geltungsbereich der Tarifverträge der Baubranchen besteht laut Tarifvertrag eigentlich nur diese Möglichkeit zum Ansammeln von Stunden für die Winterzeit. Durch vertragliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird ein zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum festgesetzt. Für diesen Zeitraum wird ein Ausgleichskonto geführt., das bis zu 150 Stunden Guthaben bzw. 30 Stunden Minus aufweisen kann. Mehrarbeitszuschläge werden beim Vorarbeiten nicht gezahlt. Die Arbeitszeit ist frei vereinbart, aber ein „fester" Monatslohn nach folgenden Varianten wird gezahlt: Varianten in Abhängigkeit von der wöchentlichen Arbeitszeit
Über die obigen Grenzen hinausgehende Arbeitsstunden werden auf dem Stundenkonto gutgeschrieben, Minderstunden durch Auszahlung vom Stundenkonto ausgeglichen. Führen eines Ansparkontos Das früher mögliche Ansparkonto ist nicht mehr im Tarifvertrag enthalten. Wenn Sie trotzdem solch (Ausführlich bei >halbautomatisches oder manuelles) Stundenkonto führen, wird unserer Kenntnis nach die Arbeitsagentur daran keinen Anstoß nehmen.
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Im Tarifvertrag für den Bau ist nur die Variante F3 vorgesehen. Aber auch die anderen Varianten wurden unseres Wissens noch nie bemängelt.
Müssen Arbeitszeitguthaben in der Winterzeit aufgelöst werden?
Grundsätzlich muss Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit zur Vermeidung der Zahlung von Saison-Kug aufgelöst werden. Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen oder wirtschaftlichen Ursachen muss daher durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es zum Ausgleich des verstetigten Monatslohns oder z. B. auch zum Zwecke der Fortbildung oder Qualifizierung benötigt wird.
Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar. |
Erfassung der Stunden in der Saison-Kug-Zeit
Gearbeitete Stunden, Feiertag, Urlaub ... werden wie immer im Kalender erfasst. Stunden, die zur Vermeidung von Saison-Kug vom Stundenkonto eingebracht werden, sind mit der Lohnart Std-Auszahlung SW (Kalendariumszeichen S) abzurechnen. Für diese Stunden erhält der Mitarbeiter Zuschuss-Wintergeld. Wenn das Stundenkonto erschöpft ist, werden die weiteren Ausfallstunden mit der Lohnart Saison-KU-Geld (Kalendariumszeichen W) abgerechnet. Wurden gar keine Stunden vorgearbeitet, wird ab der 1. Ausfallstunde Saison-KU-Geld abgerechnet. Sie können die Ausfallstunden prinzipiell mit dem Kalenderbuchstaben "W" (Saison-KU-Geld) erfassen. Quick-Lohn schlägt dann die optimale Variante aus Stundenauszahlung-Schlechtwetter (S) und Saison-KU-Geld (W) vor. Bitte beachten Sie, dass auf dem Stundenkonto angesparte Stunden vor der Winterperiode nur verbraucht werden dürfen, um witterungsbedingte Ausfallstunden auszugleichen oder bei flexibilisierter Arbeitszeit den Monatslohn zu sichern. Ein Teil des Stundenguthabens kann geschützt werden und muss dann nicht zur Verhinderung von Saison-Kug verbraucht werden (Schriftlicher Vertrag erforderlich!). Bei zweckentfremdeter Verwendung der vorgearbeiteten Stunden kann die Arbeitsagentur das Saison-Kug entsprechend kürzen. Wenn im Dezember 2024 noch alter Urlaub aus 2023 zur Verfügung steht, muss dieser abgerechnet werden, bevor Saison-Kug beantragt werden kann. Ausführliche Informationen dazu entnehmen Sie bitte den Unterlagen der Arbeitsagentur.
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Erkrankung eines Mitarbeiters in der Saison-Kug-Zeit
Bei Erkrankung eines Mitarbeiters in der Saison-Kug-Zeit ist danach zu unterscheiden, wie der Mitarbeiter ohne Erkrankung abgerechnet worden wäre. •Ohne die Erkrankung hätte er gearbeitet. Dann wird Krankheitslohnfortz. abgerechnet, wie in einem Sommermonat. •Wäre die Arbeit im Krankheitszeitraum ausgefallen und durch Stunden vom Stundenkonto ausgeglichen worden, so ist auch die Krankheit mit der Lohnart Std-Auszahlung SW abzurechnen. •Wäre für den Zeitraum der Erkrankung Saison-Kug angefallen und begann die Erkrankung während eines Monats mit Saison-Kug, erfassen Sie die Krankheitstage wie "normales" Saison-Kug. Die Erstattung erfolgt durch die Arbeitsagentur. •Wäre für den Zeitraum der Erkrankung Saison-Kug gezahlt worden und begann die Erkrankung vor Beginn eines Monats mit Saison-Kug, verwenden Sie die Lohnart Saison-KU-Krankeng.. Der Mitarbeiter erhält Krankengeld in Höhe des Saison-Kug, die Erstattung hierfür erhalten Sie von der Krankenkasse. Das Programm erzeugt automatisch eine Fehlzeiteintragung mit Grund 4.8 Beispiel bei Anspruch auf Saison-Kug: Im Zeitraum vom 4. bis 8. Dezember fällt die Arbeit wegen schlechter Witterung aus. Beginnt die Erkrankung am 1., 2., 3. oder 4. Dezember, so erhält der Mitarbeiter für die Zeit vom 4.-8.12. Saison-Kug. Die Erstattung erfolgt durch die Arbeitsagentur. Beginnt die Erkrankung bereits im November, erhält der Mitarbeiter in der Zeit vom 4.-8.12. Krankengeld in Höhe des Saison-Kug (Lohnart Saison-KU-Krankeng.). Die Erstattung erfolgt durch die Krankenkasse.
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Sonderfall: 3 verschiedene Lohnarten an einem Tag (Kalendererfassung)
An einem Arbeitstag wurden noch 4 Stunden gearbeitet, dann ist witterungsbedingter Ausfall eingetrteten. Es stehen noch 2,5 Stunden auf dem Stundenkonto zur Vermeidung von Arbeitsausfall auf dem Stundenkonto. Sie erfassen die Ausfallstunden prinzipiell mit dem Kalenderbuchstaben "W" (Saison-KU-Geld). Beim Verlassen des Kalenders erscheint die Frage, ob das Guthaben vom Stundenkonto, statt Saison-KU-Geld ausgezahlt werden soll. Diese Frage bestätigen sie mit "JA". Das Programm übernimmt damit die automatische Aufteilung im Kalender. Pro Tag stehen allerdings nur 2 Eingabefelder zur Verfügung: oberes Eingabefeld: 2,5 Stunden mit S (Std-Auszahlung SW) unteres Eingabefeld: 1,5 Stunden mit W (Saison-KU-Geld) In diesem Fall werden die 4 gearbeiteten Stunden auf einen Samstag gelegt.
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Mehrarbeitsstunden / Nebenverdienst
Ausgezahlte Mehrarbeitsstunden wirken sich auf die Saison-Kug-Zahlung mindernd aus. Das betrifft sowohl die Vergütung für die Mehrarbeitsstunden als auch die Mehrarbeitszulage. Das Istentgelt wird in solchen Fällen vom Programm automatisch erhöht. Wenn die Mehrarbeitszulage nicht gezahlt wird, obwohl ein tariflicher Anspruch darauf besteht, muss das Istentgelt fiktiv erhöht werden. Der Betrag der (nicht gezahlten) Mehrarbeitszulage muss in der festen Lohnart Fiktiver Zuschlag erfasst werden. Sinngemäß gilt dies auch für Nebenverdienste bei anderen Arbeitgebern. Die spezielle feste Lohnart "Fiktiver Zuschlag" aktivieren Sie bei Bedarf unter Stammdaten / Lohnarten. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen. Bei der Verwendung eines Stundenkontos haben Mehrarbeitsstunden keinen Einfluss auf die Höhe des Saison-Kug, da die Stunden ja nicht ausgezahlt werden.
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Weihnachten, Silvester, Neujahr
Fallen der 25.12., 26.12. bzw. 1.1. auf einen Wochentag, erhalten die Mitarbeiter Feiertagslohnfortzahlung. Der 24.12. (im Gegensatz zum Dachdeckergewerbe) und der 31.12. sind arbeitsfrei, wobei der Lohnanspruch des Arbeitnehmers entfällt. Es handelt sich bei diesen Tagen um eine "unbezahlte Freistellung" und deshalb ist eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall prinzipiell ausgeschlossen.
Die Tage vom 27. bis 30. Dezember sind, soweit sie auf Werktage entfallen, normale Arbeitstage.
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Betriebssitz Berlin: Saison-Kug und gleichzeitiger Arbeitsausfall auf Baustellen im Tarifgebiet West
Das Sollentgelt soll in diesem Fall auf Basis des Stundenlohnes hochgerechnet werden, der auf der Baustelle gezahlt worden wäre, auf der die Arbeit witterungsbedingt ausgefallen ist. Bei Arbeitsausfall auf einer Baustelle mit Tariflohn (Lohngruppe 2) West ergibt sich ein höheres Saison-KU-Geld als beim Arbeitsausfall auf einer Baustelle mit Tariflohn Berlin. Das kann Quick-Lohn nicht mehr automatisch rechnen. In solchem Fall ermitteln Sie das Sollentgelt selbst und tragen es in Mitarbeiterdaten 1 im Feld Kug-Sollentgelt ein. Ein Beispiel hierfür auf Basis Tariflohn Lohngruppe 2 (Berlin 15,25 €, West 15,40 €) für Dezember 2024. Der Baumindestlohn Lohngruppe: 1 ist seit April 2020 bereits bundeseinheitlich. Das folgende Beispiel trifft für diese Lohngruppe nicht mehr zu.
Beispiel:
Einfacher geht es natürlich, wenn die Arbeit nur auf Baustellen in einem Tarifgebiet wegen schlechter Witterung ausfällt. Ob und wie bei Ausfall wegen Auftragsmangel auch zu unterscheiden ist, fragen Sie am besten Ihre Arbeitsagentur.
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Für den seltenen Fall der Zahlung von "Verzugslohn" wegen Kündigung lesen Sie bitte > hier.